Aufhebung und Zurückverweisung wegen Fristverletzung des § 275 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/89
- Datum
- 25.07.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftliches Urteil ist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fristgerecht mit den Gründen zu den Akten zu bringen; die Nichteinhaltung dieser Frist begründet einen Verstoß gegen § 275 StPO.
Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO dar.
Liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO vor, führt dies zur Aufhebung des Urteils und in der Regel zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes besteht keine Erforderlichkeit, weitere Revisionsrügen in der Sache zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 22. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 387/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Landwirt Martin B[ ████ aus: ████, geboren ███████████████ in ███,
2. den Landmaschinen-Mechaniker Josef B[ ████, geboren am ███ 1957 in ███,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Dezember 1988, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg mit der Rüge, § 275 StPO sei verletzt. Das Urteil wurde am 22. Dezember 1988 verkündet; die Hauptverhandlung dauerte zehn Tage. Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO war das Urteil mit den Gründen nach sieben Wochen zu den Akten zu bringen, mithin spätestens am Donnerstag, dem 9. Februar 1989. Es ist, wie die Beschwerdeführer zutreffend vortragen, jedoch erst am 10. Februar 1989 zu den Akten gelangt (Band V Bl. 544 und Band VI Bl. 548 d. A.). Der Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO und führt daher zur Aufhebung des Urteils. Einer Erörterung der weiteren Revisionsrügen bedarf es daher nicht.
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