Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen zu weit gefasstem Schuldumfang bei Zuhälterei (§181a) und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 386/87
Datum
03.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei (§181a StGB) und Betrugs. Der BGH hebt Teile der Einzelstrafen und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass Anzeigenvermittlung als aktive Herstellung von Kontakten ausreicht, nicht aber Maßnahmen wie Bereitstellung eines Apartments. Betrugsvorwürfe bezüglich fremder Sozialhilfe sind nur begründbar, wenn der Angeklagte die Weiterzahlung veranlasst oder gefördert hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatbestandliche kupplerische Vermittlung (§ 181a Abs. 2 StGB) setzt neben der persönlichen Beziehung zur Prostituierten voraus, dass der Täter durch aktive Vermittlung zwischen ihr und einem Dritten die Herstellung des sexuellen Kontakts ermöglicht und dadurch die Ausübung der Prostitution fördert.

2

Die Schaltung von Anzeigen, die Dritten die Möglichkeit verschaffen, mit der Prostituierten in Kontakt zu treten, genügt als Vermittlung im Sinne des § 181a Abs. 2 StGB; hierfür ist keine persönliche Ansprache der Adressaten erforderlich.

3

Maßnahmen, die nicht zur Herstellung von Kontakten geeignet sind (z. B. Mitverschaffung eines Apartments, Abschluss eines Mietvertrags mit Scheinmieter, Buchführung über Einnahmen), fallen nicht unter den Tatbestand der kupplerischen Vermittlung nach § 181a Abs. 2 StGB.

4

Eine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit Sozialleistungen setzt voraus, dass der Täter die Weiterzahlung der Leistungen veranlasst oder gefördert hat; ein bloßes eigenes Interesse oder das Stellen separater Leistungsanträge genügt insoweit nicht, wenn die Mitteilungspflicht und die Veranlassung der Zahlung beim Leistungsberechtigten liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 18. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 386/87 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter Heinrich Wilhelm, geboren am ███ 1943 in ████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 18. März 1987 a) hinsichtlich der in den Fällen II 1 und II 2 verhängten Einzelstrafen; b) in dem Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Im Falle der Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB) hat das Landgericht den Schuldumfang zu weit gefasst. Strafbares Verhalten nach dieser Vorschrift setzt neben der persönlichen Beziehung zur verkuppelten Prostituierten voraus, dass der Täter zwischen der Prostituierten und einem anderen durch aktive Vermittlung eine Verbindung herstellt, auf diese Weise sexuellen Verkehr zwischen den beiden ermöglicht und dadurch die Prostitutionsausübung des einen Teils erfolgreich unterstützt (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 181a Rdn. 9). Vermittlung bedeutet dabei die Herstellung des Kontakts zwischen der Prostituierten und ihrem Partner; das kann auch über Mittelsmänner geschehen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 181a Rdn. 18). Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er in einer Münchner Zeitung unter einer entsprechenden Rubrik in der Zeit vom 18. August bis 30. September 1986 täglich (samstags/sonntags ausgenommen) eine Anzeige „Modell ███████“ mit der Telefonnummer seiner der Prostitution nachgehenden Lebensgefährtin erscheinen ließ, als Vermittler betätigt; dabei reichte es aus, dass er den durch die Anzeige angesprochenen Personen, auch wenn er sie nicht persönlich kannte und ansprach, die Möglichkeit verschaffte, mit der Prostituierten in Beziehung zu treten, denn damit war durch seine Vermittlung der sexuelle Kontakt hergestellt (vgl. Lenckner aaO § 180 Rdn. 8).

Das angefochtene Urteil enthält freilich keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, dass sich auf die Anzeigen tatsächlich Freier bei der Lebensgefährtin des Angeklagten gemeldet und mit ihr sexuell verkehrt haben. Festgestellt ist jedoch, dass Frau █████ in der in Frage stehenden Zeit erhebliche Einnahmen als Prostituierte erzielt hat (UA S. 13); damit ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils hinreichend deutlich, dass durch die aufgegebenen Anzeigen tatsächlich Freier vermittelt worden sind. Der Umfang seiner Vermittlung wird aber noch zu klären sein.

Dagegen kann dem Landgericht nicht zugestimmt werden, wenn es die kupplerische Tätigkeit des Angeklagten auch im Mitverschaffen eines Apartments, dem Abschluss eines Mietvertrags mit einem Scheinmieter und der Buchführung über die Einnahmen aus der Prostitution sieht. Alle diese Maßnahmen waren nicht zur Partnervermittlung geeignet und sind damit nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 181a Abs. 2 StGB. Die Beschränkung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe; das Landgericht hat dem Angeklagten ausdrucklich die Vielzahl der Förderungshandlungen angelastet.

2. Auch im Falle der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Stadt ████████ und der Bundesrepublik Deutschland muss der Schuldumfang beschränkt werden.

Rechtsfehlerfrei ist diese Verurteilung, soweit der Angeklagte für Frau █████ einen Antrag auf Wohngeld stellte und dadurch unberechtigte Zahlungen an sie erreichte. Weiter hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Betruges zum Nachteil der Stadt ████████ dadurch schuldig gemacht, dass er vom Sozialamt die Übernahme der Krankenversicherungskosten für Frau █████ verlangte und gegen die Einstellung der Zahlungen von Sozialhilfe erfolglos Dienstaufsichtsbeschwerde erhob und beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterzahlung beantragte. Dabei kann dahinstehen, ob diese einzelnen Tathandlungen im Verhältnis der Tateinheit stehen; der Angeklagte ist durch diese Annahme jedenfalls nicht beschwert.

Dagegen kann dem Angeklagten nicht als Betrug angelastet werden, dass Frau ██████ in der Zeit vom 9. September 1985 bis zum 30. █████████ 1986 unberechtigt Sozialhilfe bezog. Die Sozialhilfe war ihr seit Januar 1985 zunächst zu Recht ausgezahlt worden, weil sie mittellos war. Die Verpflichtung, die am 9. September 1985 eingetretene Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen, traf nur sie, nicht den Angeklagten; daran ändert nichts, dass dieser ein eigenes Interesse an der Weiterzahlung hatte. Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Angeklagte die Weiterzahlung auch nicht dadurch bewirkt oder auch nur gefördert, dass er für Frau █████ Wohngeld beantragte und zusätzliche Sozialhilfeleistungen forderte. Es ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen Beamten auf diese Anträge hin Überlegungen anstellten, ob an Frau █████ weiter Sozialhilfe zu zahlen sei. Auch fehlen Anhaltspunkte, dass der Angeklagte mit seinen Anträgen gleichzeitig die Weiterzahlung der Sozialhilfe bewirken oder fördern wollte.

Auch in diesem Falle führt die Beschränkung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Strafausspruchs; damit war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang durch seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer zunächst nicht formgerecht angebrachten Verfahrensrüge beantragt hat, konnte diesem Antrag nicht entsprochen werden (vgl. BGH, Urt. vom 15. November 1977 – 1 StR 30/77). Könnte der Angeklagte, dem erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrügen aufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern, würde damit die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Bereich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft gesetzt, da den Angeklagten an derartigen Mängeln regelmäßig keine Schuld trifft und so stets auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Eine solche Verfahrensweise würde die Systematik des Revisionsverfahrens sprengen, das voraussetzt, dass Verfahrensrügen innerhalb der vorgesehenen Frist ordnungsgemäß zu begründen sind (vgl. Maul in KK § 44 Rdn. 16).

VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.

KuhnMaul
UlsamerGranderath
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