Revision der StA erfolgreich: Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 390/76
- Datum
- 07.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) setzt Vorsatz in der Absicht voraus, durch Täuschung über das Eintreten eines Versicherungsfalls für sich oder einen anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssumme zu erlangen.
Wird der Täter als Repräsentant des Versicherungsnehmers angesehen, steht sein vorsätzlich herbeigeführtes Versicherungsereignis dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht zu.
Die Repräsentanteneigenschaft kann sich aus der tatsächlichen Einbindung in Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis ergeben; auf formelle Unterschriften oder die bloße Nennung des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.
Wenn die Feststellung eines weiteren Tatbestands (z.B. Versicherungsbetrug) möglich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafzumessung beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 5. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 390/76 in der Strafsache gegen den Montagearbeiter Hermann Josef ██ aus ███, dort geboren am ███ ████ 1929, wegen Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ ██ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, ██████████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Dezember 1975 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangenen Brandstiftung schuldig ist (§§ 308, 265, 52 StGB), 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist am 12. September 1974 vom Landgericht Würzburg (5. Gr. Strafkammer) wegen Brandstiftung gemäß § 308 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine mitangeklagte Ehefrau wurde freigesprochen. Die Revisionen des Angeklag-
ten und der Staatsanwaltschaft führten zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des Senats vom 24. Juni 1975 - 1 StR 127/75).
Nunmehr hat das Landgericht Würzburg (1. Gr. Strafkammer) den Angeklagten wiederum wegen Brandstiftung zu der gleichen Strafe verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die behaupteten Verletzungen der Aufklärungspflicht liegen nicht vor. Auch die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene umfassende Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2. Dagegen hat die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat sich u.a. außerstande gesehen, den Angeklagten zugleich wegen Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) zu verurteilen, weil sie sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich oder seiner Ehefrau einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Anspruch der vom Vorwurf der Mittäterschaft rechtskräftig freigesprochenen Ehefrau auf Auszahlung der Versicherungssumme sei nämlich weder durch Überversicherung noch nach den Grundsätzen der Haftung für „Repräsentanten“ mit Sicherheit ausgeschlossen (UA S. 15), vielmehr müsse zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der Ehefrau als Versicherungsnehmerin, obwohl der Angeklagte die versicherten Sachen vorsätzlich in Brand gesetzt habe, ein Rechtsanspruch auf die Versicherungssumme zustehe.
Ob diesen Überlegungen insoweit zu folgen ist, als sie die Frage der Überversicherung betreffen, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist der Revision der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass das Landgericht den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung von § 265 StGB unzureichend rechtlich gewürdigt hat.
Richtig ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Tatbestand des Versicherungsbetrugs eine betrügerische Absicht verlangt. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch Täuschung über den Eintritt eines Versicherungsfalls für sich oder einen anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssumme zu erlangen; sie fehlt daher bei der Feuerversicherung, wenn sie dahin geht, dem Versicherungsnehmer (Versicherten) eine ihm von Rechts wegen zustehende Brandentschädigung zu verschaffen (RGSt 69, 1; BGHSt 1, 209; Lackner in LK, 9. Aufl. § 265 Rdn. 7 mit Nachweisen; abw. u.a. RGSt 75, 60 zu § 265 i.Verb. mit § 2 a.F. StGB; OLG Celle SJZ 50, 681). Die Auffassung der Strafkammer, dass die Brandstiftung das Recht der Ehefrau auf Auszahlung der Versicherungssumme unberührt lasse, weil ihr das Verhalten des Angeklagten nicht zuzurechnen sei, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach feststehenden Rechtsgrundsätzen hat der Versicherungsnehmer für das sich auf das Versicherungsverhältnis auswirkende Verhalten von „Repräsentanten“ einzustehen. Als Repräsentant ist zunächst allgemein angesehen worden, wer auf Grund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses die Obhut über die versicherte Sache ausübt oder wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungsverhältnisses oder einer ähnlichen Beziehung an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (RGZ 51, 20; 83, 433; 117, 327; 135, 370; BGHZ 24, 378, 385). Dabei wurde gelegentlich die Einschränkung gemacht, dass es der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht bedürfe (RG WarnRspr. 1929 Nr. 188; RGZ 135, 370, 372). Vorübergehend wurde diese Auffassung weiter dahin eingeengt, dass es sich um einen Geschäftsbereich von einiger Bedeutung handeln müsse, bei dem ein Bedürfnis nach Repräsentanz hervortrete (RGZ 149, 69, 71). Die neuere Rechtsprechung verwendet den Begriff des Repräsentanten dagegen entsprechend den Gegebenheiten und Erfordernissen des modernen Geschäftsverkehrs wiederum in erweitertem Sinn. Repräsentant eines versicherten Unternehmens ist danach bereits derjenige, der befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH VersR 1964, 475; 1969, 1086, 1087; 1971, 538, 539). Das gilt auch für die Bestimmung der Repräsentanteneigenschaft im Verhältnis von Ehegatten (BGH VersR 1965, 425, 429; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 98; Prölss/Martin, VVG 19. Aufl. § 6 Anm. 8 B; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. AFB § 16 Anm. 18).
Die vorbezeichneten Merkmale des Repräsentanten sind dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Ansicht des Landgerichts mit Sicherheit zu entnehmen. Die Geschäfte, zu denen die versicherten und durch die Brandstiftung vernichteten Schuhbestände gehörten, wurden nur formal von der Ehefrau des Angeklagten geführt (UA S. 3, 4). In Wirklichkeit war der Angeklagte zumindest Mitin-
haber, der die unter dem Namen der Ehefrau laufenden Geschäfte gemeinschaftlich mit ihr betrieb (UA S. 4, 15). Er teilte sich mit ihr auch die Geschäftsleitung, wobei beide je nach Bedarf im Einkauf der Waren, im Verkauf und als Aufsicht abwechselnd tätig waren (UA S. 4, 15). Schon daraus ergibt sich zwingend, dass dem Angeklagten nicht nur eine tatsächliche Verfügungsmacht, sondern auch eine rechtlich begründete und auf sämtliche Versicherungsobjekte bezogene Vertretungsbefugnis zustand. Daran vermag nichts zu ändern, dass er Versicherungsantrag und Schadensanzeige von seiner Ehefrau unterschreiben ließ (UA S. 6, 7). Immerhin war gerade von ihm die Initiative zum Abschluss der Feuerversicherung ausgegangen (UA S. 5), er hatte die Vertragsverhandlungen geführt (UA S. 6) und die Festlegung der Versicherungssumme in der Schadensanzeige veranlasst (UA S. 7). Bedeutungslos war auch der vom Landgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, dass die Ehefrau in der Lage gewesen wäre, ein Schuhgeschäft genauso gut zu führen wie der Angeklagte; auf die Notwendigkeit der Repräsentanz kommt es nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung, wie ausgeführt, nicht an.
Unter den festgestellten Umständen konnte der Angeklagte nach Auffassung des Senats auch nicht davon überzeugt sein, dass seine Ehefrau aus der von ihm begangenen Brandstiftung einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme erlangen werde. Zumindest lag es auf der Hand, dass der Angeklagte, als er sich entschloss, die Liquiditätsenge der Firma durch Auslösen eines Brandversicherungsfalles und Kassieren der Versicherungssumme zu überwinden, die Ungesetzlichkeit eines solchen Vorgehens erkannte und mit der Möglichkeit der Nichtentstehung eines Versicherungsanspruchs rechnete. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des mit der Inanspruchnahme der Versicherung erstrebten Vermögensvorteils (vgl. hierzu Lackner, StGB 10. Aufl. § 265 Anm. 3; § 263 Anm. 9) scheidet somit aus.
Da der Angeklagte nach alledem in Tateinheit mit der ihm zur Last gelegten Brandstiftung auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) verwirklicht hat, muss der Schuldspruch entsprechend geändert werden.
Daraus folgt zugleich die Notwendigkeit, den Strafausspruch aufzuheben, weil auch bei Berücksichtigung des unveränderten Strafrahmens und der vom Tatrichter in zulässiger Weise angestellten umfassenden Strafzumessungs-
erwägungen (vgl. UA S. 17) nicht völlig auszuschließen ist, dass das Landgericht sich nur durch die von ihm vorgenommene Beschränkung des Schuldspruchs daran gehindert gesehen hat, eine höhere Strafe zu verhängen.
| Pfeiffer | Pikart | Kuhn | |||
| Mösl | Woesner |