Treffer
BGH Urteil

BGH: Spielzeugwaffe kann Strafzumessung mildern bei erpresserischem Menschenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/94
Datum
23.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu 4 1/2 Jahren Haft verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision mit dem Einwand, ein minder schwerer Fall sei unzulässig erkannt worden. Der BGH verwirft die Revision: § 239a StGB setzt keine objektive Gefährdung voraus, doch kann eine nur scheinbar geeignete Drohung (z.B. mit Spielzeugwaffe) die Tat milder erscheinen lassen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 239a StGB (erpresserischer Menschenraub) setzt nicht voraus, dass das Opfer objektiv in Gefahr gerät; maßgeblich ist auch die auf Ausnutzung der Besorgnis Dritter gerichtete Absicht des Täters.

2

Ist die beabsichtigte Drohung nur scheinbar geeignet, das Opfer einer Gefahr auszusetzen, kann dies ein mildernder Umstand sein und die Tat in einem minder schweren Licht erscheinen lassen.

3

Bei der Strafzumessung sind die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend und sorgfältig abzuwägen; liegt keine Rechtsfehlerhaftigkeit vor, ist die Rechtsmittelrüge gegen die Strafzumessung zurückzuweisen.

4

Die Verwendung einer nicht real gefährlichen Waffe (z.B. Spielzeugwaffe) kann bei der Beurteilung des Gefährdungsbildes und damit der Schwere der Tat zu Lasten des Strafrahmens berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 25. Januar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 389/94 vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am ██ ██ 1945 in █████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Januar 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft hält die Annahme eines minder schweren Falles des erpresserischen Menschenraubs für rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht dem Angeklagten in diesem Zusammenhang die Verwendung einer Spielzeugwaffe zugute gehalten; § 239a StGB setze nicht voraus, dass das Opfer objektiv in Gefahr gerate.

Dieser Einwand ist nicht begründet. Richtig ist, dass sich der Täter im Falle des § 239a StGB des Opfers auch ohne Einsatz einer Schusswaffe bemächtigen kann. Geprägt wird die Tat jedoch auch durch die Absicht des Täters, die Sorge – hier eines Dritten – um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen.

Ist die in diesem Zusammenhang beabsichtigte und hier tatsächlich auch ausgesprochene Drohung nur scheinbar geeignet, das Opfer einer Gefahr auszusetzen, ist das ein Umstand, der geeignet ist, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

Auch sonst hat das Landgericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend und sorgfältig gegeneinander abgewogen. Rechtsfehler sind insgesamt bei der Strafzumessung nicht zu erkennen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerFoth
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