Treffer
BGH Urteil

Monopolhinterziehung in Abfindungsbrennerei: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/62
Datum
16.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Monopolhinterziehung in zahlreichen Fällen verurteilt, weil er auf Abfindungsanmeldungen fremde bzw. nicht zugeordneten Stoffe mitverbrannt haben soll. Der BGH hob das Urteil im Verurteilungsteil auf, weil die Feststellungen zur Ablieferungs-/Abgabepflicht, zur tatsächlichen Ablieferung und zur Einnahmenverkürzung widersprüchlich und unzureichend waren. Insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zur Höhe der Monopoleinnahmenverkürzung als schuldrelevanter Faktor. Auch die Begründung der Wertersatzeinziehung war lückenhaft, u.a. hinsichtlich Eigentumslage und Einziehungsvoraussetzungen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Monopolhinterziehung ist die Höhe der Monopoleinnahmenverkürzung als für den Schuldumfang wesentlicher Umstand so genau wie möglich festzustellen; fehlt es daran, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.

2

Wird Branntwein auf Abfindungsanmeldungen (auch von Strohmännern) aus Rohstoffen hergestellt, die nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen gehören, ist der Branntwein nicht in einem ordnungsmäßig angemeldeten Verfahren gewonnen und unterliegt der Ablieferungspflicht nach dem Branntweinmonopolgesetz.

3

Der Umstand, dass das pflichtbegründende ordnungswidrige Verhalten zugleich die Abnahme/Ablieferung vereitelt, schließt die Erfüllung eines Hinterziehungstatbestands nicht aus, wenn der Täter die Entstehung der Ablieferungspflicht kannte und von vornherein entschlossen war, ihr nicht nachzukommen.

4

Für die Anordnung des Wertersatzes nach § 414 AbgO n.F. ist festzustellen, dass die Einziehung der Sache selbst zulässig wäre; ist der Täter nicht Eigentümer, sind die Voraussetzungen eines Absehens von der Einziehung wegen Eigentümerinteressen gesondert zu prüfen.

5

Die Festsetzung des gewöhnlichen inländischen Verkaufspreises von Branntwein durch die Bundesmonopolverwaltung stellt keine Rechtsnormsetzung, sondern eine monopolwirtschaftliche Verwaltungsmaßnahme dar und kann als Wertmaßstab für den Wertersatz herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 16. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann Peter ███ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen Monopolhinterziehung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. März 1962, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Monopolhinterziehung in 32 Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Geldstrafen, ferner zu Wertersatzstrafen verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Eine Wasserbadbrennerei mit Zubhör und 4 112 l Kernobst hat es eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte, der Inhaber einer Abfindungsbrennerei ist, hatte in zahlreichen Fällen auf Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern (§ 36 BrMonG, § 9 BrennereiO), die auf eine bestimmte überhöhte Menge lauteten, auch andere Rohstoffe innerhalb dieser Menge mit abgebrannt. In anderen Fällen hat er auf die Abfindungsanmeldungen angeblicher Stoffbesitzer ausschließlich Stoffe abgebrannt, die nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen gehörten. Die Strafkammer hat in allen diesen Fällen den Tatbestand der Monopolhinterziehung im Sinne der §§ 119 ff. BrMonG gefunden. Ihre Feststellungen und Darlegungen sind jedoch zum Teil unklar und widersprüchlich, vor allem aber auch für die Verurteilung unzureichend.

Bei der Darstellung einzelner Fälle (so II 2, 4, 5, 23, 24, 29 der Urteilsgründe) ist jeweils angegeben, welche Weingeistmenge nach der Abfindungsanmeldung auf die angegebene Rohstoffmenge „ablieferungspflichtig“ gewesen sei. In anderen Fällen wird von der „abgabepflichtigen“ Menge Weingeist oder einfach von „Abgabe“ gesprochen. Ob mit dem anderen Ausdruck jeweils auch ein anderer Sinn verbunden ist, ob etwa gemeint ist, dass sich der Branntweinaufschlag als „Abgabe“ aus der betreffenden Menge Weingeist errechnen sollte, ist nicht ersichtlich. Mindestens ist das Wort „ablieferungspflichtig“ ungenau. Denn da es sich nach den Abfindungsanmeldungen um Rohstoffe von Stoffbesitzern handelte, die diese im Rahmen ihrer Berechtigung nach § 36 BrMonG verarbeiten ließen, bestand für die gewonnene Weingeistmenge keine Ablieferungspflicht (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BrMonG). Der Branntwein konnte allerdings zur Übernahme durch die Monopolverwaltung angemeldet werden und musste dann von ihr abgenommen werden (§ 76 Abs. 2 BrMonG). Dass dies in allen den Fällen geschehen ist, in denen das Urteil von Ablieferungs- oder Abgabepflicht spricht, und dass auf Grund der Anmeldung jeweils die errechnete Weingeistmenge von der Monopolverwaltung abgenommen wurde, ist jedenfalls nach den Feststellungen nicht auszuschließen. Damit stehen aber die rechtlichen Erörterungen der Strafkammer nicht im Einklang. Sie führt insbesondere auf S. 24 UA aus:

„Der gemäß den Abfindungsanmeldungen erzeugte Branntwein ist nicht in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen worden, wie oben ausgeführt wurde. Er unterlag demnach der Ablieferungspflicht an die Monopolverwaltung zum Branntweinübernahmepreis (§ 58 BrMonG), da die Privilegierung der Ausnahmebestimmung des § 76 BrMonG durch das vorschriftswidrige Verfahren in der Abfindungsbrennerei des Angeklagten ausgeschlossen wird. Für diesen entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgelieferten Branntwein war der Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreises zu zahlen (§§ 78, 79 BrMonG). Die Anforderung ist durch Unkenntnis der Monopolverwaltung infolge des angeführten monopolfeindlichen Verhaltens des Angeklagten unterblieben, die Monopoleinnahmen sind damit verkürzt worden.“

Diese Ausführungen können nach dem Zusammenhang dahin verstanden werden, dass überhaupt kein Branntwein abgeliefert wurde.

Freilich ist dann, wenn der Branntwein nicht in einem ordnungsmäßig angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen ist, nicht nur der amtliche Ausbeutesatz für die abzuliefernde Weingeistmenge zugrunde zu legen, sondern die tatsächliche Ausbeute, die meist wesentlich höher ist. Da nach den Feststellungen der Angeklagte die Mehrausbeute als Brennlohn für sich behalten hat, ist also in den oben angegebenen Fällen der Ablieferungspflicht wenigstens nicht in vollem Umfange nachgekommen worden. Aber es bleibt nach den Urteilsausführungen unklar, ob die Strafkammer es berücksichtigt hat, dass die abzuliefernde Weingeistmenge möglicherweise zum größten Teil – wenn auch vielleicht gegen Zahlung eines zu hohen Übernahmegeldes – tatsächlich abgeliefert worden ist.

Dass die Strafkammer von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil umso weniger entnehmen, als sie in keinem einzigen Falle den Betrag zahlenmäßig festgestellt hat, um den nach ihrer Ansicht die Monopoleinnahmen verkürzt worden sind. Da die Höhe der Einnahmenverkürzung wesentlich den Grad der Schuld des Täters einer Monopolhinterziehung bestimmt, muss sie so genau wie möglich festgestellt werden. In der Unterlassung liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, wie der Bundesgerichtshof in den entsprechenden Fällen der Steuerhinterziehung im Urteil vom 27. August 1953 – 4 StR 832/52 – bereits ausgesprochen hat.

Die Strafkammer hat (S. 17 UA) ausgeführt, es lasse sich die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, er habe in keinem Falle eigene Stoffe zugesetzt; es sei nur die Sitte des gemeinsamen Einschlagens fortgesetzt worden, wobei üblicherweise ein Stoffbesitzer zum Deklarieren der Menge aus einem Gefäß herausgegriffen worden sei, der dann allein die Abfindungserklärung unterschrieben habe. Obwohl diese Einlassung des Angeklagten eigentlich nur die Fälle betreffen kann, in denen überhaupt ein Stoffbesitzer Rohstoffe zur Verarbeitung geliefert hatte, scheint die Strafkammer die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch in den anderen Fällen nur Rohstoffe von Stoffbesitzern verwendet hat, für nicht widerlegt zu halten; denn selbst im Falle II 12, in dem der angebliche Stoffbesitzer Plunien in Wirklichkeit nur eine Gefälligkeitsunterschrift unter eine Abfindungsanmeldung geleistet hat, ohne irgendwelche Rohstoffe zu liefern, spricht die Strafkammer nur von dem „besonders starken Verdacht“, dass der Angeklagte eigene Stoffe abgebrannt habe (S. 29 UA). Damit steht aber wiederum in Widerspruch die Annahme, dass die Bereicherung des Angeklagten u. a. in der „Schonung seines Kontingents“ bestanden habe (S. 25, 27 UA). Wenn er nur Rohstoffe von Stoffbesitzern für diese im Rahmen ihres Brennrechts verarbeitete, so hatte sein eigenes Brennrecht damit nichts zu tun. Es bleibt freilich unerklärlich, warum der Angeklagte Gefälligkeitsunterschriften brauchte, wenn er nur Rohstoffe von berechtigten Stoffbesitzern verarbeitet hat.

Auch die Begründung zum Ausspruch über den Wertersatz ist unzureichend.

Zutreffend hat die Strafkammer § 414 AbgO n. F. angewendet (§ 128 BrMonG, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, vgl. RGSt 74, 132). Zu den Voraussetzungen der Einziehung des Wertes einer Sache in Geld gehört hiernach, dass die Einziehung der Sache selbst zulässig wäre, wenn sie sich noch im Besitz des Täters befände. Zwar kommt es für die Einziehung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen nach § 123 Abs. 3 BrMonG grundsätzlich nicht darauf an, wem die einzuziehenden Sachen gehören. Ist aber der Täter nicht Eigentümer, so kann von der Einziehung abgesehen werden, wenn der Eigentümer die Tat bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern konnte und wenn die Tat auch nicht zu seinem Vorteil begangen worden ist. Die Strafkammer hat sich im Zusammenhang mit dem Wertersatz weder mit der Frage befasst, ob der Angeklagte Eigentümer des Branntweins war (ihre Bemerkungen zum Fall Plunien lassen erkennen, dass sie das nicht für bewiesen hält), noch ob im Verneinungsfall die Einziehung nach der angeführten Bestimmung angezeigt wäre. Die allgemein gehaltene Feststellung, dass die Einziehung „infolge von Veräußerung, Verbrauch, Vermischung oder sonstiger Umstände nicht mehr möglich“ sei, lässt im Übrigen für das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit erkennen, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 414 a AbgO n. F. gegeben sind. Sie geht ebenso wie der Vorwurf, der Angeklagte habe in den Fällen, in denen der Wertersatz eingezogen wurde, in besonders verwerflicher Weise die Einziehung vereitelt, an dem Umstand vorbei, dass der gewonnene Weingeist auch in diesen Fällen möglicherweise zum größten Teil an die Monopolbehörde abgeliefert worden ist.

Das Urteil muss aus diesen Gründen, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden.

Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:

1. Wird auch in der neuen Hauptverhandlung festgestellt, dass der Angeklagte auf Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern oder von Strohmännern Branntwein ganz oder teilweise aus Rohstoffen hergestellt hat, die nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen gehörten, so ist der Branntwein in diesen Fällen nicht in einem ordnungsmäßig angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen worden. Er war daher nicht von der Ablieferungspflicht ausgenommen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) und hätte in vollem Umfange abgenommen werden müssen (§ 59 BrMonG). Hat der Angeklagte die Monopolbehörde durch seine Täuschungshandlungen davon abgehalten, den Branntwein – zum mindesten in der vollen gewonnenen Menge – abzunehmen, so ist der Tatbestand des § 121 Nr. 1 BrMonG erfüllt. Der allerdings naheliegende Einwand, dass der Verstoß, der den Anspruch auf Ablieferung des Branntweins entstehen ließ, nicht gleichzeitig diesen Anspruch vereiteln könne (so Bitzer ZfZ 1957, 303), ist nicht begründet. Der Angeklagte kannte die einschlägigen Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes, er wusste also von vornherein, dass infolge seiner Handlungsweise die Pflicht zur Ablieferung entstehen werde. War er von vornherein entschlossen, dieser Verpflichtung nicht nachzukommen, so hat er die erst nach der Täuschungshandlung mit der Herstellung des Branntweins entstandene Pflicht vorsätzlich verletzt und damit die Monopoleinnahme Branntwein verkürzt. Die Branntweinaufschlagschuld, die bei ordnungsmäßiger Anmeldung und Herstellung mit der Gewinnung des Branntweins entstanden wäre (§ 60 Abs. 1 BrMonG), ist nicht entstanden. Sie kann schon aus diesem Grunde nicht verkürzt sein.

Der Ansicht der Strafkammer, dass in solchem Fall § 121 Nr. 2 BrMonG gegeben sei, weil der Angeklagte den – erhöhten – Branntweinaufschlag nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet habe, kann der Senat nicht beipflichten. Zwar ist für Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, der Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreises zu entrichten (§§ 78, 79 Abs. 2 Nr. 2 BrMonG). Diese monopolrechtliche Folge der Nichtablieferung ist aber für den strafrechtlichen Tatbestand nicht mehr wesentlich.

Für die auszusprechende Strafe wird es jedoch nicht darauf ankommen, ob § 121 Nr. 1 oder § 121 Nr. 2 BrMonG anzuwenden ist. Auf jeden Fall muss aber beachtet werden, dass auf Grund der unrichtigen Abfindungsanmeldungen bereits Branntwein abgeliefert oder Branntweinaufschlag, wenn auch nicht in der wirklich angefallenen Höhe, entrichtet worden ist.

Soweit der Angeklagte auf die Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern deren Rohstoffe, wenn auch in geringerer Menge als angemeldet, verarbeitet hat, ist noch zu berücksichtigen:

Die Stoffbesitzer waren hier selbst Hersteller des aus ihren Stoffen gewonnenen Branntweins und hatten die sonst dem Brennereibesitzer obliegenden Pflichten gegenüber der Monopolverwaltung (§ 174 Abs. 2 BrennereiO). Das schließt zwar nicht aus, dass der Angeklagte auch insoweit (Mit- oder Allein-)Täter einer in Bezug auf diesen Branntwein begangenen Monopolhinterziehung sein konnte. Auch dieser Branntwein unterlag der Ablieferungspflicht, da § 76 Abs. 1, 2 BrMonG kein Verschulden des Herstellers für das ordnungswidrige Verfahren voraussetzt. Es wird aber insoweit besonders zu prüfen sein, ob die innere Tatseite der Monopolhinterziehung gegeben ist, ob der Angeklagte insbesondere wusste oder wenigstens damit rechnete, dass auch in Bezug auf diese Teilmenge die Ablieferungspflicht für den gesamten tatsächlich hergestellten Branntwein entstanden ist (§ 207 Abs. 2 BrennereiO).

2. Die Strafkammer hat für 1 Liter Weingeist als Wertersatz den Betrag von 12,70 DM angesetzt, ohne diesen Satz näher zu begründen. Offenbar legt sie damit den von der Bundesmonopolverwaltung durch Bekanntmachung vom 30. Oktober 1954 (Bundesanzeiger Nr. 214 S. 2) festgesetzten Verkaufspreis von 1270 DM für 1 Hektoliter Weingeist zugrunde. Die Einwendungen der Revision gegen diesen Ansatz sind unbegründet. Maßgebend für die Bemessung des Wertersatzes ist der Wert, den die nicht mehr einziehbare Sache zur Zeit des tatrichterlichen Urteils hat (BGHSt 4, 305). Als Wert ist der gewöhnliche inländische Verkaufspreis anzusetzen. Es besteht kein Zweifel, dass die Monopolverwaltung den Branntwein zu dem von ihr festgesetzten Verkaufspreis hätte verwerten können.

Die Revision hält unter Bezugnahme auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße vom 1. März 1962 die Festsetzung des Verkaufspreises durch die Bundesmonopolverwaltung für rechtsunwirksam, weil die Ermächtigung in § 89 BrMonG gemäß Art. 129 Abs. 3 GG erloschen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bundesmonopolverwaltung noch ermächtigt ist, Rechtsverordnungen zu erlassen. Denn die Festsetzung des Verkaufspreises für Branntwein ist keine Rechtsvorschrift, sondern eine im wirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich liegende allgemeine Verwaltungsmaßnahme (so auch BFinH in BStBl 1959 III S. 126, 131). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22. Mai 1962 – 1 BvR 301/59 und 302/59 – (abgedr. ZfZ 1962, 208) die Festsetzung des sog. Überbrandabzuges durch die Monopolverwaltung auf Grund des § 74 BrMonG ebenfalls nicht als Rechtssetzung, sondern als eine monopolwirtschaftliche Maßnahme angesehen. Dass die Monopolverwaltung den Verkaufspreis festsetzt, ist auch sachgemäß. Denn sie kann am besten bestimmen, welcher Preis den ihr gesetzten finanzwirtschaftlichen und sonstigen Aufgaben entspricht.

Dr. GeierWillmsMai
SeibertFischer
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