Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 38/98
Datum
18.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision ein, obwohl er zuvor wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Zentrale Frage war die Wirksamkeit und Widerrufbarkeit dieses Verzichts. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, da kein substantiiertes Vorbringen vorliegt, das den Verzicht erschüttert. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit später eingelegter Rechtsbehelfe und ist in der Regel unwiderruflich.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen; besteht kein substantiiertes Vorbringen, das Zweifel begründet, ist der Verzicht zu bejahen.

3

Eine eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer zuvor wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat.

4

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 8. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 38/98 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die trotz des erklärten Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen.

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