Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Autostraßenraubs mangels konkretem Tatentschluss; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 38/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten zur teilweisen Aufhebung des Urteils: Der BGH hob die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zentral war die Frage, ob nach § 316a Abs.1 StGB ein konkreter Vorsatz zur Begehung von Raub vorlag. Der BGH verlangt wegen der hohen Strafdrohung eine enge Auslegung; eine nur beiläufig gedachte Möglichkeit gewaltsamen Vorgehens reicht nicht. Die weitergehende Revision eines Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 316a Abs.1 StGB setzt voraus, dass der Angriff im Straßenverkehr nicht nur auf ein sonstiges Unrecht abzielt, sondern mit der Absicht unternommen wird, Raub oder räuberische Erpressung zu begehen.

2

Zur inneren Tatseite genügt nicht eine lediglich beiläufig gedachte oder fern mögliche Gewaltanwendung; der Täter muss zumindest konkret mit der Möglichkeit von Gewaltanwendung oder Zwangseinwirkung rechnen.

3

Wegen der erheblichen Strafdrohung des § 316a Abs.1 StGB ist seine Eingreifnorm eng auszulegen; unklare Formulierungen des Tatrichters (z.B. „notfalls“) reichen für die Annahme der erforderlichen inneren Tatentschlüsse nicht aus.

4

Bei unzureichender Feststellung der inneren Tatseite ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 7. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 38/70 in der Strafsache gegen

1. ███ █████████████ ████, geboren am ███ ████ ██ █████, aus █████, 2. den Konditor Bodo █████, geboren am ██ 194[REDACTED], in ████, beide in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs (Fall ███████) verurteilt worden sind, sowie im gesamten Strafaussprache. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Bodo █████ (Schuldspruch im Fall Fic) wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat zum Fall ███ (II 1 der Urteilsgründe) im Wesentlichen festgestellt oder als unwiderlegt erachtet: Am späten Abend des 10. April 1969 fuhren die beiden Angeklagten, die Brüder sind, in dem von Bodo N. gesteuerten Kraftwagen nach Friedrichshafen. Dort sahen sie den sichtlich stark angetrunkenen oder betrunkenen Rentner Josef M[REDACTED] einherschwanken. Gero faßte darauf den Entschluß, den alten Mann an einen abgelegenen Ort zu fahren und ihm dort sein Geld abzunehmen, und zwar notfalls mit Gewalt. Deshalb sagte er zu Bodo sinngemäß: „Den nehmen wir mit und nehmen ihm das Geld weg.“ Bodo war mit dem Vorhaben seines Bruders einverstanden. Auf dessen Aufforderung hin hielt er das Fahrzeug an. Gero stieg aus und veranlaßte M[REDACTED] durch das Scheinangebot, ihn nach Hause zu bringen, zum Einsteigen. Bodo fuhr anschließend in Richtung L[REDACTED]. Unterwegs fragten die Angeklagten ihren Fahrgast M[REDACTED], ob er mit ihnen noch ein Bier trinken wolle. M[REDACTED] war damit einverstanden. Bodo fuhr jedoch auf Aufforderung Geros in einen für den Kfz-Verkehr gesperrten Waldweg und brachte dort, ebenfalls auf Anweisung Geros, seinen Wagen zum Halten. Beide Angeklagten stiegen aus. Gero beugte sich nunmehr von außen über den Rücksitz und zog dem Rentner ████ von diesem unbemerkt, ohne besonderen Kraftaufwand (S. 11 UA), dessen Geldbeutel aus der rückwärtigen Tasche, um das darin vermutete Geld für sich zu verwenden bzw. mit Bodo zu teilen. Dann veranlaßte Gero den Rentner, auszusteigen. M[REDACTED] fiel dabei in den Graben. Die Angeklagten fuhren davon und teilten die Beute (60 ~– 70 DM) unter sich auf. ███ wurde einige Stunden später auf der Straße liegend blutend aufgefunden (S. 6 UA. Be-). Hinsichtlich des Vorwurfs der Aussetzung erging Einstellungsbeschluß nach § 154 StPO (S. 11 UA).

In derselben Nacht (11.4.1969) überfielen die Angeklagten den Gastwirt Hermann ██████ in ████████████, der, von Gero mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, seine Geldtasche herausgab. Die Angeklagten fuhren sodann davon und verbrauchten das erbeutete Geld (etwa 800,- DM). Fall II 2 der Urteilsgründe (S. 6, 7 UA).

II. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs (Fall M[REDACTED]) und wegen gemeinschaftlicher „erschw.“ (d. h. schwerer) räuberischer Erpressung, insoweit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall █████████), verurteilt, und zwar Gero zu der Gesamtstrafe von sechseinhalb Jahren, Bodo zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus. Außerdem wurde Bodo ██████ die Fahrerlaubnis entzogen (Sperrfrist: 3 Jahre). Tateinheitlich begangenen schweren Raub im Fall M[REDACTED] hat die Strafkammer verneint, weil Gewaltanwendung bei der Geldwegnahme nicht festgestellt werden konnte (S. 11 UA).

III. Die Angeklagten haben unter Erhebung der Sachrüge Revision eingelegt, und zwar Gero N. gegen die Verurteilung wegen Autostraßenraubs. Bodo N. hat Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt und um Überprüfung der Entscheidung insgesamt gebeten. Daher ist bei dem Beschwerdeführer Bodo N. davon auszugehen, daß er das Urteil in vollem Umfang angreift, auch wenn er speziell nur Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 316 a StGB macht.

Die Revision des Angeklagten Gero ████ hat in ihrem beschränkten Umfang, die Revision Bodos teilweise Erfolg.

A. Zu § 316 a Abs. 1 StGB: Die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Mitfahrers ██████ unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternahmen (s. Zt. § 87, jetzt § 46 StGB), ist rechtlich nicht angreifbar (vgl. BGHSt 15, 322, 325; Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung in BGHSt 22, 114 ff.).

B. Der § 316 a Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, daß der Angriff „zur Begehung von Raub“ (oder räuberischer Erpressung) unternommen wird. Zum inneren Tatbestand gehört also noch die Absicht, den Führer des Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer zu berauben oder räuberisch zu erpressen (vgl. auch BGHSt 10, 320, 322, 323). Es genügt somit nicht, daß der Täter auf eine andere Straftat abzielt (Werner im LK, StGB 8. Aufl. § 316 a Anm. IV).

Andererseits reicht zur inneren Tatseite aus, daß der Täter, der ja regelmäßig den weiteren Ablauf der Ereignisse nicht voraussehen kann, neben einer gewaltlosen Wegnahme auch einen Raub (oder eine räuberische Erpressung) mit einplant (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1967 – 1 StR 110/67).

Diesen Erfordernissen genügen aber die Darlegungen des Tatrichters („notfalls“ sei gewaltsame Wegnahme beabsichtigt gewesen) bei der besonderen Lage des Falles nicht. Der Ausdruck „notfalls“ ist nicht völlig eindeutig. Nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten (das Opfer erschien in der Hauptverhandlung nicht) war der Rentner M[REDACTED] stark angetrunken oder betrunken, als die Angeklagten ihn erblickten. Er ließ sich ohne weiteres im Wagen mitnehmen und in einen Waldweg fahren. Dort holte Gero ██████ dem Rentner dessen Geldbeutel aus der Hosentasche, ohne daß dieser etwas davon bemerkte. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Angeklagten bei diesem fast willenlosen alten Mann neben einem sich geradezu aufdrängenden gewaltlosen Abnehmen des Geldbeutels auch dessen gewaltsame Wegnahme ins Auge gefaßt haben sollten. Wenn ihnen, was denkbar wäre, bei dem Zustand des Opfers gewaltsames Vorgehen nur als ferne Möglichkeit beiläufig vorgeschwebt haben sollte, ließe sich vom Unternehmen eines Angriffs zur Begehung von Raub i. S. des § 316 a Abs. 1 StGB nicht sprechen. Die ungewöhnlich hohen Strafdrohungen dieser Vorschrift bei bloßem Unternehmen eines Angriffs nötigen zu enger Auslegung. Dies hat auch der Generalbundesanwalt betont.

Nach alledem reichen die Darlegungen des Tatrichters im Fall ██ zur inneren Tatseite nicht aus.

Daher ist das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs verurteilt worden sind, ferner im gesamten Strafaussprache (also auch bezüglich der im Fall ███ verhängten Strafen und der Maßregel gegen Bodo ███████).

C. Die weitergehende Revision des Angeklagten Bodo █████ hinsichtlich des unbedenklichen Schuldspruchs im zweiten Fall (Filzinger) ist als unbegründet zu verwerfen.

Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, den Fall █████████ soweit möglich weiter aufzuklären. Der Rentner wurde, wie schon erwähnt, in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Bemerkt sei noch, daß der Strafschärfungstatbestand des § 243 Nr. 6 StGB n. F. (Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen) wegen § 2 Abs. 2 StGB hier keine Anwendung finden könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PfeifferLoesdauPikart
SeibertMösl
Aufhebung der Verurteilung wegen Autostraßenraubs mangels konkretem Tatentschluss; Zurückverweisung — Themis