Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 390/68
Datum
17.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch und den Ausschluss der Notwehr, hebt jedoch den Strafausspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen auf. Das Schwurgericht hat die mögliche erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Trunkenheit und die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend geprüft bzw. begründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit infolge Bewusstseinsstörung ist grundsätzlich als mildernder Umstand nach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen, unabhängig von der Ursache der Störung.

2

Die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB bleibt Ermessen des Tatrichters; lehnt dieser eine Strafmilderung ab, muss er dies durch fallbezogene, nachvollziehbare Gründe begründen.

3

Die Erwägungen der Strafzumessung müssen mit den Feststellungen des Tatrichters inhaltlich übereinstimmen; widersprüchliche oder fehlerhafte Würdigungen sind rechtsfehlerhaft.

4

Wird bei der Strafzumessung von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen oder bleiben entscheidungserhebliche Gründe unaufgeklärt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 12. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Vural ███, zuletzt wohnhaft in ██████, geboren am ███ 1939 in █████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Dr. Bundesrichter Hengsberger, Dr. Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 12. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München II zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Zum Schuldspruch ist die Revision unbegründet. Das Schwurgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens nach § 226 StGB ohne ersichtlichen Rechtsirrtum dargetan. Die Voraussetzungen der Notwehr hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Dagegen sind die Ausführungen zur Strafzumessung nicht bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat nicht für ausgeschlossen gehalten, dass sich der Angeklagte infolge Alkoholeinflusses in einem Zustand befand, der seine Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, erheblich verminderte. Von der hiernach gegebenen Möglichkeit, die Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern, hat es jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dazu führt es aus: Der Angeklagte habe sich in den Zustand mittlerer Trunkenheit versetzt, der Folgen haben könne, und dessen Konsequenzen der Angeklagte auf sich nehmen müsse.

Die Erwähnung erweckt den Eindruck, als ob der Tatrichter von der Ansicht ausgegangen sei, die auf Trunkenheit zurückzuführende, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit könne überhaupt nicht als Strafmilderungsgrund nach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das Schwurgericht keine sonstigen in der Person des Angeklagten liegenden Umstände anführt, die es bewogen haben, gerade im vorliegenden Fall von der Strafmilderung abzusehen. Weder hat es festgestellt, dass der Angeklagte sich schuldhaft in den Rauschzustand versetzt hat, noch lassen die Feststellungen erkennen, dass der Angeklagte etwa früher schon in betrunkenem Zustand zu Gewalttätigkeiten geneigt hat. Vielmehr scheint er in dieser Hinsicht nicht aufgefallen zu sein. Es wäre ferner hier zu bedenken, dass der Angeklagte den Alkohol in der eigenen Unterkunft im Kreise seiner Zimmergenossen zu sich genommen hat, so dass kaum damit zu rechnen war, der Alkoholgenuss könne zu so schweren „Konsequenzen“ führen, wie sie später eingetreten sind.

Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Schwurgericht von einer irrigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Denn die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich bei allen Tätern möglich, gleichviel worauf die Bewusstseinsstörung beruht, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hat, also auch dann, wenn sie durch Trunkenheit verursacht war (vgl. BGH in StPO § 267 Abs. 3 Nr. 18; NJW 1953, 1760; BGH Urteil vom 20. Juni 1958 – 5 StR 176/58). Allerdings ist auch hier die Strafmilderung im Einzelfall in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Das Schwurgericht hat aber, wie schon oben bemerkt, keine den vorliegenden Fall betreffenden Gründe für die Ablehnung der Strafmilderung angeführt.

Die Strafzumessungserwägung, dass der Angeklagtegehalten war, Ulki [REDACTED] als den Älteren zu achten und zu ehren, steht im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Angeklagte der Ältere war.

Der Strafausspruch ist hiernach schon aus diesen Gründen aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Schwurgericht nicht auch bei der Nichtannahme mildernder Umstände von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, indem es davon ausging, dass es sich weder um einen minderschweren noch um einen besonders leichten Fall handelt (über den Unterschied zwischen minderschweren Fällen und mildernden Umständen vgl. BGHSt 4, 8 ff.).

HübnerSeibertPikart
Dr. HengsbergerFischer
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