Treffer
BGH Urteil

BGH: § 34 StPO nur bei antragsabhängigen Entscheidungen; Buchungsstreifen als Urkundenbeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/60
Datum
13.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Gegen ein Urteil des LG München II wegen Untreue u.a. legten die Angeklagten Revision ein und rügten u.a. fehlende Begründung eines Beeidigungsbeschlusses sowie einen Verstoß gegen § 250 StPO durch Verwertung von Abrechnungsstreifen. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen: § 34 StPO verlange in der zweiten Alternative nur bei antragsgebundenen Entscheidungen Gründe; die Zeugenbeeidigung sei grundsätzlich von Amts wegen und regelmäßig nicht begründungspflichtig. Abrechnungs-/Buchungsstreifen könnten als Urkunden verwertet werden, da sie nicht die Verlesung einer wahrnehmungsbezogenen „Berichterstattung“ anstelle eines Zeugen ersetzten. Auch die Sachrügen (u.a. Schadensausgleich bei Untreue, Bestechlichkeit) blieben ohne Erfolg; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründungspflicht nach § 34 StPO (zweite Alternative) erfasst nur Entscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, nicht aber amtswegig zu treffende Entscheidungen.

2

Die Anordnung der Zeugenbeeidigung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Begründung, weil die Beeidigung die gesetzliche Regel ist; ein gegenteiliger Verteidigerwunsch ist lediglich als Gegenvorstellung zu behandeln.

3

Der Grundsatz des § 250 StPO schließt Urkundenbeweis nur aus, wenn durch Verlesung einer schriftlichen Äußerung die Vernehmung einer Person ersetzt werden soll, auf deren Wahrnehmung der Beweis beruht.

4

Maschinell erstellte Abrechnungs- bzw. Buchungsstreifen, die im Wesentlichen auf urkundlichen Unterlagen beruhen und rechnerische Ergebnisse zusammenfassen, können Gegenstand eines zulässigen Urkundenbeweises sein.

5

Ein tatbestandsausschließender Schadensausgleich bei Untreue liegt nicht vor, wenn ein Vorteil nicht nur „über den Nachteil“ erreichbar war, sondern unabhängig von der pflichtwidrigen Vermögensverfügung hätte erzielt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Sparkassendirektor Otto ███, geboren am █████████████████████ Hermann ███ 1911 in ████, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die zweite Alternative des § 34 StPO bezieht sich nur auf Entscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, nicht auf Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind.

Buchungsstreifen können Gegenstand eines Urkundenbeweises sein.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Dezember 1959 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ███

1. Der Beschluss, durch den die Strafkammer die Beeidigung der vor ihrer Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrten Zeugen ████ Bul), ██ ███ ███ anordnete, war nicht mit Gründen versehen. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 34 StPO. Beeidigung ist die gesetzliche Regel und bedarf deshalb keiner besonderen Begründung. Das gilt auch dann, wenn mit der Beeidigung zugleich ein gegenteiliger „Antrag“ eines Verfahrensbeteiligten abgelehnt wird (RG GA 40, 158). Die Vorschrift des § 34 StPO bezieht sich in ihrer zweiten Alternative nur auf Entscheidungen, die einen Antrag voraussetzen, also nicht auf Entscheidungen, die wie die Entscheidung über die Beeidigung eines vernommenen Zeugen von Amts wegen zu treffen sind. Der „Antrag“ der Verteidigung, die Zeugen unbeeidigt zu lassen, hatte nur die Bedeutung einer Gegenvorstellung, durch welche nach § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts anstelle des Vorsitzenden notwendig wurde (vgl. BGHSt 1, 216). Es verhält sich hier ähnlich wie in dem Fall, dass ein Prozessbeteiligter sich gegen den Antrag eines anderen Prozessbeteiligten ausspricht. Ein solcher Widerspruch ist nicht selbst ein Antrag im eigentlichen Sinne des Verfahrensrechts (RG GA 59, 454; vgl. auch RGSt 56, 377).

2. Auch eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist von der Revision nicht dargetan. Der Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat muss selbstverständlich auch zur inneren Tatseite gegeben sein. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die nach Auffassung der Revision gegen das Verbot in § 60 Nr. 3 StPO beeidigten Zeugen vom Angeklagten hinters Licht geführt und wussten deshalb nichts von seinen Machenschaften. Das Landgericht hat deshalb mit Recht den Verdacht einer Beteiligung verneint. Das gilt auch für die Vereidigung des Zeugen Nagel.

3. Die Beanstandung der Ablehnung des Antrags, den Sachverständigen Ludwig zu vernehmen, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil dieser Sachverständige, wie die Revision selbst vorträgt, dann doch gemäß § 245 StPO vernommen worden ist. Das Vorbringen, die Kammer habe diesem Beweismittel nicht das notwendige Gewicht beigemessen, kann nur als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung gewertet werden.

4. Die Begründungen, mit denen die Strafkammer die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1959 gestellten Beweisanträge und Hilfsanträge beschieden hat, enthalten, soweit sie von der Revision beanstandet wurden, durchweg keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Die Beweisanträge, welche die Bonität des Kaufmanns ███ ████ den Gewinn der Sparkasse aus der Kreditgewährung an ███ betrafen, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, rechtlich ohne Bedeutung seien. Diese Begründung war nur für die Schuld-, nicht aber für die Straffrage richtig. Der Angeklagte ist jedoch nicht beschwert, weil das Landgericht die in den Beweisanträgen bezeichneten Tatsachen im Urteil als wahr behandelt und bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ███████████████ hat. Bei dem Beweisantrag, der die Bonität ██████████ betraf, hat das Landgericht ausdrücklich nur die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte angesichts des guten Rufs ██████████ in der Geschäftswelt keine Veranlassung zu näherer Prüfung der Kreditwürdigkeit ██████████ gehabt habe, als eine dem Beweise nicht zugängliche Schlussfolgerung bezeichnet. Wenn die Revision behauptet, diese Begründung habe sich auch auf die vorausgehende vom Gericht als wahr unterstellte und in den Urteilsgründen als wahr behandelte Tatsachenbehauptung bezogen, so ist das unzutreffend (siehe S. 86, 87 UA).

5. Die Revision meint, das Landgericht habe durch die urkundenbeweisliche Verwertung der vom Zeugen █████ übergebenen und in dessen Büro erstellten Abrechnungsstreifen gegen § 250 StPO (Grundsatz der Unmittelbarkeit) verstoßen. Sie ist der Ansicht, dass diese Urkunden nur neben, nicht aber anstelle der Vernehmung der Hilfspersonen oder des Zeugen ██ ███ selbst als Beweismittel zu diesem Punkt hätten verwendet werden dürfen. Diesem Vorbringen kann schon rein tatsächlich nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen und sogar naheliegend, dass der Zeuge ███, der in der Hauptverhandlung vernommen wurde, sich bei dieser Vernehmung zu den Abrechnungsstreifen geäußert und sich auf sie bezogen hat. Seine Vernehmung zu den Abrechnungsstreifen hatte in erster Linie die Bedeutung, die – von der Revision nicht in Zweifel gezogene – Echtheit der Urkunden zu bestätigen. Darüber hinaus wäre es denkbar, dass er die auf den Abrechnungsstreifen festgehaltenen Erkenntnisse auch sachlich zum Inhalt seiner Aussage gemacht hätte. Ob die Auffassung der Revision zutrifft, dass die Abrechnungsstreifen dadurch zu tauglichen Gegenständen eines sonst etwa nicht zulässigen Urkundenbeweises geworden wären (vgl. RGSt 23, 25, 36), braucht nicht erörtert zu werden, da sie unabhängig davon Gegenstand eines zulässigen Urkundenbeweises sein konnten.

Der Sinn der Vorschrift des § 250 StPO ist es, dass der Zeugenbeweis vor dem Urkundenbeweis dann unbedingten Vorzug haben soll und den Urkundenbeweis ausschließt, wenn jener grundsätzlich als das verlässlichere Beweismittel anzusehen ist. Hat eine Person in einem Vernehmungsprotokoll oder einer sonstigen Schrift über einen bestimmten von ihr wahrgenommenen Vorgang berichtet, so soll anstelle der Vernehmung dieser Person die Verlesung der schriftlichen Äußerung nicht zulässig sein. Denn bei der schriftlichen Fixierung der Wahrnehmung konnten Umstände eingewirkt haben, welche die richtige Darstellung dieser Wahrnehmung beeinträchtigten, sei es, dass die betreffende Person selbst absichtlich oder aus Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit eine unwahre, unvollständige oder schiefe Darstellung gegeben, sei es, dass eine Verhörsperson ihre Erklärungen missverstanden oder durch die Wahl eigener Formulierungen entstellt hatte. Dabei ist entscheidend, dass – wie § 250 StPO sagt – der Beweis auf der Wahrnehmung der Person beruht, dass es sich also mit anderen Worten um einen Vorgang handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Gerade darum ging es jedoch bei den im Büro des Kaufmanns █████ maschinell erstellten Abrechnungsstreifen nicht; denn das Zustandekommen dieser Streifen beruhte in erster Linie auf urkundlichen Unterlagen wie Rechnungen, Quittungen oder Eintragungen in den Geschäftsbüchern. Die mit der Anfertigung der Streifen befasste Bürokraft musste freilich diese Unterlagen sinnlich aufnehmen, um sie rechnerisch zusammenfassen zu können. Doch handelte es sich hierbei um Verrichtungen mechanischer Art, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befassten Person hinterlassen. Nicht eine Vernehmung dieser Person ohne Zusammentragen der den Streifen zugrundeliegenden Unterlagen, sondern nur eine Nachprüfung anhand dieser Unterlagen selbst, die ebenso gut jeder Dritte, etwa ein Buchsachverständiger, vornehmen kann, würde in verlässlicher Weise darüber Auskunft geben, ob das auf den Abrechnungsstreifen festgehaltene Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig war. Eine Vernehmung der mit der der Abrechnung zugrundeliegenden einzelnen Zahlenwerte befassten Person ohne die gleichzeitige Heranziehung dieser Unterlagen hätte keinen vernünftigen Sinn.

Die Revision hätte deshalb allenfalls, wenn überhaupt Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der auf den Abrechnungsstreifen vermerkten Ergebnisse bestanden, eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen können, weil die schriftlichen Unterlagen nicht beigezogen oder die Abrechnungen nicht durch einen Sachverständigen überprüft worden seien. Ihre Rüge einer Verletzung des § 250 StPO ist auf jeden Fall abwegig. Wenn gesagt wird, diese Vorschrift lasse die Verlesung von sogenannten konstitutiven Urkunden zu, während sie die Verlesung von berichtenden Urkunden zum Zwecke des Urkundenbeweises verbiete, so handelt es sich dabei nur um eine Faustregel, die, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht alle denkbaren Möglichkeiten erschöpft (vgl. auch BGHSt 4, 211).

II. Zu den Sachrügen der Angeklagten

1. Die von den beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind unbegründet. Was die Revisionen dazu im Einzelnen vorbringen, beruht auf Irrtümern im Verständnis der Urteilsgründe und unzureichender Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen oder erschöpft sich in Einwendungen, mit denen das angefochtene Urteil sich bereits zutreffend auseinandergesetzt hat. Das gilt insbesondere auch für die Rüge, das Landgericht habe im ersten Untreuefall (Kfz-Finanzierung) die Frage der Schadensausgleichung unzulänglich geprüft. Da die Strafkammer festgestellt hat, dass der Abschluss weiterer unbedenklicher Geschäfte mit der Firma ████ keineswegs von dem Zustandekommen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Abschlüsse abhing, war kein Fall gegeben, in dem der Vorteil nur auf dem Wege über den Nachteil erreicht werden konnte. Allein aus diesem Grunde fehlte es völlig an einem den Tatbestand des § 266 StGB ausschließenden Schadensausgleich (vgl. RGSt 65, 422, 430; 72, 227, 235).

Die Revision des Angeklagten ███ macht in diesem Fall zu Unrecht geltend, das Landgericht habe nicht ausreichend unterschieden, dass die beiden Angeklagten an Befugnissen und Verantwortung nicht gleichrangig nebeneinander standen, und nicht berücksichtigt, dass ███ nur bei fünf der insgesamt 25 beanstandeten Kfz-Finanzierungen tätig wurde. Wie fehl dies geht, erhellt allein daraus, dass das Landgericht eine Mittäterschaft der beiden Angeklagten bei den Kfz-Finanzierungen verneint hat. Die einzelnen Fälle werden jeweils ausdrücklich dem einen oder dem anderen der beiden Angeklagten zugerechnet. Bei der Strafzumessung wird hervorgehoben, dass █████ an ██████████ seinem Vorgesetzten ein schlechtes Beispiel gab und dass sein Tatbeitrag erheblich geringer war. Im Übrigen nimmt das Landgericht mit Recht an, dass ███ als ständiger Vertreter ██ neben diesem die Pflichten aus §§ 16 Abs. 1 und 14 Abs. 2, 29 h SpkO hatte. Der Beschluss des Verwaltungsrats vom 29. April 1952 ermächtigte ausdrücklich auch ihn, die Finanzierung von Kraftfahrzeugen in Teilzahlungsform in eigener Zuständigkeit zu genehmigen. Da er von dieser Ermächtigung Gebrauch machte und außerdem als Organ der Sparkasse an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnahm, oblag es ihm, neben ███████ darauf zu achten, dass den Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat genügt wurde.

Wenn im Übrigen der auf die Initiative des Angeklagten ███ gefasste Beschluss des Verwaltungsrats vom 29. April 1952 im Widerspruch zur Satzung der Sparkasse den beiden Angeklagten zu weitgehende Befugnisse einräumte und deshalb oder etwa auch aus formellen Gründen unwirksam war, so kann daraus nicht die Folge abgeleitet werden, dass er die Angeklagten nicht gebunden habe, soweit er ihnen die Beachtung der Richtlinien des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zur Pflicht machte. Wer sich einer unwirksamen Ermächtigung bedient, kann nicht freier gestellt sein als der, welcher auf Grund einer wirksamen Ermächtigung handelt. Wird er in Kenntnis der Unwirksamkeit tätig, so ist sein Handeln im Ganzen unrechtmäßig und idios, und es trifft ihn ein schwererer Vorwurf, wenn er obendrein noch die mit der Ermächtigung verbundenen Kautelen außer Acht lässt. Erkennt er die Unwirksamkeit nicht, so kann das ihn selbstverständlich nicht auch dafür entschuldigen, geschweige denn rechtfertigen, dass er sich bewusst über solche Kautelen hinwegsetzt.

2. Die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit ist auch unter Zugrundelegung der letzten grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des § 332 StGB (vgl. BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960, demnächst abgedruckt in BGHSt 15, 88 und die ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten in einverständlichem Zusammenwirken das dem Angeklagten ████ persönlich gemachte Provisionsversprechen des █████ in der Erkenntnis annahmen, dass █████ ████████ als Gegenleistung die Gewährung des zum Ankauf des vermittelten Grundstücks notwendigen Kredits erwartete. Damit wurde eine im amtlichen Ermessen der Sparkassenleitung stehende Amtshandlung käuflich gemacht. Das erfüllte den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit, ohne dass es darauf ankam, ob die Kreditgewährung allein in der Macht der Angeklagten stand oder ob diese sie nur durch Vorbereitung und Vorschlag beeinflussen konnten (vgl. RGSt 68, 251, 255). Es spielt insoweit auch keine Rolle, ob es dann wie im gegebenen Fall tatsächlich zur Kreditgewährung kam und ob diese Kreditgewährung für die Sparkasse Vorteile oder Nachteile hatte. Das konnte nur für die Strafzumessung Bedeutung haben und ist hier auch berücksichtigt worden. Wenn die Revision des Angeklagten ███ ausführt, die Vermittlung des Grundstückskaufs als solche sei keine in das Amt der Angeklagten einschlagende Handlung gewesen, so liegt das völlig neben der Sache. Es kam ausschließlich darauf an, ob die Kreditgewährung eine solche Handlung war. Das bestreitet auch die Revision nicht. Der Vortrag der Revision des Angeklagten ███, die Provisionsvereinbarung habe schon bestanden, ehe überhaupt von der Kreditgewährung die Rede war, verkennt, dass sich dabei zunächst nur um eine allgemeine Zusage handelte und dass die eigentliche Provisionsvereinbarung erst im Zusammenhang mit der Vermittlung des konkreten Grundstücksgeschäfts und der damit verbundenen Kreditgewährung getroffen wurde. Im Übrigen kann selbstverständlich auch eine bereits abgeschlossene strafrechtlich unbedenkliche Vereinbarung dadurch zu einem im Sinne des § 332 StGB tatbestandsmäßigen Unrechtsgeschäft werden, dass die Zusage einer Amtshandlung nachträglich einbezogen wird.

3. Schließlich bestehen auch die von der Revision behaupteten sachlichen Widersprüche nicht. Widersprüche, die die Sachrüge rechtfertigen, müssen sich zudem aus dem Urteil selbst ergeben. Wenn behauptet wird, bestimmte Feststellungen des Urteils stünden zu Unterlagen in Widerspruch, die sich bei den Akten befinden, so liegt darin nur ein unbeachtlicher Angriff gegen tatsächliche Feststellungen. Das hat die von Rechtsanwalt ██████ begründete Revision des Angeklagten ███ ██ verkannt, wenn sie auf angebliche Widersprüche zwischen im Urteil angegebenen Zahlen und den bei den Akten befindlichen Abrechnungsstreifen hinweist.

WillmsPeetzDr.Hübner
SchalschaDr.Fischer
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