Treffer
BGH Urteil

Rücktritt vom Versuch bei Motivverlust (Menstruation) begründet keinen strafbefreienden Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/65
Datum
05.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht verurteilt; die Revision wurde verworfen. Er gab von der Weiterführung des Angriffs ab, weil das Opfer Menstruation hatte und ihm somit für den beabsichtigten Geschlechtsverkehr ungeeignet erschien. Der BGH entschied, dass ein solcher Motivverlust keinen freiwilligen Rücktritt i.S.v. § 46 Nr. 1 StGB darstellt, weil die Aufgabe nicht aus autonomen, willensgesteuerten Gründen erfolgte. Die Strafzumessung beanstandet der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aus autonomen, willensgestützten Gründen aufgibt.

2

Für die Beurteilung des Rücktritts kommt es auf die Vorstellung und Entscheidungsfreiheit des Täters im Einzelfall an; die objektive Durchführbarkeit der Tat ist unbeachtlich.

3

Ein bloßer Motivverlust des Täters (z. B. wegen der Menstruation des Opfers) und die daraus folgende Einschätzung der Ungeeignetheit des Opfers begründen keinen freiwilligen Rücktritt, sondern sind als fehlgeschlagener Versuch (delit manqué) zu werten.

4

Ob der Täter noch 'Herr seiner Entschlüsse' gewesen ist, ist entscheidend; eine Aufgabe der Tat infolge rein zweckgebundener Ungeeignetheit des Opfers ist nicht strafbefreiend.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 7. Mai 1965

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB §§ 46 Nr. 1, 177

Lässt der Täter von der überfallenen Frau ab, weil sie sich, entgegen seinen Erwartungen, wegen ihres Zustandes (Menses) für den beabsichtigten Geschlechtsverkehr als ungeeignet erweist, so tritt er nicht freiwillig zurück.

BGH, Urt. v. 5. Oktober 1965 – 1 StR 389/65 – LG Waldshut

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 389/65

URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alfred A ███, geboren am ██████ 1939 in ███ (Kreis ████), wegen versuchter Notzucht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 7. Mai 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des § 46 Nr. 1 StGB gerügt und die Strafzumessung angegriffen wird.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Nach den Feststellungen hat der schon im Jahre 1960 wegen versuchter Notzucht vorbestrafte Angeklagte im Januar 1965 die ortsfremde 15jährige Schülerin Heidy, die spazieren ging, überfallen. Er warf sie zu Boden, küsste sie ins Gesicht und auf ihre von ihm entblößte linke Brust, an der er heftig saugte. Außerdem griff er dem Mädchen mehrfach über der Skihose an den Geschlechtsteil. Dabei stellte er fest, dass Heidy eine Monatsbinde trug. Daraus schloss er – zutreffend –, dass das Mädchen seine Tage hatte. *„Wegen dieser Feststellung verlor der Angeklagte die Lust daran, weiterhin zu versuchen, Heidy P. gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Er ließ von ihr ab“* (S. 7 UA).

Der Tatrichter hat strafbefreienden Rücktritt vom Notzuchtsversuch i. S. des § 46 Nr. 1 StGB verneint, weil der Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Tat nicht freiwillig aufgegeben habe. *„Der Hinderungsgrund, durch den er sich davon abhalten ließ, sein Ziel weiter zu verfolgen, bestand lediglich darin, dass er im Hinblick auf die Periode der Zeugin die Lust verlor“* (S. 9 UA).

Hierzu ist vorweg zu bemerken: Mit den Wendungen, der Angeklagte habe „die Lust daran“ oder „die Lust“ verloren, war ersichtlich nicht gemeint, bei ihm sei die Geschlechtslust (libido) geschwunden. Würde das der Fall gewesen sein, so wäre dem Angeklagten schon aus bei ihm eingetretenen physischen Gründen die Fortführung seines Vorhabens unmöglich geworden (BGHSt 9, 48, 53, dritter Absatz). Dass dergleichen vom Tatrichter nicht gemeint war, ergibt der Urteilszusammenhang.

Im Übrigen ist zu sagen: Es kommt nicht darauf an, ob die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen, trotz ihrer Menses, überhaupt möglich gewesen wäre. Maßgebend ist die Vorstellung des Täters im Einzelfall. Dem Angeklagten erwies sich die Überfallene wegen ihres Zustandes für den von ihm mit einer dazu disponierten Frau erstrebten Geschlechtsverkehr als ungeeignet. Dieser Umstand war für ihn ein zwingender Grund, die Durchführung seines Vorhabens aufzugeben (Fall des fehlgeschlagenen Versuchs; delit manqué). Dies hat der Tatrichter sagen wollen. Seine Auffassung, die den Anschauungen des Lebens und der Rechtsprechung entspricht (RGSt 37, 402, 405; BGHSt 4, 56, 58), ist rechtlich nicht angreifbar.

Der Senat hat in 1 StR 549/63 vom 13. Februar 1964 einen gleichliegenden Fall ebenso entschieden. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 4. Juni 1965 2 StR 203/65 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort war der Täter *„von seinem Vorhaben wegen der von dem Mädchen behaupteten Menstruationsblutungen abgestanden“*, also doch noch „Herr seiner Entschlüsse geblieben“. Der Sachverhalt war demnach dort anders gestaltet als der hier zu entscheidende. Die bloße Behauptung des Opfers, indisponiert zu sein, hinderte jenen Täter allerdings nicht daran, sein Vorhaben fortzusetzen. Deshalb blieb er in der Tat noch Herr seiner Entschlüsse, wie in dem Fall BGHSt 7, 296, 299. Bei dem Angeklagten war dies jedoch nicht so.

Nach alledem ist der Schuldspruch einwandfrei. Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler.

III. Daher ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

HübnerLoesdauPikart
SeibertMai
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