Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Fremdabtreibung aufgehoben und Sache wegen Körperverletzung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 389/57
Datum
20.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Fremdabtreibung freigesprochen worden, nachdem er den Frauen Abtreibungshandlungen nur vorgetäuscht haben soll. Der BGH hob den Freispruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die festgestellten Eingriffe (Einspritzungen, Ultraschallbehandlung, Einführung einer Curette) Körperverletzungen nach §§ 223a, 223 StGB darstellen. Eine Zustimmung der Frauen zu einer strafbaren Abtreibung ist unbeachtlich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in den Feststellungen ein tätiges Vorgehen des Angeklagten beschrieben, hat das Gericht zu prüfen, ob die Tatbestände anderer Straftatbestände (insbesondere Körperverletzung nach §§ 223a, 223 StGB) erfüllt sind.

2

Eine Einwilligung in eine strafbare Abtreibung (§ 218 StGB) ist unbeachtlich und kann ein ärztliches Handeln nicht rechtfertigen.

3

Ärztliche Eingriffe wie Einspritzungen oder das Einführen einer Curette ohne wirksame Einwilligung sind als Körperverletzung zu prüfen; kommt eine kunstgerechte Durchführung in Betracht, kann dennoch § 223 StGB einschlägig sein.

4

Die Erklärung der Staatsanwaltschaft nach § 252 Abs. 1 StPO im Revisionsverfahren ist zulässig, sodass neue Verfolgungsgesichtspunkte in der Revision dargestellt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 30. April 1957

Rubrum

in der Strafsache gegen Adolf ███ aus █████, dort Kuraras █, geboren am ██ 1909, wegen Fremdabtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ████████, Oberstaatsanwalt ████ █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1957, soweit es den Angeklagten Dr. ██ ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anschuldigung der Fremdabtreibung in zwei Fällen freigesprochen, weil er den beiden Frauen █████ und ███ Abtreibungshandlungen bloß vortäuschte, um sie „loszuwerden“.

Da das Landgericht dieses Vorbringen aber – wie der Urteilszusammenhang ergibt – nicht bloß für unwiderlegt, sondern für erwiesen hält, rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht, dass ungeprüft geblieben ist, ob der Angeklagte sich durch die Einspritzungen (bei Frau ██████████) und durch die Behandlung mit Ultraschall sowie durch die Einführung einer Curette in den Gebärmutterhalskanal (bei Frau ███████) nicht einer Körperverletzung nach § 223a StGB oder, wenn er kunstgerecht verfuhr, jedenfalls nach § 223 StGB schuldig gemacht hat. In diese Behandlung hatten die Frauen nicht eingewilligt: Ihr Einverständnis bezog sich nur auf eine Abtreibung, eine nicht bloß sittenwidrige (§ 226a StGB), sondern auch strafbare Handlung (§ 218 StGB), und war daher überhaupt unbeachtlich (RG DR 1943, 579 Nr. 12).

Die Erklärung nach § 252 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft erst im Revisionsverfahren abgegeben; das ist jedoch zulässig (BGHSt 6, 282, 284).

Das Urteil ist hiernach mit den Feststellungen aufzuheben. Das Landgericht muss daher auch erneut prüfen, ob der Angeklagte nicht doch einer Körperverletzung (anstatt einer Abtreibung) schuldig ist. Insoweit wird insbesondere zu erörtern sein, welchem ärztlich begründeten Zweck es dienen sollte, dass der Angeklagte bei Frau ████ eine Curette in den Gebärmutterhals einführte. Die Wiederverbindung des abgetrennten [REDACTED] mit dem Verfahren wird zweckdienlich sein.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von den Frauen kein Entgelt für die Behandlung verlangt oder erhalten, so dass ein Betrug ihnen gegenüber ausscheidet, wie das Landgericht stillschweigend mit Recht angenommen hat. Nicht Gegenstand der Anklage ist, ob er die Krankenkassen betrügerisch belastet hat, bei denen die Frauen versichert waren. Wenn er dort die von diesen nicht gewünschte Behandlung zu Unrecht in Rechnung stellte oder wenn er Frau █████████████████ in der gefassten Absicht verschrieb, sie anderweitig verwenden zu lassen, obwohl sie nicht bei Mitgliedern derselben Krankenkasse verwandt werden durfte, so wäre dies ein neuer, bisher nicht verfolgter Vorwurf.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. PeetzWernerDr. Hengsberger
MantelHübner
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