Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 38/98
- Datum
- 18.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit später eingelegter Rechtsbehelfe und ist in der Regel unwiderruflich.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen; besteht kein substantiiertes Vorbringen, das Zweifel begründet, ist der Verzicht zu bejahen.
Eine eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer zuvor wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 8. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 38/98 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die trotz des erklärten Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
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