BGH: Revision verworfen/Schuldspruch zu Hehlerei geändert, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/78
- Datum
- 08.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich einer bereits vollendeten, aber noch nicht beendeten Straftat anschließt, kann nur dann als Mittäter zu bestrafen sein, wenn er noch zur Durchführung oder Sicherung des tatbestandlichen Erfolgs beiträgt; besteht bereits hinreichende Verfügungsgewalt des Täters, scheidet Mittäterschaft aus.
Hehlerei (§ 259 StGB) liegt vor, wenn sich jemand in Bereicherungsabsicht einen Anteil an einer Sache oder an in ihr befindlichem Geld verschafft, wobei er die Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat kennt.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch rechtlich neu würdigen und in einen anderen Tatbestand ändern, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung tragen und eine abweichende Verteidigung dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht möglich gewesen wäre.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit über Strafe und Nebenfolgen unter Berücksichtigung der geänderten rechtlichen Bewertung neu entschieden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 7. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 387/78
in der Strafsache gegen
1. den Bodenleger Josef ██ geboren am ███ in █████ 2. Horst Me[REDACTED] aus █████ geboren am ███ 1942 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 7. April 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten M[REDACTED] wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Hehlerei schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten M[REDACTED] auf Grund seiner Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass als Mittäter auch bestraft werden kann, wer sich einer vollendeten, aber noch nicht beendeten Straftat mit Täterwillen anschließt. Es hat jedoch nach Auffassung des Senats die möglichen Grenzen der Tatbegehung zu weit gezogen. Nach den insoweit eindeutigen Feststellungen hatte ████████, als er ██ am Morgen des 11. Oktober 1977 in ███ von seinen während der Nacht in [REDACTED] begangenen Diebstählen unterrichtete, über die gestohlenen Automaten und das darin befindliche Geld bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt erlangt, was sich schon darin zeigt, dass er die Beute in das von ihm geführte Fahrzeug verladen und bereits über eine längere Strecke transportiert hatte (UA S. 11/12). Daran ändert nichts, dass es ███ bis dahin noch nicht gelungen war, die Automaten zu öffnen und ihnen das Geld zu entnehmen. M[REDACTED] hat somit dadurch, dass er auf Bitte von █████████ beim Öffnen der Automaten half, nicht mehr zum Mittäter der Diebstähle werden können.
M[REDACTED] ist aber einwandfrei der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig, weil er sich in Bereicherungsabsicht einen Anteil an dem in den Automaten befindlichen Geld verschafft hat, obwohl er wusste, dass es gestohlen war. Eine vom bisherigen Verteidigungsvorbringen abweichende Verteidigung gegen den Schuldvorwurf der Hehlerei wäre M[REDACTED] nach den Feststellungen ersichtlich nicht möglich gewesen. Der gegen ihn gerichtete Schuldspruch kann daher vom Revisionsgericht geändert werden. Das Urteil unterliegt infolgedessen nur im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat der Aufhebung und Zurückverweisung.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers muss verworfen werden.
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