Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 388/52
- Datum
- 21.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Androhung, den Bedrohten bei seinen Vorgesetzten anzuzeigen, kann eine Nötigungshandlung i.S.d. § 253 StGB darstellen, wenn sie geeignet ist, den Bedrohten in Furcht zu versetzen und zu einer rechtswidrigen Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bestimmen.
Die vorspiegelnde Zusage einer Heirat kann eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB sein, wenn sie darauf gerichtet ist, Vermögensverfügungen des Getäuschten herbeizuführen und diesen zu schädigen.
Erpressung und Betrug können in Tateinheit stehen, wenn dieselben Handlungen zugleich Nötigungs- und Täuschungselemente verwirklichen und eine fortgesetzte Tat bilden.
Eine Milderung der Strafe nach § 27b StGB ist zulässig, wenn aus der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters mildernde Umstände, etwa fehlende Absicht zur völligen Verarmung des Opfers, hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 21. März 1952
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Es hat dabei mildernde Umstände angenommen und die Strafe nach § 27b StGB gemildert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Gründe
I. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte hat in der Zeit von 1947 bis 1951 die Lehrerin █████ durch Drohungen und Täuschungen dazu gebracht, ihm größere Geldbeträge und eine Uhr zu überlassen. Er hat ihr zunächst vorgespiegelt, er werde sie heiraten, und sie dadurch veranlaßt, ihm Geld zu geben. Später hat er sie durch Drohungen, insbesondere mit der Androhung, er werde sie bei ihren Vorgesetzten anzeigen, wenn sie ihm kein Geld gebe, zu weiteren Zahlungen gezwungen. Die Drohungen hat er auch dadurch verwirklicht, daß er die █████ tatsächlich bei ihren Vorgesetzten anzeigte und dadurch ihre Entlassung aus dem Schuldienst herbeiführte. Insgesamt hat die █████ dem Angeklagten etwa 10.000 DM und eine Uhr im Werte von etwa 1.000 DM gegeben.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug verurteilt. Es hat dabei angenommen, daß die Drohungen des Angeklagten, insbesondere die Androhung, die █████ bei ihren Vorgesetzten anzuzeigen, als Nötigungshandlungen im Sinne des § 253 StGB anzusehen seien. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Drohung mit einer Anzeige bei den Vorgesetzten kann eine Nötigungshandlung im Sinne des § 253 StGB sein, wenn sie geeignet ist, den Bedrohten in Furcht und Schrecken zu versetzen und ihn dadurch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bestimmen, auf die er kein Recht hat. Das ist hier der Fall gewesen. Die █████ hat dem Angeklagten das Geld und die Uhr nur gegeben, weil sie sich durch seine Drohungen genötigt fühlte.
2. Das Landgericht hat weiter angenommen, daß die Täuschungen des Angeklagten, insbesondere die Vorspiegelung, er werde die █████ heiraten, als Betrugshandlungen im Sinne des § 263 StGB anzusehen seien. Auch diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat die █████ durch diese Täuschungen dazu gebracht, ihm Geld zu geben. Er hat sie dadurch geschädigt, daß er sie um ihr Geld brachte.
3. Das Landgericht hat schließlich angenommen, daß die Erpressung und der Betrug in Tateinheit begangen worden seien. Auch diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erpressung und der Betrug sind durch dieselben Handlungen begangen worden. Sie sind daher als eine fortgesetzte Handlung anzusehen.
4. Das Landgericht hat mildernde Umstände angenommen und die Strafe nach § 27b StGB gemildert. Auch diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die mildernden Umstände ergeben sich daraus, daß der Angeklagte die █████ zwar durch Drohungen und Täuschungen zu den Zahlungen bestimmt hat, daß er aber nicht die Absicht hatte, sie um ihr ganzes Vermögen zu bringen. Er hat ihr vielmehr immer wieder versprochen, sie zu heiraten und ihr das Geld zurückzugeben.
5. Die Strafe ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Strafe nach dem Gesamtbild der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten bemessen. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte die █████ zwar durch Drohungen und Täuschungen zu den Zahlungen bestimmt hat, daß er aber nicht die Absicht hatte, sie um ihr ganzes Vermögen zu bringen. Es hat weiter berücksichtigt, daß der Angeklagte der █████ immer wieder versprochen hat, sie zu heiraten und ihr das Geld zurückzugeben. Die Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe ist daher nicht zu beanstanden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen:
Landgericht Tübingen - Urteil vom 21. März 1952 - ██