Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Urteil des LG Frankenthal wegen Raubes als unbegründet abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 386/89
Datum
14.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Aufhebung hinsichtlich eines Angeklagten kam nicht in Betracht, da gegen diese Entscheidung keine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt wurde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung kann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene nicht die vorgeschriebene sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt hat.

3

Die Kostenentscheidung trifft jeden Rechtsmittelführer und verpflichtet diesen zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

4

Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die in der Revisionsbegründung geltend gemachten Rechtsfehler; unsubstantiierte Rügen genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 16. März 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 386/89

in der Strafsache

gegen

H ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1971,

Stefan █████, dort geboren am █████ 1966,

Rainer █████ aus ██████, dort geboren am █████ 1966,

zur Zeit in ███,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. September 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. März 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine Aufhebung der ██████████████████ hinsichtlich des Angeklagten █████ kommt schon deshalb nicht in Betracht, ████ er gegen sie keine sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) eingelegt hat (BGHSt 25, 77).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteKnoblichMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf
Revisionen gegen Urteil des LG Frankenthal wegen Raubes als unbegründet abgewiesen — Themis