Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch auf schwere räuberische Erpressung berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 390/91
Datum
09.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und verworf sie als unbegründet, weil kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten festgestellt wurde. Der Schuldspruch wurde berichtigt: Die Angeklagte ist der schweren räuberischen Erpressung schuldig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision im Strafverfahren ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Prüfung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf Rechtsfehler; reine Tatsachenfeststellungen werden nur insoweit überprüft, als sie Rechtsfragen berühren.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, soweit sich aus rechtlicher Würdigung eine andere, rechtlich richtige Tatqualifikation ergibt.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 9. April 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 390/91

in der Strafsache

gegen

████████ ███████ aus █████████, die ████████ ████ ████ in [REDACTED], geboren am [REDACTED],

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Sachbezeichnung: Bernhard G. u.a. –

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaulGribbohmFoth
UlsamerGranderath
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