Revision verworfen; Schuldspruch auf schwere räuberische Erpressung berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 390/91
- Datum
- 09.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision im Strafverfahren ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Prüfung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf Rechtsfehler; reine Tatsachenfeststellungen werden nur insoweit überprüft, als sie Rechtsfragen berühren.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, soweit sich aus rechtlicher Würdigung eine andere, rechtlich richtige Tatqualifikation ergibt.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 9. April 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 390/91
in der Strafsache
gegen
████████ ███████ aus █████████, die ████████ ████ ████ in [REDACTED], geboren am [REDACTED],
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Sachbezeichnung: Bernhard G. u.a. –
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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