Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 388/67
Datum
17.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte formelle und materielle Verfahrensfehler gegen das Urteil des Landgerichts München II wegen Unzucht mit Abhängigen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und verneint Verfahrensmängel, Beanstandungen bei Beweisverwertung und die Notwendigkeit weiterer Sachverständigengutachten. Auch Strafzumessung und Schuldspruch bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Teilnahme eines Richters auf Probe an der Entscheidung ist zulässig; das Fehlen eines separaten Urteilsentwurfs begründet keine Revisionsrüge, wenn der Urteilstext von den Berufsrichtern unterschrieben ist.

2

Die Verwertung früherer polizeilicher Aussagen verstößt nicht gegen § 261 StPO, wenn die Niederschriften den Auskunftspersonen vorgehalten wurden; das Unterlassen eines Protokollhinweises ist unbeachtlich.

3

Eine Aufklärungsrüge bzw. ein Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionszug unzulässig, soweit er lediglich eine andere Bewertung der Beweise verlangt und kein Verstoß gegen Denkgesetze oder wesentliche Verfahrensvorschriften dargetan wird.

4

Die Zurückweisung des Antrags auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger (Glaubwürdigkeits- oder fachärztliches Gutachten) ist gerechtfertigt, wenn das vorhandene Gutachten tragfähig begründet ist und das Gericht aus eigener Sachkunde bzw. Verhaltenserkenntnissen die Schuldfähigkeit beurteilen kann.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bibliothekar Heinrich M. (███) aus ██, geboren █████ ██ 1924 in ██, wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Dezember 1966 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in 5 Fällen, begangen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern, unter Freisprechung im Übrigen zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO (Ziff. I 12 der Revisionsbegründung) ist nicht gegeben. Gemäß § 29 DRiG durfte ████████████████ Dr. ██ ███ als Richter auf Probe an der Entscheidung mitwirken (vgl. BVerfGE 14, 156, 164).

Die Behauptung, die Originalfassung des Urteils befinde sich nicht bei den Akten (Ziff. I 9 der Revisionsbegründung), ist unrichtig. Der Urteilstext (Bd. II Bl. 377–344 SA) ist von den drei Berufsrichtern unterschrieben, wie es § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO vorsieht; dass in die Akten kein (hand- oder maschinenschriftlicher) Entwurf aufgenommen worden ist, spielt keine Rolle.

Der Hinweis, das am 2. Dezember 1966 gefällte Urteil sei möglicherweise erst unmittelbar vor der Zustellung am 14. Februar 1967 und deshalb verspätet zu den Akten gelangt, enthält keine bestimmte Behauptung eines Verfahrensmangels. Aus diesem Grunde bedarf es keiner weiteren Erörterung der hieran geknüpften Folgerung, es sei wegen der späten Absetzung des Urteils nicht mehr nachprüfbar, ob und inwieweit das Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft habe (Ziff. I 8, 10 der Revisionsbegründung).

2. Zu Unrecht sieht die Revision (Ziff. I 1–7 der Revisionsbegründung) in der Verwertung früherer Aussagen der Zeugen vor der Polizei eine Verletzung des § 261 StPO. Die Niederschriften darüber sind, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, den Auskunftspersonen vorgehalten worden. Dieser Vorgang war nicht protokollpflichtig (BGH, Urt. v. 27. November 1951 – 1 StR 233/51); das Schweigen der Sitzungsniederschrift hierüber ist deshalb unerheblich.

3. Das Vorbringen der Revision unter Ziff. I 11 der Revisionsbegründung ist als Aufklärungsrüge unzulässig; sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Riedhammer nicht eingehender befragt hat (BGHSt 4, 125, 126). Auch der hier und unter Ziff. II 40 der Revisionsbegründung vorgetragene Angriff gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters ist unzulässig; entgegen der Meinung der Revision verstieß er weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung, wenn er feststellte, Riedhammer habe die Phimose des Angeklagten nicht gesehen (UA S. 12).

4. Der psychologische Sachverständige Dr. Gundlich gab in der Hauptverhandlung ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugen ████ und ███ ab, gegen die sich der Angeklagte nach den Feststellungen ebenfalls vergangen hat. Beantragt hatte der Verteidiger hilfsweise „die Erstattung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit aller Zöglinge, die vernommen wurden.“

Das Landgericht lehnte im Urteil diesen Hilfsbeweisantrag ab, „da die Glaubwürdigkeit der untersuchten Zeugen feststeht und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorliegen“ (UA S. 9).

a) Die Revision rügt die Zurückweisung des Antrags bezüglich der Zeugen ████████ und ███, weil die im Urteil angeführten Ablehnungsgründe hierauf nicht zuträfen (Ziff. I 13 der Revisionsbegründung).

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Jugendkammer hat, wie aus dem Urteil ersichtlich, den Antrag dahin verstanden, dass nur die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die bereits von Sachverständigen untersuchten Zeugen beantragt worden war. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag führte die Namen der zu begutachtenden Zeugen nicht an. Aus dem Ausdruck „Obergutachten“ durfte das Landgericht entnehmen, dass nur diejenigen gemeint waren, deren Glaubwürdigkeit bereits ein Sachverständiger untersucht hatte. Wie aus Ziff. I 14 der Revisionsbegründung ersichtlich, fasst auch der Beschwerdeführer den Antrag dahin auf („... beantragte der Verteidiger ... die Erholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit dieser Zöglinge“).

Der so verstandene Antrag zwang also das Landgericht nicht, über die Heranziehung eines Sachverständigen für die Glaubwürdigkeit von ████, ██ und ███ eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen. Eine solche Rüge ist insoweit nicht ausdrücklich erhoben. Ziff. 19 und 25 der Revisionsbegründung beziehen sich auf andere Fälle. Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Revision eine solche Rüge auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen entnehmen will, so konnte sie doch nicht durchdringen. Das Urteil lässt in seiner eingehenden Beweiswürdigung erkennen, weshalb die Jugendkammer bei diesen Zeugen auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichten zu können glaubte (UA S. 13, 17, 18). Die Revision führt auch keine Umstände an, die den Tatrichter hätten dringen müssen, gleichwohl einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.

b) Auch soweit die Revision die Nichtheranziehung eines weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen ████, ██, ███ und ██ rügt (Ziff. I 14, 25 der Revisionsbegründung), kann sie nicht durchdringen. Der Beschwerdeführer behauptet, die Sachkunde Dr. Gundlichs sei zweifelhaft und sein Gutachten enthalte Widersprüche. Die hierfür angeführten Gründe vermögen jedoch diese Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dass das Gutachten des vom Verteidiger benannten Sachverständigen nicht das vom Beschwerdeführer erhoffte Ergebnis hatte, genügt hierfür nicht. Die Möglichkeit unrichtiger Aussagen infolge einer sog. Gruppenparole, wie die Revision selbst vorträgt (Ziff. I 18 der Revisionsbegründung), hat das Landgericht an die Einlassung des Angeklagten geknüpft und hierüber im Anschluss eingehende Erwägungen angestellt (UA S. 8, 15, 16). Entgegen der in Ziff. I 19 und 25 der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht bestand daher kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung.

5. Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, den Angeklagten fälschlich auf seine Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen. Zuvor hatte der Landgerichtsarzt Dr. Sotier auf Grund der Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sein Gutachten dahin erstattet, dass ein altersbedingter Abbau der Willenskraft nicht auszuschließen sei (UA S. 19). Das Landgericht lehnte den Antrag ab, „da der Sachverständige ein Gutachten erstellt hat und im Übrigen die erforderliche Sachkunde selbst das Gericht im Besitz hat“; es kam im Urteil zu dem Ergebnis, an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sei nicht zu zweifeln (UA S. 19).

a) Die Revision behauptet, die in der Sitzungsniederschrift niedergelegte Begründung des Beschlusses sei nicht verkündet worden; der Beschluss habe vielmehr, der ursprünglichen Protokollfassung entsprechend, dahin gelautet, „dass durch das Gutachten des Dr. Sotier das Gericht nunmehr eigene Sachkunde“ besitze. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat das Protokoll nicht unterzeichnet. Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt sich indessen zur Überzeugung des Senats, dass die verbesserte Niederschrift den Inhalt des verkündeten Beschlusses richtig wiedergibt.

b) Die Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO). Auch die Aufklärungspflicht gebot entgegen der Ansicht der Revision (Ziff. I 30, 31 der Revisionsbegründung) nicht die fachärztliche Untersuchung durch einen weiteren Sachverständigen. Das Landgericht durfte aus eigener Sachkunde beurteilen, ob der vom Sachverständigen beobachtete gewisse altersbedingte Abbau der Willenskraft so stark war, dass die Steuerungsfähigkeit des zur Tatzeit etwa 40-jährigen Angeklagten erheblich vermindert war. Die Jugendkammer hat hierfür auch sein Verhalten in der Hauptverhandlung verwertet und insbesondere aus seiner behutsamen und kontrollierten Verteidigung sowie aus den mit Geduld verfolgten Unzuchtsplänen den Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben waren (UA S. 19). Hiergegen ist nichts einzuwenden. Die Meinung der Revision, der Tatrichter habe bei dieser Prüfung die Einsichts- und Willensfähigkeit nicht auseinandergehalten, ist unrichtig.

6. In der Ablehnung der Vernehmung des Pfarrers Schneider sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (Ziff. I 32 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer ebensowenig wie in der Hauptverhandlung Tatsachen angegeben hat, die der Zeuge hätte bekunden sollen.

7. Das Landgericht hat eine Reihe von Beweisanträgen abgelehnt, weil die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt werden konnten. Es hat diese Tatsachen, soweit nicht in den Urteilsgründen angeführt, nachträglich als unerheblich angesehen (UA S. 20).

Dieses Verfahren war zulässig; auch als wahr unterstellte Tatsachen können schließlich als unerheblich angesehen werden. Dass die Wahrunterstellung nicht eingehalten wurde, behauptet die Revision nicht. Eines Hinweises an den Angeklagten bedurfte es entgegen der Meinung der Revision (Ziff. I 34 der Revisionsbegründung) nicht (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1961 – 5 StR 260/61 und vom 12. November 1963 – 5 StR 363/63).

Die Behauptung der Revision, die in Betracht kommenden Tatsachen seien in Wahrheit für die Entscheidung erheblich gewesen (Ziff. I 33–36 der Revisionsbegründung), greift in die tatrichterliche Beweiswürdigung ein und kann deshalb in diesem Rechtszug keine Beachtung finden (BGH, Urteil vom 24. November 1964 – 4 StR 459/64; RGSt 29, 368, 329, 350).

II. Sachrügen

1. Zu Unrecht meint die Revision (Ziff. II 37, 39, 47–49 der Revisionsbegründung), das Landgericht habe die Möglichkeit übersehen, dass die belastenden Angaben auf eine „Gruppenparole“ zurückzuführen seien. Wie bereits oben dargelegt (Abschn. I 5b), hat der Tatrichter diese Frage erörtert; dass er zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der Beschwerdeführer, lässt sich rechtlich nicht beanstanden.

2. Soweit die Revision Verstöße gegen den Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, sowie gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung behauptet (Ziff. II 40, 44–46, 50 der Revisionsbegründung), greift sie in unzulässiger Weise die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters an.

3. Auch sonst ergibt die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; es beschwert ihn nicht, dass die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob auch § 175a Nr. 2 StGB auf das Verhalten des Angeklagten anzuwenden sei.

4. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte entgegen der in Ziff. II 42 der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht bei der Festsetzung der aus § 174 Nr. 1 StGB zu entnehmenden Einzelstrafen erschwerend verwerten, dass der Angeklagte tateinheitlich auch den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht hat.

Die Revision war deshalb zu verwerfen.

HübnerFischerPfeiffer
LoesdauMai
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