Aufhebung der Totschlagsverurteilung mangels gesicherten Todesnachweises
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/55
- Datum
- 24.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Totschlags muss der Tod des Opfers als gesichert nachgewiesen sein; bloße Vermutungen oder auf Häftlingsgesprächen beruhende Angaben genügen nicht.
Die subjektive Einschätzung eines Zeugen, dass ein Verletzter bald sterben werde, schafft für sich genommen keinen sicheren Beweis des eingetretenen Todes.
Ist der Tod nicht nachweisbar, hat das Tatgericht zu prüfen, ob jedenfalls ein Versuch des Totschlags vorliegt; eine Verurteilung wegen Versuchs kommt insoweit in Betracht.
Liegen in anderen Punkten (z. B. Tatvorsatz, Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes) tragfähige Feststellungen vor, können diese Teile des Urteils auch bei Aufhebung der Totschlagsfeststellung Bestand haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Regensburg, 24. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt S. aus ██████████, geboren am ███ in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 24. Juni 1955, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine mit der Revision nur gegen die Verurteilung wegen Totschlags erhobene Sachbeschwerde hat Erfolg.
Das Schwurgericht legt dar:
1. Der Angeklagte hat als Hilfskapo im Konzentrationslager Gusen II (Oberösterreich) etwa Ende Mai/Anfang Juni 1944 gemeinschaftlich mit anderen Aufsehern einen russischen Häftling, der beim Appell nach einem Schichtwechsel fehlte, auf die Anweisung eines anwesenden SS-Führers, ihn zu „züchtigen“, mit einem Holzstock so misshandelt, dass er wie leblos am Boden liegen blieb. Der Gefangene wurde in den Waschraum des Lagers getragen, „um von hier, wie üblich, in das Krematorium geschafft zu werden“. Ob er schon an Ort und Stelle, auf dem Transport oder erst im Lager gestorben ist, konnte das Schwurgericht nicht feststellen; für sicher hält es, dass er den Folgen der schweren Misshandlungen alsbald erlag.
Wie die näheren Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung ergeben, hat das Schwurgericht seine Annahme von dem Tode des Gefangenen auf das Zeugnis des französischen Polizeibeamten ██████ gegründet, der selbst Lagerhäftling und Augenzeuge des Vorfalls war, und der den Angeklagten auch einwandfrei wiedererkannt hat. Dessen in dem Urteil mitgeteilte Angaben tragen jedoch die von dem Schwurgericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht. ██████ hat nämlich nicht beobachtet, dass der Gefangene bereits tot war, als man ihn wegschaffte. Das Schwurgericht folgert aber: Nach den Erfahrungen des Zeugen sei bei dem Zustand des Misshandelten, der kein Lebenszeichen von sich gab, mit seinem Ableben in Kürze zu rechnen gewesen; hinzukomme, dass am nächsten Tage unter den Lagerhäftlingen davon gesprochen wurde, der Russe sei in den Waschraum gebracht worden; die in solchen Lagergesprächen erörterten Nachrichten hätten ebenfalls nach den Erfahrungen des Zeugen „zweifelsfrei zugetroffen“; in den Waschraum seien „nach derartigen Vorfällen nur Gefangene gebracht“ worden, die entweder bereits tot waren oder „im Sterben lagen“; sie seien von hier aus in das Krematorium geschafft worden. Aus alledem meint das Schwurgericht, schließen zu können, der russische Häftling sei entweder sofort am Tatort oder kurz nach dem Abtransport seinen Verletzungen erlegen. Diese Gedankenkette ist nicht völlig lückenlos und widerspruchsfrei.
Auch unter den besonderen Umständen der früheren Konzentrationslager ist es zunächst nicht unbedenklich, den Tod eines Lagerinsassen auf Grund von Gesprächen, die unter den Häftlingen darüber geführt wurden, als erwiesen anzusehen. Wenn es sich auch hier nicht um allgemeine Lagergerüchte, sondern um Gespräche über ein ganz bestimmtes, im Lager vorgekommenes Einzelereignis handelt, so lehrt doch die Erfahrung, dass selbst solche Gespräche mit Vorsicht zu werten sind, da in einem von einem gemeinsamen Schicksal erfassten Kreis von Menschen, zumal unter Verhältnissen wie hier, der wahre Sachverhalt nicht selten aufgebauscht oder sonstwie entstellt wird.
Selbst wenn aber Lagergespräche unter Häftlingen als die zuverlässigste Nachrichtenquelle gelten könnten, als die sie das Schwurgericht angesehen hat, wäre dadurch allenfalls erwiesen, dass der misshandelte Russe in den Waschraum verbracht worden war; indessen ist dadurch nicht ohne weiteres der Schluss auf seinen Tod gerechtfertigt. Denn in den Waschraum wurden, wie das Schwurgericht feststellt, auch Gefangene gebracht, die im Sterben lagen, die also noch lebten. Gerade diese Möglichkeit hat das Schwurgericht aber für den misshandelten Russen nicht ausgeschlossen. Dass dieser im Waschraum gestorben wäre oder aber, dass er noch lebend ins Krematorium geschafft und dort verbrannt worden wäre, hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Die auf „Erfahrungen“ gestützte Annahme des Zeugen ██████, dass bei dem Zustand des wie leblos daliegenden Misshandelten mit seinem Ableben in Kürze zu rechnen gewesen sei, kann als ausreichend sichere Beweisgrundlage für den Tod des Häftlings nicht anerkannt werden, vielmehr nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür begründen. Es ist auch nicht festgestellt, dass der Tod des Häftlings, wenn auch nicht standesamtlich beurkundet, so doch in irgendeiner Häftlingskartei erfasst und festgehalten worden wäre. Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.
2. Was die Revision im Übrigen gegen das Urteil einwendet, greift nicht durch. Sowohl dass der Angeklagte sich der möglichen tödlichen Wirkung der gemeinsam geführten Schläge bewusst war, wie dass er diesen möglichen Erfolg billigte, hat das Schwurgericht einwandfrei festgestellt; desgleichen, dass für ihn irgendeine Notstands- oder Nötigungslage, geschweige denn ein Rechtfertigungsgrund nicht – auch nicht vermeintlich – gegeben war. Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler sonst nicht erkennen.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, falls es den Tod des Häftlings nicht einwandfrei feststellen kann, zu prüfen haben, ob der Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig zu sprechen ist, wobei es rechtlich durchaus möglich ist, dass die Verurteilung nur wegen Versuchs auf die Strafhöhe ohne Einfluss bleibt.
| Dr. Peetz | Mantel | ||
| Martin | Dr. Hengsberger |