Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Brandstiftung und Versicherungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 386/93
Datum
21.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Landgerichtsfreispruch wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrug. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Kammer ihre Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO verletzt hat. Insbesondere wären Hinweise auf geplanten Abriss und damit ein erkennbares Motiv zu untersuchen gewesen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss den Sachverhalt umfassend aufklären; eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn er offensichtlich beachtliche Anhaltspunkte nicht untersucht.

2

Bei Verdacht auf Versicherungsbetrug kommt der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten besondere Bedeutung zu; zuverlässige Feststellungen zu Einkommen, laufenden Verbindlichkeiten und Lebensaufwand sind erforderlich.

3

Hat das Gericht den Freispruch im Wesentlichen auf das Fehlen eines Tatmotivs gestützt, sind alle naheliegenden Anhaltspunkte für ein Motiv hinreichend zu ermitteln und zu prüfen.

4

Fehlen Anhaltspunkte für die Täterschaft Dritter, erhöht dies die Anforderungen an die Aufklärung möglicher Motive des Angeklagten; das Unterlassen solcher Ermittlungen kann eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 386/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am ███ 1956 in █████ wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor █████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, in der Nacht vom 24. zum 25. Dezember 1989 eine von ihm betriebene Diskothek in Brand gesetzt zu haben, um in den Genuss der Versicherungssumme der Feuerversicherung zu kommen.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung, des Versicherungsbetruges und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und hierzu ausgeführt: Die äußeren Umstände der Tatbegehung (möglicherweise vorbereitete Brandanlage; ausgetauschte Einbruchsspuren; Zustand der Alarmanlage) belasteten den Angeklagten nicht; ebensowenig sei ein nachvollziehbares Motiv auf Seiten des Angeklagten zu erkennen. Die Einnahmen aus der Diskothek – monatlich 10.000 DM bis 20.000 DM vor Steuern – seien seine Existenzgrundlage gewesen; Schulden in Höhe von insgesamt etwa 440.000 DM hätten keinen erkennbaren Anlass zu der Tat geboten. Die Versicherungsleistung von 600.000 DM hätte nicht für den Wiederaufbau der Diskothek und gleichzeitigen Schuldentilgung ausgereicht. In anderem Zusammenhang hat das Landgericht außerdem festgestellt, der Pachtvertrag für das Lokal sei zwar bis Sommer 1991 befristet gewesen, einer Verlängerung des Vertrages wäre jedoch nichts im Wege gestanden.

Mit ihrer Revision, die von der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es nicht, weil die Aufklärungsrüge durchgreift.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten „insbesondere wegen des fehlenden Motives“ freigesprochen. Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, was das mögliche Motiv des Angeklagten betrifft, seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Kammer nicht darüber Beweis erhoben hat, dass die Eigentümerin des Lokals spätestens seit Anfang 1989 den Abriss und die völlige Neugestaltung des Gebäudes geplant hatte und dies dem Angeklagten bekannt war. Die betreffenden Ermittlungsvermerke und schriftlichen Unterlagen befinden sich an den von der Revisionsführerin angegebenen Aktenstellen.

Die Aufklärung dieser Vorgänge musste sich dem Landgericht aufdrängen. Waren dem Angeklagten nämlich, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, die Bauabsichten der Verpächterin bekannt, so konnte er – entgegen den vom Landgericht getroffenen Feststellungen – mit einer Verlängerung des bestehenden Pachtvertrages über den Sommer 1991 hinaus gerade nicht rechnen. Ein Wiederaufbau der Diskothek für die restliche Vertragsdauer wäre so gut wie ausgeschlossen gewesen mit der Folge, dass die Versicherungsleistung dem Angeklagten möglicherweise in voller Höhe für andere Zwecke, etwa zur Tilgung der bestehenden erheblichen Schulden, zur Verfügung gestanden hätte. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte sehr wohl ein nachvollziehbares Motiv dafür haben, durch einen vorgetäuschten Versicherungsfall eine beachtliche finanzielle Entschädigung zu erzielen, anstatt – bei einem Abbruch des Gebäudes nach Vertragsende – das auf die speziellen Bedürfnisse der Diskothek abgestimmte, teilweise fest eingebaute Inventar weitgehend ersatzlos zu verlieren. Zugleich wäre damit der Feststellung des Landgerichts, einer Verlängerung des Pachtvertrages hätte nichts im Wege gestanden, der Boden entzogen.

Das Fehlen eines Tatmotivs war für das Landgericht entscheidend für den Freispruch. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die dargelegten Umstände näher aufgeklärt und in ihre Überlegungen mit einbezogen hätte.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Tatmotiv ist in Fällen des Versicherungsbetruges in aller Regel die ungünstige wirtschaftliche Lage des Täters. Der Prüfung dieser Umstände kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Der Tatrichter wird daher seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht, wenn er wie hier lediglich die Höhe der Schulden und, allein auf die „übereinstimmenden und deshalb glaubhaften Bekundungen“ zweier Zeuginnen gestützt, den Gewinn mit „10.000 DM bis 20.000 DM pro Monat vor Steuern“ feststellt. Zur Schlussfolgerung des Tatrichters, die Schulden seien „jedenfalls nicht so drückend (gewesen), dass sie Anlass zu einer solchen Tat geboten hätten“, bedarf es vielmehr einer einigermaßen zuverlässigen Feststellung über die Höhe der laufenden Geschäftsverbindlichkeiten, etwaige private Schulden, das verfügbare monatliche Einkommen und den allgemeinen Aufwand des Angeklagten für seine Lebensführung.

Eine genauere Untersuchung der Einkommenssituation des Angeklagten liegt hier insbesondere auch deshalb nahe, weil nach einer bei den Akten befindlichen Aufstellung des zuständigen Gerichtsvollziehers, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung bezogen hat, in den Jahren 1988 und 1989 ständig Pfändungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt wurden. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, u. a. durch Vernehmung des Gerichtsvollziehers und der in der Revisionsbegründung ebenfalls benannten Bankangestellten nähere Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten in dem maßgebenden Zeitraum zu treffen.

Zur eingehenden Prüfung der einem möglichen Tatmotiv des Angeklagten zugrundeliegenden Umstände (bevorstehendes Pachtende; finanzielle Situation zur Tatzeit) hätte für das Landgericht im vorliegenden Fall umso mehr Anlass bestanden, als es irgendwelche, auch nur entfernte Anhaltspunkte für eine (Allein-)Täterschaft Dritter ersichtlich nicht finden konnte. Weder sind etwaige Motive Dritter – Schutzgelderpressungen, Neid, persönliche Feindschaft o. Ä. – noch äußere Anzeichen, wie Drohungen oder Diebstahlshinweise, ersichtlich. Dies kann sich zwar nicht unmittelbar zu Lasten des Angeklagten auswirken; es erhöht jedoch die Anforderungen an den Tatrichter, wenn er an sich naheliegende Motive des Angeklagten als entkräftet ansehen will.

BrüningGribbohmBeyer
MaulWahl
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