Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Durchsuchungsbeschluss wirkt nicht für nicht individualisierten Täter verjährungsunterbrechend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 38/91
Datum
12.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Einstellung eines Betrugsverfahrens wegen Verfolgungsverjährung. Der BGH verwirft die Revision: Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss von 28.9.1982 richtete sich nach Aktenlage ausschließlich gegen namentlich bezeichneten Beschuldigten und unterbrach damit die Verjährung für den später ermittelten Angeklagten nicht. Erst bei Ausführung der Durchsuchung entstand Zweifel an der Identität; diese rückwirkende Individualisierung ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass die maßgebliche Ermittlungsmaßnahme sich gegen eine durch Individualisierungsmerkmale bestimmbare, konkrete Person richtet.

2

Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wirkt nicht verjährungsunterbrechend für andere, zu diesem Zeitpunkt nicht individualisierte Personen, wenn der Beschluss nach Wortlaut und Ermittlungsauftrag allein auf einen namentlich genannten Beschuldigten zielt.

3

Später erst bei oder durch die Durchführung einer Maßnahme entstandene Zweifel an der Identität der im Beschluss genannten Person begründen keine rückwirkende Individualisierung der Anordnung und damit keine nachträgliche Unterbrechungswirkung.

4

Die Verjährung ist nicht durch nachfolgende Ermittlungen gegen den tatsächlich ermittelten Täter aufhebbar, wenn zum Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung keine gegen diesen gerichtete individualisierte Verfolgungsmaßnahme vorlag.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. August 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 38/91 in der Strafsache gegen Peter H█ — ██████████████████ — aus ██, geboren am █████████ 1952 in ██ ███ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████ aus ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. August 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I. Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorliege. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Verfahren zu Recht eingestellt, weil die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verjährt war.

Die Verjährungsfrist für die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugstaten betrug fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie lief, da die Straftaten spätestens bis Ende Mai 1982 beendet waren (UA S. 3), gemäß § 78a Satz 1 StGB bis 31. Mai 1987. Gegen den Angeklagten ist Haftbefehl am 10. Juli 1987 ergangen (Haftakte Bl. 17). Es kam daher vorliegend allein darauf an, ob als einzige in Betracht kommende Handlung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28. September 1982 unterbrechende Wirkung (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) hatte. Dies hat die Strafkammer zutreffend verneint.

1. Die Revision verkennt nicht, dass es zur Unterbrechung der Verjährung einer gegen einen individuellen Täter wegen einer bestimmten Tat gerichteten Handlung eines Strafverfolgungsorgans bedarf (vgl. Jahnke in LK, 10. Aufl., § 78c Rdn. 3; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 78c Rdn. 3, jeweils m.w.Nachw.). Zwar muss nach der bisherigen Rechtsprechung der Täter nicht namentlich bekannt sein. Die Ermittlungshandlung muss sich jedoch gegen eine bestimmte Person richten, deren Identität durch aus den Akten ersichtliche Individualisierungsmerkmale bestimmbar ist (vgl. BGHSt 24, 321). Auch bei Maßnahmen, die sich gegen einen weiteren Verdächtigenkreis richten und die, wie bei Durchsuchungsanordnungen möglich, nicht allein auf die im Rubrum des betreffenden Beschlusses angeführten Personen beschränkt sind, tritt eine verjährungsunterbrechende Wirkung allein gegenüber denjenigen Personen ein, auf welche die Verfahrenshandlung bereits als individualisierte Tatverdächtige zielt. Daran fehlt es hinsichtlich des Angeklagten.

2. Der Tatverdacht richtete sich, wie sich aus den Akten ergibt, zunächst gegen den früheren Beschuldigten Uwe ████, da die Straftaten u.a. von einem Mann dieses Namens unter Vorlage entsprechender Ausweispapiere begangen worden waren. Nachdem der Beschuldigte ████ bei einer ersten Vernehmung am 22. Juni 1982 die Täterschaft geleugnet hatte (Bd. I Bl. 68/71), beantragte die Staatsanwaltschaft München II am 23. bzw. 27. September 1982 (Bd. I Bl. 10 f., Bl. 15 f.) den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Wohnung des Beschuldigten ████ und derjenigen seiner Ehefrau. Nach dem Antrag sollte die Durchsuchung zur Auffindung von Unterlagen der (angeblichen) Broker-Firma █████ & █████, des (angeblich verlorenen) Personalausweises des Beschuldigten ████ sowie von handschriftlichem Material dienen, das als Vergleichsmaterial zur Auswertung durch einen Schriftgutachter herangezogen werden sollte.

Antragsgemäß erging der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Hannover (Aktenzeichen 43 Gs 1898/82) am 28. September 1982 „in dem Ermittlungsverfahren gegen Uwe Walter ████, geboren am █████████ in ████, wohnhaft 1. ██ Str. 155, ██ ███, 2. █████████████ b, ██ Re.“ Als Zweck der Durchsuchung ist im Beschluss angegeben: „Auffindung von Kontounterlagen und Handschriftenmaterial sowie Firmenunterlagen der Firmen █████ & █████“ (Bd. I Bl. 25 d.A.).

Hieraus ergibt sich, dass sich die verjährungsunterbrechende Handlung nicht gegen eine noch unbekannte, unter dem Namen „████“ aufgetretene Person, sondern allein gegen den früheren Beschuldigten richtete. Soweit Schriftproben sichergestellt werden sollten, sollte dies ersichtlich nicht mit dem Ziel der Identifizierung eines noch unbekannten Täters geschehen, sondern zur Überführung des Beschuldigten ████ dienen.

3. Erst die Durchsuchung am 28. September 1982 erbrachte erhebliche Zweifel an der Täterschaft des damaligen Beschuldigten (Bd. I Bl. 26 bis 28 d.A.); im Abschlussbericht der KPI Rosenheim vom 20. Dezember 1982 heißt es folgerichtig erstmals „unbekannter Täter, alias Uwe ████“ (Bd. I Bl. 1).

Am 19. Januar 1983 stellte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk fest (Bd. II Bl. 313/313 R): „Als Haupttäter ist die unter dem Namen Uwe ████ in Erscheinung getretene Person anzusehen ... Ob der in Hannover vernommene Uwe ████ mit der Person identisch ist, ist zweifelhaft.“

Das Ermittlungsverfahren gegen ████ wurde am 6. Mai 1987 nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, es sei erwiesen, dass er mit dem Täter nicht identisch sei.

Am 9. Juli 1987 wurde, nach Verhaftung des Mittäters ██████████████, ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet (Haftakte Bl. 16); am 10. Juli 1987 erging Haftbefehl durch das Amtsgericht Traunstein (Haftakte Bl. 17 ff.).

4. Die Behauptung der Revision, aus dem bis dahin aktenkundig gemachten Ermittlungsergebnis sowie aus dem Wortlaut des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 28. September 1982 ergebe sich, dass bereits zum Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung Zweifel an der Identität des früheren Beschuldigten ████ bestanden und sich daher die Ermittlungshandlung auf die wirkliche Person „alias Uwe ████“ gerichtet habe, ist unzutreffend. Nach Personalausweis und handschriftlichem Material wurde in der Wohnung des Beschuldigten ████ nicht deshalb gesucht, weil ein noch unbekannter Täter ermittelt werden sollte, sondern, wie sich aus dem Auftrag des sachbearbeitenden Staatsanwalts an die Polizei zweifelsfrei ergibt, um die Alibibehauptung zu widerlegen.

Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1989 (Haftakte Bl. 113 ff.) geht insoweit von unzutreffenden Tatsachen aus, als dort festgestellt wird (Bl. 115), noch Ende Mai 1982 seien Ermittlungen „gegen die Person des Angeklagten H█, zunächst unter dem von ihm verwendeten Aliasnamen Uwe ████“, aufgenommen worden. Es seien dann Zweifel aufgekommen, ob ████ und der Täter identisch seien; dennoch sei am 28. September 1982 die Durchsuchung der Wohnungen ████s angeordnet worden. Aus den den Beschluss vorbereitenden Unterlagen ergebe sich, dass die Durchsuchung der Identitätsfeststellung habe dienen sollen. Tatsächlich tauchten, wie sich aus den oben genannten Unterlagen ergibt, Zweifel an der Identität des Beschuldigten ████ erst bei der Ausführung des Beschlusses vom 28. September 1982 auf; von der Staatsanwaltschaft sind diese Zweifel erstmals am 19. Januar 1983 aktenkundig gemacht worden.

5. Da somit am 28. September 1982 keine verjährungsunterbrechende Verfahrenshandlung hinsichtlich des Angeklagten vorgenommen wurde, war die Strafverfolgung seiner bis Ende Mai 1982 begangenen Taten zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls am 10. Juli 1987 bereits verjährt. Die Strafkammer hat das Verfahren daher rechtsfehlerfrei nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

GribbohmUlsamerGranderath
KuhnFoth
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