Revisionen gegen Urteil des LG Frankenthal wegen Raubes als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 386/89
- Datum
- 14.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung kann ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene nicht die vorgeschriebene sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung trifft jeden Rechtsmittelführer und verpflichtet diesen zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die in der Revisionsbegründung geltend gemachten Rechtsfehler; unsubstantiierte Rügen genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 16. März 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 386/89
in der Strafsache
gegen
H ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1971,
Stefan █████, dort geboren am █████ 1966,
Rainer █████ aus ██████, dort geboren am █████ 1966,
zur Zeit in ███,
wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. September 1989 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. März 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Aufhebung der ██████████████████ hinsichtlich des Angeklagten █████ kommt schon deshalb nicht in Betracht, ████ er gegen sie keine sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) eingelegt hat (BGHSt 25, 77).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Laufhütte | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Goydke | Steindorf |