Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweisführung zum Zeugnisverweigerungsrecht und Strafmilderung nicht verletzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 390/62
Datum
16.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen sowie versuchter Blutschande und Notzucht an. Strittig war u.a. die Verwertbarkeit eines Protokollvermerks über den Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht (§ 252 StPO) und die Nicht-Erörterung einer Strafmilderung (§ 44 Abs. 3 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Der Hinweis ist eine prozessuale Tatsache, die auch urkundlich festgestellt werden darf; eine wörtliche Verlesung war nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Erörterung von § 44 Abs. 3 StGB ergab sich aus dem Schuldspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Hinweis des vernehmenden Richters auf ein dem Zeugen zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gehört nicht zur Aussage, sondern ist eine außerhalb der Aussage liegende prozessuale Tatsache.

2

Außerhalb der Aussage liegende prozessuale Tatsachen können durch Urkundenbeweis (§ 249 StPO) festgestellt werden; die wörtliche Verlesung eines Protokollvermerks ist nicht zwingend, wenn die Parteien dies nicht beanstanden und § 244 Abs. 3 StPO nichts anderes verlangt.

3

Die Vernehmung des vernehmenden Richters oder die Bezugnahme auf den Protokollvermerk verletzt § 252 StPO nicht, soweit nicht die unzulässige Verlesung der früheren Aussage erfolgt.

4

Die unterlassene Erörterung einer möglichen Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB begründet keinen Rechtsfehler, wenn aus dem Schuldspruch und den Feststellungen keine Anwendbarkeit oder Erörterungsbedürftigkeit der Norm folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 27. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt und Straßenarbeiter Jakob █████ aus ████, Landkreis █, geboren am ██ 19█ in ██, Landkreis █, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Juni 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Blutschande und fortgesetzter versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge a) Die Revision sieht § 252 StPO als verletzt an. Das Landgericht habe den Amtsgerichtsrat Dr. ███ als Zeugen über die Aussagen der Tochter des ████████████, Maria ███, bei ihrer richterlichen Vernehmung im Vorverfahren vernommen, obwohl es die Feststellung, dass sie bei dieser früheren Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, nicht aus der Vernehmung Dr. ███, sondern aus dem Protokoll getroffen habe. Es handele sich insoweit um eine unzulässige Verlesung des Protokolls über die frühere Aussage der Zeugin Maria.

Die Rüge kann nicht durchgreifen. Maria ███ hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ████ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Darüber durfte über den Inhalt der Aussage, die sie bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hatte, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden (BGHSt 2, 99; 3, 338; 5, 398; BGH NJW 1950, 152 Nr. 47).

Der Hinweis des vernehmenden Richters an einen Zeugen auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gehört jedoch nicht zu dessen Aussage, sondern ist eine außerhalb der Aussage liegende prozessuale Tatsache. Diese konnte das Landgericht auch auf andere Weise feststellen als durch die Vernehmung Dr. ███, insbesondere wie hier gemäß § 249 StPO im Wege des Urkundenbeweises aus dem Protokollvermerk über den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 10, 358, 364). Dabei brauchte der Vorsitzende diesen Protokollvermerk nicht wörtlich zu verlesen. Er konnte den Inhalt des Vermerks auch auf andere Weise feststellen und bekanntgeben, da keiner der Prozessbeteiligten die wörtliche Verlesung beantragt hatte und eine Verpflichtung dazu sich auch nicht aus § 244 Abs. 3 StPO ergibt (BGHSt 1, 94, 96).

Darüber, ob Maria ████ sich bei dem Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und der Bereitschaft auszusagen der Tragweite und Bedeutung ihres Entschlusses bewusst war (BGHSt 13, 394, 396, 397; vgl. BGHSt 12, 235, 240), trifft das Landgericht zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Dass dies der Fall war, folgt aber mit hinreichender Klarheit aus den Erwägungen 5 und 6 UA. Die Revision hat insoweit auch keine besondere Rüge erhoben.

b) Das Landgericht ████ hat ██████████ Erörterungen über die Glaubwürdigkeit Maria ██ angestellt. Zur Vernehmung eines ████████████████ ████████ war es nicht genötigt.

2. Die Sachrüge Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt kein Rechtsverstoß darin, dass das Landgericht die Frage der Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB nicht erörtert hat; denn es hat den Angeklagten u. a. auch wegen vollendeter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt und die Strafe aus § 174 StGB genommen. Dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 174 StGB auch der versuchten Blutschande und der versuchten Notzucht schuldig gemacht hat, gab weder zur Anwendung noch auch nur zur Erörterung einer Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB Anlass.

Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. GeierFischer
HübnerSanders
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