Revision im Konkursstrafverfahren: Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Gläubigerbegünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/73
- Datum
- 16.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf eine Überschreitung der Absetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden; eine Aufhebung kommt nur bei erheblicher Verspätung und konkreten, kausal hierauf beruhenden Urteilsmängeln in Betracht.
Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO setzt voraus, dass nach Zahlungseinstellung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wird, die der Gläubiger nicht in der Art zu beanspruchen hat; hierfür bedarf es tragfähiger Feststellungen zu Art und Umfang der erlangten Sicherung bzw. Befriedigung.
Wird einem Gläubiger lediglich der Besitz und die Möglichkeit der Nutzung eines Gegenstands eingeräumt, ist für die Begünstigungs- bzw. Schadensbewertung auf den Nutzen aus der tatsächlichen Verwendung abzustellen; eine Bewertung nach dem Zeitwert des Gegenstands ist insoweit rechtsfehlerhaft.
Die bloße Absicht, einen Gläubiger zu bevorzugen und dadurch andere zu benachteiligen, schließt regelmäßig die Verwirklichung des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aus; hierfür bedarf es einer darüber hinausgehenden, auf Schädigung der Konkursmasse als solcher gerichteten Willensrichtung.
Tateinheit zwischen betrügerischem Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) kommt in Betracht, wenn der Schuldner über die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers hinaus eine weitergehende Schädigung der Konkursmasse erstrebt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 12. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 387/73 Aba/2 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Eduard █████████ aus █████████, geboren ████ 1937 in ████████, Gemeinde Wo____, wegen Konkursverbrechens u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ████████ als Verteidiger, ██████████████████ ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Februar 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Fall II A der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Einzelstrafausspruch zu II A und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Gründe
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung sowie wegen Betruges in 4 Fällen, erschwerter Unterschlagung, Untreue in 2 Fällen und wegen 4 rechtlich zusammentreffender, fortgesetzter Vergehen nach §§ 533, 1430 RVO, § 152 AVG, § 225 AFG zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 7.000,-- DM, ersatzweise 70 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
I.
Auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden, weil die Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist (BGHSt 21, 4; BGH, Urteil vom 22. Mai 1973 – 1 StR 47/73 –). Nur wenn das Urteil erheblich verspätet abgesetzt ist und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zeitablauf zu bestimmten Mängeln des Urteils geführt hat, ist eine Aufhebung in Betracht zu ziehen. Beides liegt hier nicht vor. Das Urteil ist am 12. Februar 1973 verkündet und am 16. April 1973 zu den Akten gelangt (Bl. 430). Die Revision meint lediglich, es bestehe die Möglichkeit des Abweichens der schriftlichen Urteilsgründe vom Beratungsergebnis. Das genügt nicht. Ein konkreter, auf Zeitablauf beruhender Mangel ist nicht dargetan. Dass der Angeklagte die Planierraupe nicht in Erfüllung eines früheren Sicherungsversprechens an F[REDACTED] überließ, ist mit den schriftlichen Urteilsgründen durchaus vereinbar.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Teilaufhebung.
1. Gegen die Verurteilung in den Fällen II B (Doppelübereignungen) und II D (Nichtabführen einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge) bestehen keine rechtlichen Bedenken. In den Betrugsfällen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass die Gläubiger entgegen der Vorspiegelung des Angeklagten nicht auf die doppelt übereigneten Objekte zurückgreifen konnten, weil der Angeklagte diese schon vorher anderweitig übereignet hatte.
Dagegen wird die Verurteilung im Fall II A (Beiseiteschaffen einer Planierraupe) wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1, § 241 KO, § 73 StGB) durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) setzt u. a. voraus, dass der Schuldner nach Zahlungseinstellung einem Gläubiger in Begünstigungsabsicht eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht in der Art zu beanspruchen hat. Der Unternehmer ███ hatte gegen den Angeklagten im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung (5. Oktober 1970) wegen ausgeführter Kiesfahrten eine Forderung von 1.021,20 DM. Der Angeklagte überließ ihm einige Tage nach der Zahlungseinstellung eine Planierraupe, damit R__ durch die Benutzung der Maschine seine Forderung ausgleichen könne. Die Nutzung war mit 8,-- DM je Arbeitsstunde bewertet. Die Raupe verblieb von Anfang Oktober 1970 bis Anfang Januar 1971 bei ██ (Urteilsabschrift Seite 8).
Eine Sicherung erlangte ███ durch die Übergabe der Maschine nicht. Sie war ihm weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet. Der Besitz allein verschaffte ihm nicht ohne weiteres eine bevorzugte Rechtsstellung für die Befriedigung. Ob der Angeklagte ihm eine inkongruente Befriedigung durch Nutzung der Maschine gewährte, bleibt offen. Befriedigung ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Dazu gehört auch eine Leistung an Erfüllungs Statt, hier die Überlassung einer Maschine zur Nutzung statt der Bezahlung einer Schuld. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen darüber, ob und in welchem Ausmaß ████████ die Maschine tatsächlich nutzte und ob er demgemäß eine Befriedigung seiner Forderung erlangte.
Zweifel bestehen insbesondere, weil das Landgericht bei der Bewertung der Zuwendung des Angeklagten an F[REDACTED] offensichtlich vom Zeitwert der Maschine ohne Laufwerk (3.000,-- DM, Urteilsabschrift S. 8, 10) ausgeht. Das ist rechtsirrig, denn der Angeklagte verschaffte dem Gläubiger F[REDACTED] nur den Besitz und die Möglichkeit der Nutzung, nicht aber das Eigentum an der Maschine. █████████ die Raupe auch nur im Spätherbst und Winter zur Verfügung. In dieser Zeit können Planierraupen wegen der Witterung häufig nicht eingesetzt werden. Die Darstellung des Urteils zum Standort der Maschine nach Übergabe und bei Abholung (Nachbargrundstück in Gersthofen, UA S. 8) lässt Raum für die Annahme, dass F[REDACTED] sie überhaupt nicht benutzte. In diesem Fall und bei einem etwaigen Ausgleich unterhalb der Konkursquote war er nicht i. S. des § 241 KO begünstigt.
b) Da die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nicht bestehen bleiben kann, ist die Aufhebung des Schuldspruchs auch wegen des tateinheitlich verwirklichten betrügerischen Bankrotts geboten. Innerhalb des Schuldspruchs für eine Tat ist keine Trennung möglich.
Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein: Schon der Wille des Schuldners, durch Bevorzugung eines Gläubigers die übrigen zu benachteiligen, schließt in der Regel § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aus, weil diese Willensrichtung nicht von der besonders strafwürdigen Art ist, die § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfordert. Der Schuldner hintertreibt dann nicht die Verwertung der Konkursmasse zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger. Der volle Tatbestand des § 241 KO braucht nicht erfüllt zu sein. Es reicht aus, wenn ein – strafloser – Versuch der Gläubigerbegünstigung vorliegt (BGHSt 8, 55, 57).
Trotz der Absicht, einen Gläubiger zu bevorzugen, kann § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verwirklicht sein, wenn der Schuldner die Konkursmasse über die Bevorzugung des einzelnen Gläubigers hinaus schädigen will (BGHSt 8, 55, 56; BGH bei Herlan GA 1953, 76), beispielsweise durch Verbergen eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstandes beim begünstigten Gläubiger und später bei anderen. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner mit dieser Maßnahme eine größere Schädigung der Konkursmasse erstrebt als sie bereits mit der Überlassung an den begünstigten Gläubiger unvermeidlich verbunden ist (BGHSt 8, 55, 58). Der Schuldner benachteiligt dann zwar nur die übrigen Gläubiger und nicht die Gläubiger in ihrer Gesamtheit. Insoweit genügt es aber, wenn er die Konkursmasse als solche schädigen will. Tateinheit zwischen betrügerischem Bankrott und Gläubigerbegünstigung ist unter diesen Umständen möglich (BGH bei Herlan GA 1953, 76).
3. Die Annahme zweier Vergehen der Untreue in den Fällen der Doppelabtretungen (II C der Urteilsgründe) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Angeklagte trat durch den Globalzessionsvertrag vom 16. März 1966 „sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A – Z“ an die Landwirtschafts- und Gewerbebank GmbH in ███ ab (UA S. 29). Er durfte durch Einziehung über diese Forderungen verfügen, aber nur in der Form, dass sie seinem Konto bei der Bank gutgeschrieben wurden (UA S. 38). Forderungen bis zum Betrag von 6.000,-- DM durfte er zur Begleichung der täglichen Ausgaben im Betrieb verwenden. Mittel, die er dazu nicht benötigte, und Beträge, die 6.000,-- DM überstiegen, musste er an die Bank abführen (UA S. 37). Die Bank wollte auf diese Weise erreichen, dass der dem Angeklagten eingeräumte Kredit, der um 300.000,-- DM überzogen war, sich wenigstens wieder der Grenze von 500.000,-- DM näherte.
Der Angeklagte missbrauchte die ihm durch den Abtretungsvertrag eingeräumte Befugnis, über die an die Bank abgetretenen Forderungen nach außen hin zu verfügen, in den Fällen der Raiffeisenkasse ███████ und der Stadtsparkasse R[REDACTED]. Er trat am 16. Mai 1969 eine ihm gegen Richard J[REDACTED] aus Bauarbeiten zustehende Forderung in Höhe von 43.309,07 DM ungeachtet der Globalzession an die Raiffeisenkasse ab. Der Drittschuldner zahlte am 9. Juni 1969 mit befreiender Wirkung an die Raiffeisenkasse. Der Angeklagte schädigte damit das Vermögen der Treugeberin um diesen Betrag. Am 18. September 1970 trat er eine ihm gegen die Stadt K[REDACTED] zustehende Restforderung für Kanalarbeiten in Höhe von 8.600,-- DM an die Stadtsparkasse R[REDACTED] ab. Der Anspruch der Treugeberin war in diesem Falle gefährdet, seine Verwirklichung erschwert. Die Drittschuldnerin weigert sich, an die Landwirtschafts- und Gewerbebank zu zahlen (UA S. 36). Das genügt zur Annahme eines Vermögensschadens i. S. des § 266 StGB.
b) Bedenken wegen mangelnder Bestimmtheit des Vertrages vom 16. März 1966 bestehen nicht.
c) Die gegen die Wirksamkeit des Globalabtretungsvertrages vom 16. März 1966 gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Vertrag war, wie das Landgericht zu Recht annimmt, nicht wegen Knebelung des Angeklagten sittenwidrig. Zwar trat der Angeklagte die Forderungen gegen alle Drittschuldner („mit den Anfangsbuchstaben A – Z“) ab, ihm blieb aber das Verfügungsrecht über die Forderungen bis zu 6.000,-- DM für die betrieblichen Bedürfnisse. Er konnte „über Jahre hinweg vollkommen selbständig über seinen Betrieb bestimmen“ (UA S. 37). Danach war ihm nicht jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche Entscheidungen genommen (BGHZ 19, 12, 18). Dass die Vereinbarung über den Verbleib der Forderungen bis zu 6.000,-- DM nicht im Vertrag selbst enthalten, sondern als Nebenabrede getroffen war, ist unschädlich. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist das gesamte
Die schriftliche Ergänzung vom 3. April 1969 hob den Globalzessionsvertrag vom 16. März 1966 keineswegs teilweise wieder auf, sie modifizierte ihn lediglich. Die wöchentliche Übergabe einer Liste der Außenstände des Angeklagten sollte sicherstellen, dass die Bank rechtzeitig von allen Forderungen erfuhr, die an sie abgetreten waren. Die Zusatzvereinbarung setzte die Wirksamkeit des Globalzessionsvertrages gerade voraus und stellte sie nicht, wie die Revision meint, in Frage.
d) Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind hinreichend festgestellt (UA S. 36, 39).
4. Auch im Übrigen bietet das angefochtene Urteil keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Das gilt insbesondere für die Strafzumessungserwägungen in den Fällen, in denen die Einzelstrafen bestehen bleiben. Die im Fall II A verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe waren dagegen aufzuheben.
| Vertragsverhältnis. | Loesdau | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Mosl | Woesner |