Revision verworfen: Kein Verbrauch der Strafklage bei getrenntem Haschisch-Besitz und Einfuhr/Handel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 390/83
- Datum
- 24.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verbrauch der Strafklage tritt nur ein, wenn zwischen der bereits abgeurteilten Tat und der späteren Tat Tatidentität oder eine für verfahrensrechtliche Zwecke als einheitlich anzusehende innere Verknüpfung besteht.
Reiner Besitz von Betäubungsmitteln ist ohne weitere tatsächliche oder rechtliche Anknüpfung nicht automatisch geeignet, eine zuvor abgeurteilte Einfuhr- oder Handeltätigkeit verfahrensrechtlich zu vereinen.
Die notwendige innere Verknüpfung verlangt eine derart enge sachliche und zeitliche Beziehung, dass die Taten in ihrer Gesamtwürdigung als einheitliche Tat erscheinen; bloße Nähe in Zeit oder Quantität genügt nicht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt und die Voraussetzungen für Verbrauch der Strafklage oder Tatidentität nicht dargetan sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 15. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 390/83
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Friedrich █████████ aus ████████, dort geboren ████ ██ 1959, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1983 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. März 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat die Frage geprüft und verneint, ob durch das Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht – Kempten vom 25. Mai 1982 hinsichtlich der im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. März 1983 abgeurteilten Tat Verbrauch der Strafklage eingetreten ist. Der Besitz von 165 g, später noch 65 g Haschisch war nicht geeignet, die unerlaubte Einfuhr, wegen welcher der Angeklagte vom Amtsgericht Kempten verurteilt worden ist, und das von der Strafkammer abgeurteilte Handeltreiben zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1982 – 1 StR 749/81). Zwischen den abgeurteilten Straftaten besteht auch nicht „die notwendige innere Verknüpfung“, die sie als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erscheinen ließe (vgl. BGHSt 13, 21, 26; vgl. auch BGHSt 25, 290, 292; 27, 66, 67; BGH NJW 1963, 549; BGH, Urteil vom 20. Februar 1953 – 2 StR 816/52 bei Dallinger MDR 1953, 273).
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juni 1983 verwiesen.
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