Mittäterschaft durch Unterlassen bei Brandstiftung: Familiäres Verhältnis reicht nicht aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/53
- Datum
- 06.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und einen konkreten Tatbeitrag der Beteiligten voraus; bloßes Wissen um die Tat genügt nicht.
Die bloße Duldung oder das Unterlassen, eine Tat zu verhindern, begründet ohne besondere Garantenpflicht keine Mittäterschaft.
Eine Tat durch Unterlassen setzt das Vorliegen einer Garantenstellung oder einer anderen besonderen Rechtspflicht zum Handeln voraus, die sich aus der konkreten Rechtsbeziehung zum geschützten Rechtsgut ergibt.
Die unterlassene Anzeige einer geplanten Brandstiftung ist nach §139 StGB gesondert strafbar, führt aber nicht zur Mitbestrafung als Mittäter des dadurch nicht verhinderten Verbrechens.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 6. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. █████████████ ███████ aus Sch████████, geboren am ██████████████████ in █████, zur ██ in ███,
2. den █████████████ █████ aus Sch██, zur Zel’ in ███, geboren am ██████████████████,
wegen Brandstiftung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, - Bundesrichter Peetz, - Bundesrichter Glanzmann, - Bundesrichter Trosien, - Bundesrichter Dr. Heimann, - Bundesrichter Schalscha, - Bundesrichter Dr. ███████████, - Amtsgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter ███, - Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 6. Juni 1953 wird, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revision der Angeklagten ████ wird mit der Maßgabe verworfen, dass diese wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt wird.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ████ ist Pächterin eines landwirtschaftlichen Anwesens, das am 24. August 1952 niedergebrannt ist; der Angeklagte ███ ist ihr Sohn und lebt mit ihr zusammen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte ████ den Brand vorsätzlich gelegt, um in den Besitz der Versicherungssumme zu gelangen, weil sie eine andere Wirtschaft kaufen wollte und den dafür benötigten Kaufpreis durch Veräußerung ihres Anwesens nicht erzielen konnte. Sie und der Angeklagte ███ sind wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet. Nur das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ███ hat Erfolg.
Dass der Brand aus dem dargelegten Grund vorsätzlich von der Beschwerdeführerin ████ gelegt worden ist, hat das Landgericht aus einer Reihe von Umständen gefolgert. Weder die Feststellung dieser Tatsachen noch die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung geben Anlass zu rechtlichen oder denkgesetzlichen Beanstandungen. Unzureichend festgestellt ist nur, wie noch ausgeführt wird, dass der Angeklagte ███ als Mittäter gehandelt hat.
Insoweit ist der Schuldspruch zu berichtigen. Auf den Strafausspruch wirkt sich die Anwendung des § 7 StGB ersichtlich nicht aus.
Bezüglich des Angeklagten ███ stellt die Strafkammer fest, dass auch ihm am Erwerb einer anderen Wirtschaft infolge Feindschaft mit Nachbarn gelegen war, ferner dass er die Brandstiftungsabsicht seiner Mutter gekannt und während der Tat von dem in der Nähe befindlichen Gasthaus aus das Gehöft seiner Mutter beobachtet und offenbar den Ausbruch des Brandes erwartet hat und schließlich, dass er später im Einvernehmen mit der Mutter einen Dritten verdächtigt hat.
Aus diesen Umständen folgert das Landgericht, der Angeklagte ███ habe die Brandlegung gewollt und gebilligt.
Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht aus. Blosses Wissen des Angeklagten ███ um die Brandstiftungsabsicht seiner Mutter genügt nicht. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nicht mehr, als dass ███ die Tat hat geschehen lassen. Irgendeinen Tatbeitrag, auch nur im Sinne einer Bestärkung des verbrecherischen Willens der Angeklagten ████ durch Raterteilung oder Zureden, ergeben die Feststellungen nicht. Der Beschwerdeführer hat, soweit bisher ersichtlich, lediglich unterlassen, die Tat zu verhindern. Nun kann eine Straftat allerdings auch durch Unterlassung begangen werden, aber in diesem Fall muss eine besondere Rechtspflicht zum Handeln bestehen, die sich aus den Beziehungen zum Rechtsgut herleitet.
Das familienrechtliche Verhältnis des Sohnes zur Mutter begründet nicht ohne weiteres eine solche Rechtspflicht.
Durch § 139 (künftig §§ 138 f.) StGB ist zwar auch eine Pflicht zur Anzeige einer geplanten Brandstiftung für den begründet, der glaubhafte Kenntnis von dem Vorhaben hat. Wer diese allgemeine Pflicht nicht erfüllt, wird der Strafe des nicht verhinderten Verbrechens nicht mitbestraft, sondern macht sich lediglich nach der Sondervorschrift des § 139 (§§ 382 f. n. F.) StGB strafbar (vgl. RGSt 64, 273 ff.; 73, 353 ff.; 75, 355).
Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Mittäterschaft an den von der Angeklagten ████ begangenen Straftaten aufzuheben.
Sollte auch die neue Verhandlung keinen Tatbeitrag des Angeklagten ███ ergeben, so wird das Landgericht nach Hinweis gemäß § 265 StPO die Verurteilung nach § 139 StGB (§§ 138 ff. n. F.) gegebenenfalls auch nach § 49a StGB zu erwägen haben.
| Horchner | Glanzmann | Schalscha | |||
| Peetz | Trosien | Heimann |