Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/83
- Datum
- 26.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung als „minder schwerer Fall“ obliegt dem Tatrichter und setzt voraus, dass Umstände die Strafwürdigkeit gegenüber dem gewöhnlichen Regelbild erkennbar vermindern.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls ist eine Gesamtbetrachtung und Abwägung aller entlastenden und belastenden Umstände vorzunehmen; es genügt nicht das bloße Vorliegen einzelner Milderungsgründe.
Ein Geständnis ist nicht per se strafmildernd; seine Berücksichtigung ist nur dann verfassungsgemäß, wenn der Tatrichter es nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn das Tatgericht wesentliche Umstände übersehen oder rechtsfehlerhaft gewichtet hat; ist ein solcher Fehler nicht ersichtlich, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 11. Februar 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 389/83
in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Mustafa geborener MCS aus Mi[REDACTED], geboren ████ ██ 1945 in D[REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Februar 1983 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Ein minder schwerer Fall setzt voraus, dass Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen verringern. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden. Es genügt nicht, dass einzelne Strafmilderungsgründe vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Tatsachen sind gegeneinander abzuwägen. Der auf der Grundlage einer solchen Abwägung sich ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u.a. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; 26, 97, 99; GA 1976, 303; Urteil vom 2. Oktober 1979 – 1 StR 428/79).
2. Die Urteilsgründe lassen einen Verstoß gegen diese Grundsätze nicht erkennen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht keinen in Betracht zu ziehenden wesentlichen Umstand übersehen oder rechtsfehlerhaft gewertet. Das gilt insbesondere für die Tatsache, dass der Zeuge ███ sich abwandte, als der Angeklagte auf ihn einstach. Dieses Abwenden hat der Angeklagte nicht ausgenutzt, um ██ von hinten in den Rücken zu stechen (UA S. 9).
Soweit der Tatrichter Wut und Verdruss des Angeklagten über das „hartnäckige Verhalten des ████“ annimmt, hebt er ersichtlich auf das Verhalten des Opfers einige Minuten vor der Tatbegehung (UA S. 8, 30) ab; dem steht nicht entgegen, dass sich ███ im Augenblick des Messerstichs gerade zum Weggehen wandte. Das Landgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge █████ den Tisch, an dem der Angeklagte saß, vor der Tat (versehentlich) umgestoßen hat. Im Rahmen der nach § 213 2. Alternative StGB gebotenen Abwägung würdigt der Tatrichter diesen Umstand als einen von mehreren, die im Angeklagten Wut und Verdruss über das Verhalten des Zeugen █████ auslösten (UA S. 8, 30). Das ist nicht zu beanstanden.
Es trifft zwar zu, dass ein Geständnis nicht stets und schematisch strafmildernd berücksichtigt werden darf. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Der Tatrichter hat bei der Aufzählung der strafmildernden Gesichtspunkte unter anderem aufgeführt, der Angeklagte sei „im Wesentlichen geständig“ gewesen. Hierzu ist im Klammerzusatz ausgeführt, dass der Angeklagte einen Verletzungs- und Tötungsvorsatz abstreitet und behauptet, er habe ████ versehentlich mit dem Messer getroffen (UA S. 31). Der Tatrichter hat hierdurch selbst dargelegt, dass er die unbeschränkte Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum unmittelbaren Geschehen bis zum Messerstich neben zahlreichen anderen Umständen mildernd gewertet hat, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung erkennbar Reue und Schuldeinsicht zeigte. Das ist keine schematische Berücksichtigung eines Teilgeständnisses.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath
Ausgefertigt: