Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Änderung: unerlaubte Einfuhr vollautomatischer Selbstladewaffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/97
Datum
26.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Einfuhr gefährlicher Gegenstände ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte tateinheitlich wegen unerlaubter Einfuhr einer vollautomatischen Selbstladewaffe (§52a WaffG) und von explosionsgefährlichen Stoffen (§40 SprengG) schuldig ist. Das Gericht stellt die Anwendbarkeit des WaffG auf tragbare Kriegswaffen, die Gleichstellung von Schalldämpfern als Schusswaffen und die Qualifikation von Zündmitteln nach dem SprengG fest; an der Strafzumessung ändert sich nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für tragbare Kriegswaffen verweist § 6 Abs. 3 KWKG auf die Anwendung des IX. Abschnitts des WaffG; damit kann die Einfuhr einer tragbaren vollautomatischen Selbstladewaffe nach §§ 37 Abs. 1 Nr. 1d, 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar sein.

2

Ein Schalldämpfer ist dem Begriff der Schusswaffe im WaffG gleichgestellt; Magazine sind als Zubehör einzuordnen.

3

Zündschnur, Zündkapseln und Sprengzünder sind Zündmittel i.S.d. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 SprengG; die Einfuhr solcher Zündmittel begründet eine Strafbarkeit nach § 40 SprengG.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn der Angeklagte sich dadurch nicht anders hätte verteidigen können; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 17. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 389/97 vom 26. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubter Einfuhr einer vollautomatischen Selbstladewaffe u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 17. März 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr einer vollautomatischen Selbstladewaffe (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen (§ 40 Abs. 1 SprengG) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die Revision des Angeklagten ist lediglich der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der tateinheitlichen unerlaubten Einfuhr einer vollautomatischen Selbstladewaffe (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) schuldig ist.

Maschinenpistolen sind zwar an sich Kriegswaffen (Kriegswaffenliste Teil B Nr. 29 b) und fallen damit grundsätzlich unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG). Nach § 6 Abs. 3 Halbsatz 2 KWKG ist auf Kriegswaffen, die tragbare Schusswaffen sind, jedoch der IX. Abschnitt des Waffengesetzes anzuwenden. Die Einfuhr einer Maschinenpistole, eine vollautomatische Selbstladewaffe, ist nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d, 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar. § 22a KWKG tritt demgegenüber zurück (BGH, Urteil vom 22. August 1996 – 4 StR 280/96; BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 5 StR 249/95; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 6 Rdn. 12).

Militärische Munition im Sinne der Kriegswaffenliste hat der Angeklagte nicht eingeführt (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 553 m. Anm. Siller).

Der Schalldämpfer steht der Schusswaffe gleich (§ 3 Abs. 1, 4 WaffG). Die Magazine sind lediglich Zubehör (Steindorf a. a. O. § 3 Rdn. 5).

Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen (§§ 1 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengG) wird von den Feststellungen getragen. Die Zündschnur, die Zündkapseln und Sprengzünder sind Zündmittel im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 SprengG (vgl. Steindorf in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 SprengG Anm. 4b).

Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich dagegen nicht anders hätte verteidigen können als geschehen.

Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt; der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

Durch die unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 SprengG) ist der Angeklagte nicht beschwert.

BriiningGranderathLandau
UlsamerWahl
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