Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bei Einfuhr von Heroin

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/89
Datum
27.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte setzte die Revision gegen ein Urteil wegen Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge durch. Der BGH stellte das Verfahren ein, weil die Tat nach den maßgeblichen Vorschriften (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 BtMG i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) verjährt war. Unterbrechungstatbestände nach § 78c StGB lagen nicht vor. Der Angeklagte erhält Entschädigung für die Untersuchungshaft; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist einzustellen, wenn die Tat verjährt ist; die maßgebliche Verjährungsfrist richtet sich nach den spezialgesetzlichen und den allgemeinen Vorschriften (hier: BtMG i.V.m. StGB).

2

Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beträgt die Verjährungsfrist nach den einschlägigen Normen fünf Jahre (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4 BtMG i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

3

Eine Unterbrechung der Verjährung setzt das Vorliegen tauglicher Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB voraus; fehlen solche Handlungen, läuft die Verjährung ungehindert weiter.

4

Hat die Untersuchungshaft zu einem Zeitpunkt begonnen, in dem die Strafverfolgung bereits verjährt war, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 1. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 389/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ███████ den ██████████████ ████ 1943 ██ ████ ██ geboren am ██ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1989 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. März 1989 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

Gründe

Die Tat, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge), ist verjährt. Die Verjährungsfrist betrug nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 BtMG i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

Innerhalb dieses am 9. November 1981 (Tatzeit und Erlass eines Haftbefehls) beginnenden Zeitraums sind keine nach § 78c StGB zur Unterbrechung der Verjährung tauglichen Handlungen erfolgt. Als der Angeklagte am 16. August 1988 in dieser Sache in Untersuchungshaft kam, war die Strafverfolgung schon verjährt.

Das ist auch Anlass, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft ohne Einschränkung zu entschädigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

Foth Kuhn Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof

Granderath Dr. von Gerlach kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.

Schauenburg
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