Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Erörterung falscher Einlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 387/91
Datum
01.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision des Nebenklägers den Freispruch insoweit auf, als er das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger betraf, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgegenstand war, ob das Landgericht Teile der Einlassung des Angeklagten zu unreflektiert zugrunde gelegt hat, ohne die Gründe für nachgewiesene falsche Angaben zu klären. Das Gericht forderte eine erschöpfende Erörterung möglicher Ursachen (z. B. Amnesie, psychische Besonderheiten, bewusste Falschaussage) vor Anwendung des Zweifelssatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche und für die Tatbewertung bedeutsame Widersprüche in Teilen der Einlassung des Angeklagten erfordern vor der Anwendung des Zweifelssatzes eine erschöpfende und nachvollziehbare Erörterung der Gründe für die falschen Angaben.

2

Mögliche Erklärungen für falsche Einlassungen – etwa retrograde Amnesie, psychische Auffälligkeiten oder bewusste Falschaussagen – sind vom Gericht zu untersuchen, da sie die Glaubwürdigkeit und Werthaltigkeit weiterer Angaben erheblich beeinflussen können.

3

Das Vorliegen von Notwehr ist ein entscheidungserheblicher Umstand, dessen Prüfung eine vollständige und differenzierte Beweiswürdigung verlangt; das bloße teilweise Übernehmen oder Zurückweisen einer Einlassung ohne Untersuchung der Gründe ist rechtsfehlerhaft.

4

Bei mehreren unabhängig zurechenbaren Tathandlungen gegen verschiedene Opfer kann eine Aufhebung des Urteils nur hinsichtlich der konkret betroffenen Taten erfolgen; andere Teile des Urteils bleiben hiervon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Februar 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 387/91

in der Strafsache gegen G., in der Bundesrepublik Deutschland, Hasan, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1946 in ███████ (Jugoslawien), wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brünning, Dr. Beyer, Dr. Wahl, als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sich der Freispruch auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger bezieht.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. In der Anklage war ihm zweifacher Mordversuch zur Last gelegt worden. Das Landgericht kam zu dem Schluss, der Angeklagte habe den Tatbestand zweier Verbrechen des versuchten Totschlags erfüllt, doch seien die Taten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Die Revision des Nebenklägers ████ hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei ohne Grund vom Nebenkläger mit einem Schlagring oder einem schlagringähnlichem Gegenstand und von zwei anderen, dabeistehenden Männern mit Fäusten geschlagen worden. Er habe daraufhin ein Klappmesser (mit 9,5 cm langer Klinge) hervorgeholt und geöffnet in der Hoffnung, dessen Anblick werde die Männer zum Aufhören veranlassen. Als sie nicht aufgehört hatten, habe er noch ein Bowie-Messer mit feststehender, 15,5 cm langer Klinge hervorgeholt und mit beiden Messern vor seinem Körper und seinem Gesicht herumgefuchtelt, um die anderen dadurch zu beeindrucken. Er habe nicht daran gedacht, zuzustechen, habe bei seinen Fuchtelbewegungen auch keinen Widerstand gespürt. An weiteres habe er keine Erinnerung.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die bloßen Fuchtelbewegungen nicht geglaubt. Gestützt auf die Bekundungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, geht es davon aus, der Angeklagte habe die Stiche „mit nicht unerheblicher Wucht“ geführt. Das Landgericht hält offenbar auch für erwiesen, dass die tiefen Stiche in Bauch und Brust der beiden Verletzten entweder gezielt ausgeführt wurden oder wenigstens in ihrer Richtung und Wirkung dem Wollen des Angeklagten entsprachen; denn nur so ist zu erklären, dass das Landgericht den vom ihm angenommenen (mindestens bedingten) Tötungsvorsatz damit begründet, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und auch dem Bewusstsein des Angeklagten, dass solche Stiche in Bauch und Brust zum Tode führen könnten. Das setzt voraus, dass der Angeklagte solche Stiche bewusst führte.

Das Landgericht hat die in dieser Hinsicht falschen Angaben des Angeklagten als einen von mehreren Punkten genommen, die „Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten“ begründeten, hat sich aber nicht weiter damit befasst, aus welchem Grund der Angeklagte hier falsche Angaben gemacht haben könnte, sondern hat schließlich, weil auch die Angaben insbesondere der Verletzten – die jeden Angriff ihrerseits leugneten – Unstimmigkeiten aufwiesen, nach dem Zweifelssatz die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Hierbei ist es davon ausgegangen, der Angeklagte habe von drei Männern, einer mit einem Schlagring, Schläge insbesondere gegen den Kopf erhalten. Hiergegen habe er sich, wie geschehen, mit Tötungsvorsatz zur Wehr setzen dürfen, um die ihm drohende Gefahr weiterer erheblicher Verletzungen sofort und endgültig zu beseitigen.

Die Revision beanstandet diese Sachbehandlung mit Recht.

Das Landgericht war nicht gezwungen, die Einlassung des Angeklagten insgesamt zu übernehmen oder ihm insgesamt nicht zu glauben. Es konnte, wie geschehen, einen Teil der Einlassung für widerlegt erachten, einen anderen nicht. Ein Angeklagter, der die von ihm geführten lebensgefährlichen Stiche für durch Notwehr gerechtfertigt hält, kann sich dennoch dazu entschließen, diese Stiche überhaupt zu leugnen, um die mitunter nicht einfache Erörterung der Notwehr zu vermeiden. So könnte es im vorliegenden Fall beim Angeklagten gewesen sein, und dies könnte das Landgericht veranlasst haben, die Einlassung des Angeklagten in diesem Bereich zu korrigieren, im Übrigen aber dem Urteil zugrunde zu legen. Die falsche Einlassung des Angeklagten könnte aber auch andere Gründe gehabt haben, etwa, dass der Angeklagte in Wahrheit der Angreifer war und sowohl den angeblichen Überfall auf ihn als auch die angeblich nur in Herumfuchteln bestehende Gegenwehr nur erfunden, dabei aber nicht mit der Möglichkeit medizinwissenschaftlicher Widerlegbarkeit gerechnet hatte. Möglich wäre auch, dass die vom psychiatrischen und vom psychologischen Sachverständigen beim Angeklagten festgestellten, auch seine Aussagefähigkeit in Zweifel ziehenden Besonderheiten zu der falschen Einlassung führten.

Jedenfalls war der vom Landgericht für widerlegt erachtete Teil der Einlassung des Angeklagten so bedeutsam, dass es einen Rechtsfehler darstellt, den Grund der insoweit falschen Angaben nicht näher zu erörtern; erst nach erschöpfender Erörterung ist Raum für den Zweifelssatz. Das vom Angeklagten behauptete Aussetzen der Erinnerung wäre in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Möglich ist zwar, dass die dem Angeklagten anschließend von anderen Gästen zugefügten Schläge eine retrograde Amnesie zur Folge hatten. Ob diese freilich gerade in dem vom Angeklagten behaupteten Zeitpunkt eingesetzt haben kann, erscheint fraglich.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Wertung der Angaben des Zeugen ██ durch das Landgericht Zweifel erweckt. Die Aussage dieses Zeugen macht deutlich, dass er den Beginn der Auseinandersetzung nicht beobachtet hat, sondern erst einige Zeit später (als schon „Menschen in Richtung der Eingangstür gelaufen“ waren, der Nebenkläger auch schon den Bauchstich erhalten hatte) Sicht auf den Tatort hatte. Ob das Landgericht dies bedacht hat, als es die Aussage des Zeugen als „gewichtiges Indiz“ dafür bezeichnete, █ habe sich „bereits bei Beginn der Auseinandersetzung in dem Windfang befunden“, erscheint zweifelhaft.

Die Revision des Nebenklägers █████ erfasst das Urteil – das heißt soweit der Angeklagte wegen der gegenüber ███ verübten Handlungen freigesprochen wurde. Nach Anklage und Urteil handelte es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten gegen ███████ und gegen ██████ um selbständige Taten. Deshalb hebt der Senat das angefochtene Urteil nur auf, soweit der Nebenkläger █████ betroffen ist. In Bezug auf █ ist der Freispruch rechtskräftig.

Gribbohm VRiBGH Dr. [REDACTED] ist in Urlaub.

BrünningWahl
FothBeyer
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