BGH: Qualifikationstatbestand bei schwerer räuberischer Erpressung auf §250 Abs.1 Nr.2 StGB berichtigt, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/83
- Datum
- 26.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass durch einen Lauf Gaspatronen mittels eines Zünd- und Treibsatzes mit Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden können.
Fehlen im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit und Funktionsweise des bei der Tat verwendeten Geräts, ist zugunsten des Angeklagten von der weniger schweren Qualifikation (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) auszugehen.
Die fehlerhafte rechtliche Einordnung eines Qualifikationstatbestands, die die Gefährlichkeit des Mittels betrifft, kann die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung der Rechtsfolgen sowie die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Weitergehende Revisionen sind zu verwerfen, soweit sie keine zusätzlichen Rechtsfehler substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 5. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 387/83 in der Strafsache gegen
1. Christian Axel W. ██, geboren am ██ 1962 in N[REDACTED], 2. Siegbert Alois W. ██, geboren am ██████ 1958 in [REDACTED], 3. Brigitte Z. ██, geboren am ████████ 1958 in [REDACTED],
sämtlich zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Januar 1983
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2; § 25 Abs. 2 StGB);
2. in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Siegbert W. und Brigitte Z. werden verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hat mit der Maßgabe Bestand, dass statt des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA S. 19) der des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB Anwendung findet. Zwar kann auch ein Gasrevolver eine Schusswaffe im Sinn von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein; indessen wird hierbei vorausgesetzt, dass durch einen Lauf Gaspatronen mittels eines Zünd- und Treibsatzes mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301). Hierüber ist im Urteil nichts festgestellt (vgl. UA S. 11, 14, 19). Weil die Beschaffenheit des bei der Tat verwendeten Gasrevolvers nicht näher aufgeklärt werden kann, muss zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er nur die Voraussetzungen einer Waffe im Sinn von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die weiteren Merkmale dieses Tatbestands sind in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei festgestellt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zu milderen Strafen gelangt wäre, wenn er die Tat rechtlich zutreffend eingeordnet hätte; die Verwendung einer minder gefährlichen Waffe kann ein Indiz für einen weniger starken verbrecherischen Willen des Täters sein (BGH, Beschl. vom 8.9.1982 – 3 StR 241/82 – bei Holtz MDR 1983, 91). Das führt zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Siegbert W. und Brigitte Z. haben keinen zusätzlichen Rechtsfehler aufgedeckt.
Schikora Ulsamer Herdegen Granderath Foth
Ausgefertigt: