Revision: Urteil aufgehoben — unklare Reihenfolge tödlicher Verletzungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 390/88
- Datum
- 11.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstufung von Verletzungen als ‚besonders schmerzhaft‘ setzt voraus, dass sie dem Opfer noch in einem Zustand zugefügt wurden, in dem sie Leiden verursachen konnten.
Kann die zeitliche Reihenfolge von Verletzungen für die Strafzumessung und den Schuldumfang entscheidungserheblich sein, rechtfertigt ein ernsthafter Zweifel an dieser Reihenfolge die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.
Widersprüche oder Unklarheiten in medizinischen Feststellungen zu Vitalreaktionen und Todeszeitpunkten erfordern weitere Aufklärung des Tatablaufs, bevor eine verlässliche rechtliche Würdigung getroffen werden kann.
Ist der Tatablauf unzureichend geklärt und dadurch die Strafzumessung bzw. der Schuldspruch beeinträchtigt, hat das Revisionsgericht mit Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 17. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 390/88 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am 1956 in ████, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:
„Das Schwurgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass er seine Frau nicht nur qualvoll erwürgt, sondern ihr außerdem ‘zuvor bereits zwei schwere und besonders schmerzhafte Bauchverletzungen beigebracht hat’ (UA S. 29). Das wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte seiner Frau die beiden Bauchverletzungen noch vor dem Würgen zugefügt hat, beruht auf der Tatsache, dass – anders als bei den Gesichtsverletzungen – ‘bei diesen beiden Verletzungen noch vitale Reaktionen aufgetreten sind’ (UA S. 22). Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass diese Erwägung nicht ohne weiteres mit der Feststellung des Schwurgerichts zu vereinbaren ist, dass die Herztätigkeit bei der Frau des Angeklagten erst 10 bis 15 Minuten nach ihrem Hirntod aufgehört hat (UA S. 15). Wenn das so war, dann kann der Angeklagte seiner Frau die Bauchverletzungen auch noch nach ihrem durch das Würgen herbeigeführten Hirntod beigebracht haben. Dann aber waren diese Bauchverletzungen für die Frau des Angeklagten ‘nicht besonders schmerzhaft’.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Schwurgericht ohne die straferschwerende Berücksichtigung der ‘besonders schmerzhaften’ Bauchverletzungen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Deshalb muss die Strafe des Angeklagten neu zugemessen werden.
Die Frage, wann der Angeklagte seiner Frau die Bauchverletzungen beigebracht hat, betrifft aber nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Tatablauf und damit den Schuldumfang. Aus diesem Grund muss der Schuldspruch ebenfalls aufgehoben werden (vgl. BGH, Urt. vom 19. Mai 1988 – 2 StR 166/88).“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1987 – 2 StR 630/86, auf das sich die Revision wegen einer Aufhebung lediglich im Strafausspruch bezieht, betrifft einen anderen Sachverhalt. Hier wird der Schuldspruch durch den dargestellten Mangel möglicherweise schon deshalb berührt, weil das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des Sachverständigen betont, es stehe danach fest, „dass sämtliche Tatversionen des Angeklagten unrichtig sind“ (UA S. 22).
Schauenburg Ulsamer Foth v. Gerlach
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