Revision: Widersprüchliche Sachverhaltswürdigung verletzt Zweifelssatz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/93
- Datum
- 10.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zu Gunsten des Angeklagten angenommener Sachverhalt darf nicht in der Urteilsbegründung in einer Weise verwertet werden, die dem Angeklagten nachteilig ausgelegt wird; dies verletzt den Zweifelssatz (in dubio pro reo).
Kommt es bei der Beweiswürdigung zu einem inneren Widerspruch, der die Überzeugungsbildung der Kammer beeinflusst haben kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Allgemeine Lebenserfahrung ersetzt keine auf den Einzelfall bezogenen tatsächlichen Feststellungen und darf nicht an die Stelle fehlender konkreter Beweisergebnisse treten.
Der Revisionsgerichtshof darf nicht ausschließen können, dass eine fehlerhafte Beweiswürdigung das Tat- oder Schuldsurteil beeinflusst hat; in diesem Fall ist die Aufhebung des Urteils geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 24. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 389/93 vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am Dr. rer. nat. Mamdouh ██████ 1955 in ███ ████████, wegen Beihilfe zur Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten – gegen die Angaben des Zeugen ███████ – „als wahr unterstellt“, Hassan habe beim Angeklagten dreimal Geldbeträge in Höhe von 4.000 DM, 1.000 DM und 5.200 DM deponiert gehabt (UA S. 5, 7/8). Dementsprechend findet sich dieser Umstand im Rahmen des festgestellten Sachverhalts, wobei zusätzlich erwähnt wird, der Angeklagte habe die Beträge jeweils „genau gezählt“ und „in einen Umschlag gesteckt“ (UA S. 3).
An anderer Stelle beschäftigt sich die Strafkammer mit der Einlassung des Angeklagten, er habe die Tüte, in der 39.500 DM Falschgeld gewesen sein sollen, für ██████████ zwar aufbewahrt und sie ihm später zurückgegeben, doch habe er den Inhalt der Tüte nicht gekannt. Hierzu erwägt das Landgericht unter anderem, der Angeklagte habe sich als Person gezeigt, die sehr genau gewesen sei. Er habe über die Art der Gegenstände, die ██████████ und andere Asylanten bei ihm aufbewahrten, genau Bescheid gewusst, weswegen das Landgericht [Anm.: Zeilenumbruch im Original; offenkundig fehlt hier ein Verb – ggf. „sich“ oder „es“ gemeint] sich nicht vorstellen könne, den Umschlag mit dem Falschgeld – in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben, ohne genau zu wissen, worum es sich handelte (UA S. [REDACTED]).
Obwohl die eingangs erwähnten drei Geldbeträge hier nicht noch einmal besonders erwähnt sind, hat der Senat keinen Zweifel, dass das Landgericht auch deren Aufbewahrung (nach vorheriger genauer Zählung) vor Augen hatte und daraus (mit) den Schluss zog, der Angeklagte habe die Tüte mit dem Falschgeld nicht unbesehen in Empfang genommen und aufbewahrt. Damit hat das Landgericht aber einen zu Gunsten des Angeklagten unterstellten Sachverhalt zu seinen Lasten gewertet und den Zweifelssatz verletzt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die genannte Erwägung die Urteilsbildung der Strafkammer beeinflusst hat; dies umso weniger, als auch die „allgemeine Lebenserfahrung“, es sei „völlig unwahrscheinlich ..., dass jemand einer anderen Person eine so hohe Summe Falschgeldes anvertraut, ohne dass diese Person davon in Kenntnis gesetzt würde, worum es sich bei der anvertrauten Sache handle“, von zweifelhafter Allgemeingültigkeit ist.
Gribbohm Maul Foth
RiBGH Dr. Beyer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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