Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung und mildernder Umstände verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 387/53
Datum
01.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Gewährung mildernder Umstände bei Betrug und wandte sich gegen die Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass die Zubilligung mildernder Umstände eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter und tatrichterliches Ermessen voraussetzt und keine Rechtsfehler erkennbar sind. Freiwillige Wiedergutmachung und Verwendung des Gewinns zum Wiederaufbau wurden zu Recht berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände nach § 263 Abs. 2 StGB erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter; maßgeblich sind der Grad der persönlichen Schuld und die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung.

2

Die Entscheidung über mildernde Umstände liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft nur auf rechtliche Fehler.

3

Freiwilliger, aus aufrichtiger Schuldeinsicht erfolgter Wille zur Wiedergutmachung kann einen mildernden Umstand darstellen; der Zeitpunkt des Wiedergutmachungsentschlusses ist ein wichtiges, aber nicht alleinschlägiges Indiz.

4

Die Verwendung erlangter Vermögensvorteile zum Wiederaufbau eines Betriebs und zugunsten der Arbeitnehmer kann strafmildernd wirken; das spätere Fruchtziehen aus dem Gewinn ist dafür nicht zwingend strafschärfend.

5

Die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe nach § 263 Abs. 2 StGB fällt in den Ermessen des Tatrichters und ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Holzwarenfabrikanten Josef L. █████ aus ███████, geboren am ████ ██ ███ in █████ ██, wegen Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Horchner Senatspräsident Dr. als Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter

Mantel Bundesrichter

Dr. Jagusch Bundesrichter

Dr. Schalscha Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der ███████████████████

████████████████████ ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 1953 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1952 wegen fortgesetzten, in Mittäterschaft verübten Betrugs und wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 5000 DM verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt worden war, aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Aufrechterhaltung der durch das frühere Urteil wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe wegen in Mittäterschaft begangenen Betrugs in zwei selbständigen Fällen zu Geldstrafen von je 7500 DM, ersatzweise zu je drei Monaten Gefängnis, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft hat diese Entscheidung, soweit der Angeklagte in dem Betrugsfall 2 zu Strafaussprache verurteilt worden ist, angefochten. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 263 Abs. 2 StGB zugebilligt hat. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Grundlage für die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände bilden, wie auch sonst bei der Strafzumessung, der Grad der persönlichen Schuld des Täters und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (u. a. RGSt 58, 106, 109; BGHSt 3, 179).

Die Frage, ob mildernde Umstände zu versagen sind, kann hiernach nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tat und des Täters entschieden werden. Erscheint auf Grund dieser umfassenden Würdigung die Straftat in einem so milden Lichte, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens als eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müsste, so sind mildernde Umstände zuzubilligen (RGSt 58, 106, 108; 68, 294; BGH NJW 1952, 2354 Nr. 31).

Die Entscheidung hierüber unterliegt grundsätzlich dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters; sie ist nur insoweit der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugänglich, als sie auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruht. Einen solchen Rechtsirrtum lässt das Urteil entgegen der Annahme der Revision nicht erkennen.

Die Strafkammer hat keineswegs die zuungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände übersehen. Sie hat bei beiden Betrugsfällen erwogen, dass der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg den bayerischen Staat geschädigt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt hat.

Was die Revision über die ziffernmäßige Bemessung des von dem Angeklagten in dem Betrugsfall 2 dem Staat zugefügten Schadens und des in derselben Höhe für die Beteiligten erzielten Gewinns vorbringt, kann in diesem Rechtszug nicht beachtet werden, weil diese Behauptungen keine Stütze in dem Urteil finden; dort ist nur von einem Schaden in Höhe von „mehreren 1000 DM“ die Rede. Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte angesichts seiner Vorstrafen – er wurde nach den Urteilsfeststellungen u. a. im Jahre 1945 wegen Diebstahls in fünf Fällen bestraft – als ein „unverbesserlicher Verbrecher“ erscheint; mit irrtumsfreier Begründung hat sie diese Frage ausdrücklich verneint.

Auf der anderen Seite geben auch die Gründe, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, zu keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Das gilt zunächst insoweit, als die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten hat, dass er aus eigenem Antrieb an das Bayerische Wirtschaftsministerium herangetreten sei, um den von ihm durch den Betrugsfall 2 und die übrigen Straftaten zugefügten Schaden wiedergutzumachen und sich in einem Vergleich zur Zahlung eines erheblichen Betrags verpflichtet habe. Die Revision wendet demgegenüber ein, der Angeklagte habe sich erst nach dem in dem gegenwärtigen Verfahren erlassenen ersten Urteil vom 6. Februar 1952 zum Ersatz des durch seine Straftaten entstandenen Schadens verpflichtet; die Strafkammer hätte daher den Wiedergutmachungswillen des Angeklagten nicht als mildernden Umstand verwerten dürfen, ohne näher geprüft zu haben, ob der Entschluss des Angeklagten einer inzwischen gewonnenen Einsicht in das Verwerfliche seines Verhaltens und einem „wirklich freien Willen zur Wiedergutmachung“ oder nicht vielmehr der „spekulativen“ Erwägung entspringe, die Wiedergutmachung werde einem gegen das erste Urteil eingelegten Rechtsmittel jedenfalls zu einem gewissen Erfolg im Strafausspruch verhelfen; beruhe der Entschluss zum Schadensausgleich auf einer solchen Erwägung oder werde mit ihm etwa nur dem „Zwange einer eindeutigen Rechtslage“ stattgegeben, so sei nicht ersichtlich, warum ein mildernder Umstand in einem solchen Entschluss gesehen werden sollte.

Dieser Einwand vermag nicht durchzudringen. Gewiss kann das Bestreben des Täters, den durch seine Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen, nur dann ein mildernder Umstand sein, wenn es auf ehrlicher Reue beruht und nicht, wenn die Wiedergutmachung lediglich bezweckt, sich nur dem Zwange einer schuldrechtlichen Verpflichtung zu beugen. Der Zeitpunkt, zu dem der Täter mit seinem Wiedergutmachungswillen hervortritt, kann in dieser Hinsicht ein wichtiges Beweisanzeichen sein. Das Urteil bietet jedoch keinerlei Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer das Bestreben des Angeklagten, den von ihm dem Staate zugefügten Schaden wiedergutzumachen, ohne Berücksichtigung der dafür maßgebenden Beweggründe als mildernden Umstand gewertet habe. Zwar enthält das Urteil keine näheren Feststellungen darüber, wann der Angeklagte erstmalig mit seinem Angebot der Wiedergutmachung an das Bayerische Wirtschaftsministerium herangetreten ist und wann er den Vergleich abgeschlossen hat. Es stellt aber ausdrücklich fest, dass der Angeklagte aus eigenem Antrieb die Schritte zur Wiedergutmachung unternommen hat. Diese Feststellung lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Strafkammer dem Wiedergutmachungswillen des Angeklagten deshalb die Bedeutung eines mildernden Umstandes beigemessen hat, weil sie der Überzeugung war, der Angeklagte habe sich aus aufrichtiger Schuldeinsicht zur Wiedergutmachung entschlossen.

Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten weiter erwogen, dass er den von ihm erzielten unrechtmäßigen Gewinn nicht zur Befriedigung eigenen Aufwands, sondern zum Auf- und Ausbau seines im Kriege zerstörten Betriebes und damit zugleich zum Wohle seiner Arbeitnehmerschaft verwendet habe. Hierzu rügt die Revision, die Strafkammer habe „die Abwesenheit eines als erschwerend zu würdigenden Umstandes rechtsirrig als mildernd gewertet“; im Übrigen habe die Verwertung des in Holz bestehenden unrechtmäßigen Gewinns im eigenen Betrieb des Angeklagten sich „zwangsläufig aus der Natur der Sache“ ergeben und auch deshalb nicht als mildernd in Betracht kommen können; schließlich sei überhaupt nicht ersichtlich, welche Erwägungen es rechtfertigen könnten, den Umstand, dass der Verbrechensgewinn zum Aufbau oder zum Wiederaufbau eines geschäftlichen Unternehmens verwendet und damit noch weiter „fruktifiziert“ werde, als mildernd zu berücksichtigen.

Auch diese Rüge geht fehl. Von wesentlicher Bedeutung für die Strafzumessung im Allgemeinen und bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände im Besonderen ist es, welchen Zweck der Täter mit der Straftat verfolgt hat; bei erfolgreichen Vermögensstraftaten ist in dieser Hinsicht weiter von Bedeutung, wozu der Täter schließlich die erlangten Vorteile verwendet hat. Ist er lediglich bestrebt gewesen, einem ausschweifenden Leben frönen zu können, und führt er nachträglich ein solches Leben mit den erlangten Mitteln, so wirkt das straferschwerend. Umgekehrt mildert es die Schuld des Täters, wenn er, wie hier, infolge von Bombenschäden im Kriege einen geschäftlichen Betrieb eingebüßt hat und die ihm durch die Verübung einer Straftat zugeflossenen Vermögensvorteile zum Auf- und Ausbau eines neuen Betriebes und damit zugleich zugunsten seiner Arbeitnehmer verwendet. Dass für ihn im Ergebnis der Verbrechensgewinn noch weiter ertragreich bleibt, ist demgegenüber entgegen der Annahme der Revision nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Rechtsirrtümlich ist es schließlich nicht, wenn die Strafkammer im Gegensatz zu den früher erkennenden Tatrichtern eine zur allgemeinen Abschreckung geeignete hohe Strafe nicht mehr für erforderlich gehalten hat. Ebensowenig ist von der Revision behauptet und dem Urteil zu entnehmen, dass die Strafkammer etwa sonstige straferschwerende Tatsachen übersehen hätte.

Wie sich hiernach die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer im Einzelnen als rechtlich fehlerfrei erweisen, so kann es auch nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer die für den Angeklagten sprechenden Tatsachen als so schwerwiegend ansah, dass sie ihm mildernde Umstände nach § 263 Abs. 2 StGB zugebilligt hat. Für den Vorwurf der Revision, „das Landgericht habe – offenbar willkürlich und lediglich in dem Bestreben, zu einem Ergebnis zu kommen, das ihm die in der Tat auch erfolgte Gewährung bedingten Straferlasses nach seiner im Übrigen gleichfalls irrigen Meinung gerade noch erlauben würde – den Begriff der mildernden Umstände gänzlich verkannt“, liegt kein Anhalt vor.

Keinem rechtlichen Bedenken begegnet es, dass die Strafkammer von der in § 263 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe Gebrauch gemacht hat. Auch die Bemessung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

MantelHorchnerJagusch
Dr. PeetzDr. SchalschaDr.
Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung und mildernder Umstände verworfen — Themis