Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/69
- Datum
- 09.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ist festzustellen, ob der Täter aus seiner freien Entscheidung vom weiteren Tatvollzug Abstand nahm; bleiben alternative Erklärungen (z. B. von außen unabhängige Hindernisse) möglich, ist ein Rücktritt nicht sicher auszuschließen.
Knapp oder pauschal gehaltene tatsächliche Feststellungen, die entscheidungserhebliche Möglichkeiten offenlassen, genügen nicht; unklare Feststellungen rechtfertigen nach § 349 Abs. 4 StPO die Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Die Aufhebung einzelner Feststellungen betrifft die übrigen Verurteilungen nur insoweit, als hierdurch deren rechtliche Grundlage berührt wird; nicht betroffene Strafzumessungsentscheidungen bleiben zu prüfen und können verworfen werden.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie offensichtlich unbegründet ist; nur die durch die Aufhebung berührten Punkte sind zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 27. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ████████ aus Hof/Saale, den Baumaschinisten Karl ████████, dort geboren am ████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gewaltunzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. Mai 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben: a) im Fall II 4 (Zeitler), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Im Fall Zeitler (S. 6–7, 16–17 UA) reicht die kurze Darlegung, es habe auch insoweit kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB vorgelegen, nicht aus. Es ist nach den Feststellungen nicht ganz ausgeschlossen, dass der Angeklagte von dem Kind abließ, weil dieses ihn darum bat, ohne dass er an der Vollendung seines Vorhabens durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert war. Es kann zwar auch sein, dass er nicht von dem Versuch der Gewaltunzucht und der versuchten Unzucht Abstand nahm, sondern
nur aufhörte, dem Kind den Mund zuzuhalten, und dass das Mädchen eine günstige Gelegenheit zur Flucht ergriff. Indes sind die Feststellungen insoweit nicht ganz eindeutig (§ 349 Abs. 4 StPO).— Wegen der künftigen Fassung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. das 1. StrRG (BGBl. 1969 I, S. 654, 680).
II. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die anderen Strafen werden durch die Aufhebung zu I nicht berührt.
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