Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme von Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 388/72
Datum
08.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts ein, weil dem Zeugen irrtümlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden wurde. Der BGH stellte fest, dass der Zeuge nicht verschwägert im Sinne der einschlägigen Vorschriften war (§§ 1589, 1590 BGB). Mangels Vernehmung des Zeugen könne ein Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden; daher wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt eine tatsächliche Verschwägerung voraus; Personen, die nur über die Schwester der Ehefrau verbunden sind (z. B. Ehemann der Schwester der Ehefrau), gelten nicht als verschwägert.

2

Wird einem Zeugen irrtümlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannt und kann dessen Vernehmung das Urteil beeinflussen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Die Wiedergabe oder Wiederholung von Zeugenaussagen durch den Verhandlungsrichter ersetzt nicht die unmittelbare Vernehmung des Zeugen; sie nimmt der Verteidigung die Möglichkeit, sachdienliche Fragen zu stellen.

4

Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist die unmittelbare Vernehmung der beteiligten Zeugen unerlässlich, da nur so Widersprüche geklärt und eine verlässliche Beweiswürdigung vorgenommen werden kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Regensburg, 16. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten und Kraftfahrer Johann O——— geboren am 2. 1927 in ███, aus █████████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. August 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 16. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Passau zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat irrig angenommen, dass dem Zeugen Walter ██████ ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehe; Walter ██ ████ ist der Ehemann der Schwester der Ehefrau des Angeklagten, also mit dem Angeklagten nicht verschwägert (§§ 1590, 1589 BGB).

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die Vernehmung des Verhandlungsrichters kann die Vernehmung des Zeugen nicht ersetzen, da der Verteidigung die Möglichkeit genommen wurde, an den Zeugen sachdienliche Fragen zu richten, was umso näher lag, als sich die Aussagen der übrigen Zeugen widersprachen (UA S. 7).

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