Revision: Herabsetzung der Strafe nach §20a i.V.m. §51 Abs.2 StGB möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 390/57
- Datum
- 29.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 20a StGB in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB kann die zu bemessende Strafe unter die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus herabgesetzt werden.
Bei § 20a StGB begründet die besondere geistige Beschaffenheit des Täters den Grund für eine Strafmilderung; dies unterscheidet sich von der Regelung des § 20 StGB, bei der § 44 Abs. 3 StGB wirkt.
Auch vermindert zurechnungsfähige Täter können als gefährliche Gewohnheitsverbrecher eingestuft werden; die Zurechnungsfähigkeit steht der Würdigung als Gewohnheitsverbrecher nicht automatisch entgegen.
Übersieht oder räumt das Urteil nicht mit hinreichender Bestimmtheit ein, dass die Möglichkeit einer Herabsetzung der Strafe unter das Mindestmaß geprüft wurde, sind Entscheidungen über Einzelstrafe, Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden (Opf.), 14. Juni 1957
Leitsatz
Im Falle des § 51 Abs. 2 StGB kann die aus § 20a Abs. 1 StGB zu entnehmende Strafe unter die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus herabgesetzt werden. Im Anschluss an RGSt 72, 326.
Aktenzeichen: 1 StR 390/57
Urteil vom 29. Oktober 1957.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden (Opf.) vom 14. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Falle ██ hinsichtlich der dort festgesetzten █████████████, b) im Ausspruch über Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer und eines versuchten einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet; in einem weiteren Anklagepunkt (Messerdiebstahl im Anwesen ███) hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, die ersichtlich nur insoweit eingelegt sein soll, als der Angeklagte verurteilt ist, hat zum Teil Erfolg.
Das Landgericht hat im Falle des versuchten einfachen Rückfalldiebstahls des Angeklagten in der Gastwirtschaft ███ nicht ausschließen können, dass wirtschaftlich veranlasst durch vorangegangenen Alkoholgenuss sein Hemmungsvermögen in Verbindung mit einer gewissen, auf einer früheren Kopfverletzung beruhenden Alkoholunverträglichkeit erheblich herabgesetzt war.
Zwar steht einer solchen Würdigung die Wertung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen; denn auch vermindert zurechnungsfähige Menschen können gefährliche Gewohnheitsverbrecher sein (RGSt 72, 259, 260; BGH 1 StR 156/51 vom 19. April 1951 bei Dallinger in MDR 1951, 403; BGH 1 StR 287/52 vom 13. März 1952 und BGH 1 StR 119/52 vom 17. April 1952 bei Dallinger in MDR 1952, 404).
Allein die aus § 20a StGB (i.V.m. § 51 Abs. 2 StGB) zu entnehmende Strafe kann anders als beim § 20 StGB gemäß § 44 Abs. 3 StGB im Falle des § 51 Abs. 2 StGB unter das Mindestmaß von einem Jahr Zuchthaus herabgesetzt werden; denn hier bildet die besondere geistige Beschaffenheit des Täters, nicht die Eigenart der Tat selbst, den Grund für die Ermäßigung der Strafe (RGSt 72, 326; BGH 1 StR 287/52 vom 13. März 1952 und BGH 1 StR 69/56 vom 17. April 1956 bei Dallinger in MDR 1956, 525).
Das angefochtene Urteil lässt nicht eindeutig erkennen, dass sich die Strafkammer dieser Möglichkeit bewusst war, wenn es davon spricht, „dass die Strafe für alle drei Taten im Rahmen des § 20a StGB, der eine Höchststrafe von 15 Jahren Zuchthaus vorsieht, festzusetzen“ war (UA S. 15), und im Falle ██ zu einer Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus gelangt. Die Möglichkeit, dass das Landgericht andernfalls eine Strafe von weniger als einem Jahr Zuchthaus verhängt hätte, kann trotz der Ausführung, „dass der psychopathische Angeklagte von Natur aus zur Begehung krimineller Handlungen neigt und der Alkohol nur sekundäre Bedeutung hat“ (UA S. 15), nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ausgeschlossen werden.
Soweit das Urteil die Festsetzung der Einzelstrafe im Falle ██ auf ein Jahr Zuchthaus betrifft, ist es daher mit den Feststellungen aufzuheben, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle ██, über die Gesamtstrafe und über die Verhängung der Sicherungsverwahrung. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.
Dr. Eetz Mentel Martin Dr. Ribner Dr. Hengsberger