Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kein Verbrauch der Strafklage bei getrenntem Haschisch-Besitz und Einfuhr/Handel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 390/83
Datum
24.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war, ob ein früheres Urteil über Besitz von Haschisch Verbrauch der Strafklage für die späteren Einfuhr‑ und Handeltaten begründet. Der BGH verneint dies: Der Besitz von 165 g bzw. 65 g war nicht geeignet, die Taten zu einer verfahrensrechtlichen Einheit zu verbinden; es fehle die erforderliche innere Verknüpfung. Die Revision wird verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbrauch der Strafklage tritt nur ein, wenn zwischen der bereits abgeurteilten Tat und der späteren Tat Tatidentität oder eine für verfahrensrechtliche Zwecke als einheitlich anzusehende innere Verknüpfung besteht.

2

Reiner Besitz von Betäubungsmitteln ist ohne weitere tatsächliche oder rechtliche Anknüpfung nicht automatisch geeignet, eine zuvor abgeurteilte Einfuhr- oder Handeltätigkeit verfahrensrechtlich zu vereinen.

3

Die notwendige innere Verknüpfung verlangt eine derart enge sachliche und zeitliche Beziehung, dass die Taten in ihrer Gesamtwürdigung als einheitliche Tat erscheinen; bloße Nähe in Zeit oder Quantität genügt nicht.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt und die Voraussetzungen für Verbrauch der Strafklage oder Tatidentität nicht dargetan sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 15. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 390/83

in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Friedrich █████████ aus ████████, dort geboren ████ ██ 1959, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1983 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. März 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Frage geprüft und verneint, ob durch das Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht – Kempten vom 25. Mai 1982 hinsichtlich der im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. März 1983 abgeurteilten Tat Verbrauch der Strafklage eingetreten ist. Der Besitz von 165 g, später noch 65 g Haschisch war nicht geeignet, die unerlaubte Einfuhr, wegen welcher der Angeklagte vom Amtsgericht Kempten verurteilt worden ist, und das von der Strafkammer abgeurteilte Handeltreiben zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1982 – 1 StR 749/81). Zwischen den abgeurteilten Straftaten besteht auch nicht „die notwendige innere Verknüpfung“, die sie als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erscheinen ließe (vgl. BGHSt 13, 21, 26; vgl. auch BGHSt 25, 290, 292; 27, 66, 67; BGH NJW 1963, 549; BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 – 2 StR 816/52 bei Dallinger MDR 1953, 273).

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juni 1983 verwiesen.

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