Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung mangels Berechnungsausweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 390/85
Datum
20.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision des Angeklagten Ivan die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer. Das Landgericht hatte die Berechnungsgrundlagen der verkürzten Umsatzsteuer nicht hinreichend dargelegt, sodass eine Nachprüfung nicht möglich war. Zudem blieb unklar, welche Umsätze zugegeben oder aufgedeckt wurden und wie Vorsteuern berücksichtigt wurden. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; die Mitangeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist nur überprüfbar, wenn das Urteil die Berechnung der verkürzten Umsatzsteuer in ihren Grundlagen darlegt, sodass die Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

2

Bestreitet der Angeklagte die Höhe der nicht erklärten Umsätze, muss das Tatgericht insbesondere darlegen, welche Umsätze der Angeklagte zugegeben hat und welche der Steuerfahndung zugerechnet werden.

3

Die Behandlung von Vorsteuern ist im Urteil erkennbar zu machen; Vorsteuern sind bei der Strafzumessung als schadensmindernder Faktor zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

4

Führt die Aufhebung einer Teilverurteilung zur Aufhebung eines auf dieser Verurteilung beruhenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, ist über das Strafmaß neu zu entscheiden; erforderlichenfalls ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 390/85 in der Strafsache gegen

Gisela █████████, geboren am █████████ 1920 in ███ (Jugoslawien),

Ivan ██████, geboren am ██████ 1922 in ███ (Jugoslawien),

wegen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Leitsatz

(entfällt)

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Ivan ██████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte 1. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden ist (Fall IV der Urteilsgründe); 2. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ivan, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ivan ████████ und die Revision der Angeklagten Gisela ███████ werden verworfen.

Die Angeklagte Gisela ███████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten Ivan ██████ wegen Steuerhinterziehung hat keinen Bestand, weil sie die Berechnung der verkürzten Umsatzsteuer nicht erkennen lässt und deshalb vom Senat nicht überprüft werden kann (BGH bei Holtz MDR 1980, 455; BGH NStZ 1982, 425; BGH, Beschl. vom 4.5.1984 – 3 StR 131/84). Das Landgericht hätte die Grundlagen seiner Berechnung insbesondere deshalb darlegen müssen, weil der Angeklagte die Höhe der nicht erklärten Umsätze bestritten hat und durch die Aussage des Zeugen ███████ von der Steuerfahndungsstelle █████████ überführt werden musste (UA S. 38). Welche Umsätze der Angeklagte zugegeben hat und welche von der Steuerfahndung aufgedeckt wurden, bleibt im Übrigen offen. Auch ist die Behandlung der Vorsteuern nicht erkennbar; diese müssen bei der Strafzumessung als schadensmindernder Faktor zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 24.11.1983 – 1 StR 711/83 – und vom 23.7.1985 – 5 StR 465/85).

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führt zur Aufhebung der diese Verurteilung umfassenden – zweiten – Gesamtfreiheitsstrafe.

Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen, auch auf Grund des Rechtsmittels der Angeklagten Gisela ███████, hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

MaulSchauenburgSchikora
KuhnSchimansky
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