Revision verworfen: Beweiswürdigung und Strafzumessung geprüft; Anrechnung Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 387/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift und keine rechtliche Fehlerhaftigkeit darlegt.
Die Anhörung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" vermag eine rein auf Tatsachenwürdigung gerichtete Rüge nicht zu rechtfertigen.
§ 267 Abs. 3 StPO verlangt, dass die Urteilsgründe die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände anführen; sind diese dargelegt, liegt kein Verstoß vor.
Weiterer Untersuchungshaftzeitraum wird auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, soweit die Untersuchungshaft drei Monate übersteigt.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Baden-Baden, 15. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Franz X aus ██████, dort geboren am ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Geier Bundesrichter Dr. Glanzmann als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] Amtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Baden-Baden vom 15. März 1952 wird verworfen.
Die seit dem 15. März 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 267 Abs. 3 StPO.
Das Schwurgericht hat aus der Gesamtheit der von ihm festgestellten Beweisanzeichen die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Soweit sich die Revision hiergegen richtet, greift sie in Wahrheit, auch wenn sie den Grundsatz „in dubio pro reo“ heranzieht, nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Insoweit ist sie unzulässig. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist sachlich-rechtlich bedenkenfrei. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die angeführten Umstände reichen auch für die Beurteilung aus, dass das Schwurgericht auch bei der Strafbemessung keinem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.
| Nantel | Dr. Richter | Geier | |||
| Peetz | Glanzmann | Dr. |