Revision wegen fahrlässiger Körperverletzung: Freispruch mangels hinreichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 388/61
- Datum
- 24.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei veränderten ehelichen Verhältnissen und regelmäßigen persönlichen Kontakten kann die Unterhaltspflicht eines Ehegatten über reine Geldzahlungen hinaus eine Pflicht zur angemessenen Pflege umfassen.
Zur Feststellung eines fahrlässigen Unterlassens bedarf es konkreter Feststellungen, dass der Täter die Gefahr eines so vollständigen Versagens der Betreuungsperson in entscheidender Weise erkennen konnte.
Fehlen hinreichende Einsichtsmöglichkeiten des Angeklagten in die tatsächliche Pflegetätigkeit und weitergehende Feststellungen zur Prognose des Pflegeversagens, ist die Voraussetzung des Verschuldens nicht erfüllt.
Besteht die zumutbare Möglichkeit, sachkundige Pflegehilfe heranzuziehen, so kann dies den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlassen des Angeklagten und der eingetretenen Körperverletzung entfallen lassen.
Ergibt sich aufgrund des erheblichen Zeitablaufs keine Aussicht auf eine die Verurteilung rechtfertigende Klärung des Sachverhalts, ist gemäß §354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 23. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kraftfahrer Andreas ████████, geboren ███████ 1912 in ███████, wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Juni 1961 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen an seiner später verstorbenen Ehefrau, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Revision irrt allerdings, wenn sie meint, der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, für eine angemessene Pflege seiner schwer erkrankten und schließlich ständig bettlägerigen Frau zu sorgen. Zwar war er zum Getrenntleben berechtigt, als ihn der Schwiegervater im Jahre 1952 aus dem Hause gewiesen hatte und seine Frau der Aufforderung, mit ihm wegzuziehen, nicht gefolgt war. Später hatten sich jedoch die Verhältnisse grundlegend geändert. Die Weigerung der Frau, die eheliche Gemeinschaft durch Wegzug aus dem Elternhause voll herzustellen, war verziehen. Der Schwiegervater hatte im Jahre 1956 selbst das Haus verlassen und stand somit einem Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr im Wege. Wenn diese nun auch weiterhin an verschiedenen Orten lebten, so geschah dies, weil der Angeklagte anderwärts erwerbstätig war. Jedenfalls pflegte er seine Frau in Abständen von 8 und 14 Tagen regelmäßig zu besuchen und gab ihr vom Jahre 1957 ab ungefähr die Hälfte seines Barverdienstes. Die Lebensgewohnheit der Eheleute war, wie das Landgericht zutreffend sagt, in der maßgebenden Zeit nicht anders zu beurteilen wie allgemein bei Familien, in denen der Mann außerhalb des ehelichen Wohnsitzes arbeitet und nur, soweit es seine Arbeit erlaubt, nach Hause zurückkehrt. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten, wie die Revision annimmt, in der Zahlung einer Geldrente erschöpft habe.
II. Auf durchgreifende Bedenken stoßen jedoch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten begründet. Wenn es sagt, der Angeklagte habe erkennen können, dass die zu erwartenden Durchliegegeschwüre bei mangelnder Pflege ein besonders großes Ausmaß annehmen würden, so ist das mit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinen. Diese machen es vielmehr schon zweifelhaft, ob der Angeklagte das Ungeschick seiner Tochter zur Krankenpflege so weitgehend erkannte, dass er damit rechnen konnte, das Mädchen werde schließlich so nachlässig sein, die Kranke in Nässe und Kot liegenzulassen. Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte die Tochter öfters zurechtwies, weil die Bettwäsche verschmutzt war. Doch hatte es sich dabei, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, um eine Verschmutzung gehandelt, die bei weitem nicht den späteren Zuständen entsprach. Da der Angeklagte nur in Abständen von einer oder zwei Wochen und dann mitunter nur für einige Stunden zu Besuch kam, konnte er ersichtlich keinen besonders gründlichen Einblick in die Pflegetätigkeit der Tochter gewinnen. Zudem berichtet das Urteil, dass die Patientin sich beharrlich gegen die Verbringung in eine Krankenanstalt oder in ein Heim wehrte und die Pflege der Tochter gegenüber Dritten und dem Angeklagten lobte.
Danach muss die Möglichkeit offen bleiben, dass der Angeklagte seine Tochter zwar nicht für eine besonders geeignete Krankenpflegerin hielt, aber dennoch keine begründete Ursache hatte, mit der Möglichkeit eines so vollständigen Versagens zu rechnen. Jedenfalls hätte es nach den mitgeteilten Umständen insoweit näherer Feststellungen bedurft.
Die Revision weist weiter mit Recht darauf hin, dass die Krankenschwester, welche die Patientin auf Veranlassung des Ortsgeistlichen Ende Februar 1958 erstmals aufsuchte, erst bei ihrem nächsten Besuch am 6. März 1958 vereinzelt Rötungen der Haut feststellen konnte und dass die arge Verschlimmerung des Zustandes der Kranken in der kurzen Zeit bis zum dritten Besuch der Krankenschwester am 13. März 1958 eintrat. Der Krankheitsverlauf nahm danach offenbar eine Entwicklung, von der auch die sachkundige Krankenschwester überrascht wurde. Bezeichnend ist, dass diese nicht schon bei ihrem ersten Besuch für Puder und Bettlaken sorgte, sondern es für ausreichend hielt, diese Gegenstände bei dem zweiten Besuch am 6. März mitzubringen, und dass sie ihren dritten Besuch nicht auf einen früheren Termin verlegte oder die Heranziehung einer weiteren Pflegekraft forderte, obwohl sie nach den Feststellungen von Anfang an erkannt hatte, dass die Kranke in Zukunft intensiverer Pflege bedürfe und die Tochter dem nicht gewachsen sein werde. Berücksichtigt man im Zusammenhang mit diesen Tatsachen, dass der Angeklagte seine Frau letztmalig Ende Februar 1958, also zu einem Zeitpunkt besuchte, zu dem sich keine Spuren des Durchliegens gezeigt hatten, so ist der Revision zuzustimmen, wenn sie meint, das Landgericht unterstelle dem Angeklagten, er habe die Entwicklung des Krankheitsverlaufs besser als eine sachkundige Krankenschwester übersehen müssen. Dass dies nicht anging, bedarf keiner weiteren Darlegung.
III. Das im Ergebnis erfolglose Eingreifen der Krankenschwester lässt es aber auch zweifelhaft erscheinen, ob auch die Erfüllung einer dem Angeklagten – bei voller Einsicht in die mangelnde Eignung der Tochter – zumutbaren Pflicht zum persönlichen Handeln die eingetretene Verschlimmerung der Durchliegegeschwüre verhindert hätte. Denn bei der allgemein bekannten Knappheit an Pflegepersonal wäre davon auszugehen, dass der Angeklagte seiner Fürsorgepflicht genügt haben würde, wenn er dieselbe Krankenschwester um Hilfe angegangen hätte, die ohne sein Zutun vom Ortsgeistlichen geschickt wurde. Dann aber müsste es auf jeden Fall an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Unterlassen und der Körperverletzung fehlen.
IV. Da auch mit Rücksicht auf die lange, inzwischen verstrichene Zeit eine weitere, die Verurteilung des Angeklagten rechtfertigende Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist, war auf Freispruch zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Eine Belastung der Staatskasse auch mit den notwendigen Auslagen der Verteidigung des Angeklagten nach § 467 Abs. 1 S. 2 StPO kam nicht in Betracht, weil das Verfahren das Vorliegen eines begründeten Tatverdachts nicht ausgeräumt hat. Eine entsprechende Entscheidung nach § 467 Abs. 2 S. 1 StPO hielt der Senat nicht für angezeigt.
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Willms | Sanders |