Beleidigungsfähigkeit der in Deutschland vom NS Verfolgten Juden bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/57
- Datum
- 28.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Personenmehrheit gilt als beleidigungsfähig, wer sich durch ein besonderes, die Allgemeinheit hervorhebendes Merkmal so deutlich abgrenzt, daß der Kreis der betroffenen Einzelpersonen erkennbar ist.
Die als Juden vom Nationalsozialismus Verfolgten, die jetzt in Deutschland leben, bilden eine solche umgrenzte, beleidigungsfähige Gruppe (§ 185 StGB).
Für die Beurteilung der Beleidigungsfähigkeit kommt es auf das gemeinsame, durch Verfolgung gekennzeichnete Schicksal an; weder die bloße Zahl noch allgemein gehaltene Kategorien sind hierfür entscheidend.
Die Bestimmung des beleidigungsfähigen Gruppenkreises richtet sich nach dem gemeinsamen Kennzeichen (hier: Verfolgung durch den Nationalsozialismus) und nicht nach Mitgliedschaft in einer Religion, Rasse oder Berufsgruppe.
Rubrum
Beschluss des BGH vom 28. Februar 1958
In der Strafsache gegen den Invaliden Franz ████ aus ████████████, geboren am ████ in ████, wegen Beleidigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 1958
Leitsatz
StGB § 185
Die als Juden vom Nationalsozialismus verfolgten Menschen, die jetzt in Deutschland leben, bilden eine Personenmehrheit, die beleidigungsfähig ist.
Tenor
Die als Juden vom Nationalsozialismus verfolgten Menschen, die jetzt in Deutschland leben, bilden eine Personenmehrheit, die beleidigungsfähig ist.
Gründe
Der Angeklagte schrieb im Juni 1954 auf einer Postkarte an einen Bekannten: "Der Jude ist wie eine Laus, die setzt sich in Pelz und geht nicht mehr raus. Der Führer hatte so schön aufgeräumt mit dieser Gesellschaft, jetzt kommen sie schon wieder."
Diese Bemerkung richtete sich unmittelbar gegen einen Dr. █████, den der Angeklagte irrtümlich für einen Juden hielt. Der öffentlichen Klage gegen den Angeklagten schlossen sich neben Dr. █████ der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen und der Rechtsanwalt ██████ an. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu vier Monaten Gefängnis und sprach den am Verfahren beteiligten Verletzten die Befugnis zu, das Urteil zu veröffentlichen. Auf die Berufung des Angeklagten ermäßigte das Landgericht die Strafe auf zwei Monate und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die die Wiederherstellung des Urteils des ersten Rechtszuges erstreben.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 1183 Nr. 19 die Beleidigungsfähigkeit des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen und des Rechtsanwalts ██████ sowie deren Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, gegeben sei. Es will jedoch von ihr abweichen und legt deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass eine Äußerung viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder herabsetzen kann, wenn diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortritt, dass dieser Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist (RGSt 68, 120, 124; RG JW 1928, 806 Nr. 26; 1932, 3115 Nr. 67; OGHSt 2, 291, 312; BGHSt 2, 38; BGH NJW 1952, 1183 Nr. 19; Schönke-Schröder Vorbem. IV vor § 185; Kohlrausch-Lange Vorbem. III vor § 185; Leipziger Kommentar Vorbem. II 3 vor § 185; Schwarz Anm. zu § 185). Die Juden, die jetzt in Deutschland leben und Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen sind, bilden eine so umgrenzte Gruppe, die sich aus der Allgemeinheit infolge ihres urtümlich schweren Schicksals abhebt.
Die Bedenken, die das Oberlandesgericht diesbezüglich erhebt, greifen nicht durch.
1. Es meint, die Kollektivbezeichnung "die Juden" sei nicht eindeutig; es könne zweifelhaft sein, ob die mosaische Religion oder die rassische Eigenständigkeit den Personenkreis bestimme. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hält nicht "die Juden" für beleidigungsfähig, sondern die Menschen, die als Juden vom Nationalsozialismus verfolgt worden sind. Dieser Kreis ist eindeutig bestimmt.
2. Das Oberlandesgericht erklärt es für bedenklich, dass die Entscheidung BGH NJW 1952, 1183 Nr. 19 auf die Anzahl der Einzelpersonen abstelle. Es meint, man müsse dann auch die Grenze angeben, jenseits welcher eine Bestimmbarkeit nicht mehr anzunehmen sei. Dieser Einwand beruht auf einem Missverständnis. In der erwähnten Entscheidung ist nur die Feststellung des Landgerichts wiedergegeben, nach der heute in Deutschland etwa 30.000 Juden leben. Der 5. Strafsenat hat diese Juden nicht wegen ihrer Zahl, sondern wegen ihres durch die nationalsozialistische Verfolgung gekennzeichneten Schicksals als beleidigungsfähigen Personenkreis anerkannt.
3. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass man auch die Protestanten, die Katholiken, Akademiker usw. als beleidigungsfähig ansehen müsse, wenn man dies den Juden zubillige. Damit verkennt es wiederum, dass die Juden nicht wegen ihrer Religion oder ihrer Rasse oder ihrer Tätigkeit, sondern wegen des ihnen vom Nationalsozialismus auferlegten Schicksals in der Allgemeinheit als eine eng umgrenzte Gruppe erscheinen. "Die" Protestanten, "die" Katholiken, "die" Akademiker usw. sind dadurch kein vergleichbares Merkmal zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt.
Da die Vorlegungsfrage nur die Beleidigungsfähigkeit der Einzelpersonen betrifft, sieht der Senat auf die Nebenklageberechtigung des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen nicht ein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Mantel | Dr. Peetz | Martin | |||
| Werner | Vilbner |