Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu versuchtem Raub: Verwerfung und teilweiser Aufhebungsbeschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/76
Datum
10.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten und gibt die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit teilweise statt, als Verurteilungen wegen versuchten Raubes aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Das Landgericht hatte Verabredung und Mittäterschaft festgestellt; der Senat bemängelt jedoch, dass die Kammer die mögliche Anwendbarkeit des § 316a StGB nicht geprüft hat. Ferner ist bei der rechtlichen Würdigung die zur Tatzeit geltende Fassung des § 250 StGB zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verabredung zum Raub liegt vor, wenn die Beteiligten einen ernstlichen und bestimmten Ausführungswillen erkennen lassen; bloße Erwägungen mit Vorbehalt genügen nicht.

2

Die Annahme von Mittäterschaft bei fortgesetztem versuchten Raub ist zulässig, wenn sich der Beteiligte durch Planung und Beitrag zur Tatausführung als gemeinschaftlich Handelnder darstellt.

3

Ist der Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs beabsichtigt, ist die Strafkammer auf die Anwendbarkeit des § 316a StGB zu prüfen; die Beteiligung des Fahrers an der Tat schließt dies nicht aus.

4

Findet bei neuer Hauptverhandlung § 316a StGB Anwendung, tritt die Verurteilung wegen (versuchten) Raubes insoweit zurück.

5

Bei der Prüfung eines schwereren Raubtatbestandes ist die zur Tatzeit geltende Fassung der einschlägigen Norm (hier: § 250 StGB) maßgeblich anzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. November 1975

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Reinhold August ████ aus ██████████, geboren am ███ ███ 1947 in ████, den Studenten Slobodan Pr██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1950 in ████, wegen versuchten Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mös1, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1975 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

2. das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte H████ verurteilt worden ist,

b) soweit der Angeklagte Pr██ wegen versuchten Raubes verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten.

3. im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H████ wegen „Versuchs der Beteiligung“ (am Raub) und wegen fortgesetzten versuchten Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, den Angeklagten Pr██ wegen versuchten Raubes und Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten H████ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an, soweit die Angeklagten ███ und ██████████ verurteilt worden sind.

I. Die Revision des Angeklagten H████ erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung des Urteils ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Besprechungen mit ██ und L██ über den für Anfang Dezember 1974 vorgesehenen Überfall (UA S. 8, 9) gingen über bloße Erwägungen mit dem Vorbehalt endgültiger Entschließung hinaus. Die Beteiligten hatten nach den Feststellungen den ernstlichen, bestimmten Willen, den Plan auszuführen (BGHSt 12, 306, 309); sie wurden hieran nur durch dessen Verhaftung gehindert. Die Strafkammer durfte hierin die Verabredung eines Raubes im Sinne der §§ 49a Abs. 2 aF, 249 StGB sehen; wegen der in § 30 Abs. 1 Satz 2 nF StGB vorgeschriebenen obligatorischen Strafmilderung war diese Vorschrift anzuwenden. Es hätte sich allerdings empfohlen, in die Urteilsformel den konkreten Schuldvorwurf „Verabredung eines Raubes“ aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 – 4 StR 605/68 – bei Dallinger MDR 1969, 722).

Die Annahme der Mittäterschaft beim fortgesetzten versuchten Raub (UA S. 18) ist rechtlich unbedenklich. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt deshalb ohne Erfolg.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Soweit das Rechtsmittel auch die Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen Urkundenfälschung erfasst, ist es unbegründet. Die Revision macht hierzu keine Ausführungen. Im Übrigen führt die Sachbeschwerde entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 316a StGB nicht geprüft hat. Sowohl bei dem mit ███ und L██ für Anfang Dezember 1974 verabredeten Raub als auch bei den am 27. und 30. Dezember 1974 versuchten Überfällen sollte mit Hilfe eines Pkw das Kraftfahrzeug der Stadtsparkasse in einer engen Straße zum Halten gezwungen werden, um es den Tätern zu ermöglichen, durch Bedrohung mit Waffen das Transportfahrzeug in ihre Gewalt zu bringen. Hierin kann eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs liegen (vgl. BGHSt 24, 320, 321). Dass sich der Fahrer █████ selbst an den Taten beteiligen sollte, steht wegen des Angriffs auf die mitfahrenden Begleitpersonen – einer Anwendung des § 316a StGB nicht entgegen (BGHSt 13, 27, 31).

Die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Verabredung eines Raubes und wegen fortgesetzten versuchten Raubes und des Angeklagten █████████ wegen versuchten Raubes kann deshalb nicht bestehen bleiben. Wenn der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung § 316a StGB anwendet, tritt demgegenüber der versuchte Raub zurück (BGHSt 25, 373).

2. Sollte das nicht der Fall sein, so müsste, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, geprüft werden, ob jeweils ein (verabredeter bzw. versuchter) schwerer Raub im Sinne des § 250 StGB anzunehmen ist. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht käme Straßenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) in Betracht; da jetzt § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF wegen des Gebrauchs von ungeladenen Schusswaffen jedenfalls auf die Tatversuche vom 27. und 30. Dezember 1974 (UA S. 10, 12) anzuwenden wäre (BGH NJW 1976, 248 Nr. 18), müsste nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 167) die zur Tatzeit geltende Vorschrift zum Zuge kommen.

PfeifferMös1Woesner
LoesdauPikart
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