Revision teilweise erfolgreich: Ablehnung von Beweisantrag wegen 'Unerreichbarkeit' beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 386/78
- Datum
- 09.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der pauschalen Begründung, ein Zeuge sei "unerreichbar", ist unzulässig, wenn die Kammer nicht überprüft hat, ob zum Auffinden des Zeugen naheliegende Nachforschungen möglich sind.
Bei Alibizeugen, deren Vernehmung für die Beweisführung von Bedeutung sein kann, muss die Strafkammer vor Ablehnung des Beweisantrags prüfen, ob durch Befragung des Angeklagten oder sonstige Nachforschungen die Erreichbarkeit des Zeugen feststellbar ist.
Unterlässt die Kammer gebotene Ermittlungen zur Auffindbarkeit eines Beweismittels und war dessen Aussage für die Überzeugungsbildung nicht unerheblich, begründet dies einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der betroffenen Verurteilung und der damit zusammenhängenden Strafentscheidung führen kann.
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils wegen Verfahrensmängeln ist die Sache in dem Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 5. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 386/78 vom 9. April 1979 in der Strafsache gegen den Friseur Giovanni A. aus ██, geboren am ██ █████ 1954 in ██, wegen versuchter Geldfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 5. Dezember 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte ██ wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt ist; 2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Rüge, das Landgericht habe den auf Vernehmung des Lilo K._____ gerichteten Hilfsbeweisantrag des Verteidigers mit rechtlich nicht haltbarer Begründung abgelehnt, greift durch.
Der Generalbundesanwalt hat dazu im Einzelnen ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer ist im Fall II 1 wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt worden, weil er nach der Überzeugung der Strafkammer zusammen mit dem flüchtigen Rocco ████████ etwa eine halbe Stunde vor dem für die Übergabe des Falschgeldes geplanten Zeitpunkt zur Vornahme einer Art von Gegenobservation und dann noch einmal etwa 15 Minuten nach der Geldübergabe gegen 20.30 Uhr die Raststätte Pforzheim-Ost angefahren habe (Seite 6/7 UA). Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber behauptet, er habe am Tattage von 17.00 bis mindestens 20.15 Uhr ohne Unterbrechung im „Bistro“ gesessen und könne deshalb an der ersten Fahrt, die der Gegenobservation gedient haben soll, nicht teilgenommen haben (Seite 11, 13 UA). Zum Beweise für diese Behauptung hatte er hilfsweise die Vernehmung des Zeugen Lilo ██████ aus ████████ beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer in den schriftlichen Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, dass der Zeuge ein unerreichbares Beweismittel sei, weil der Versuch seiner Ladung ohne genaue Anschrift keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Seite 13 UA). Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer geglaubt hat, von Nachforschungen danach, wie der Zeuge erreicht werden kann, gänzlich absehen zu können. Hier hätte jedoch nicht außer Betracht gelassen werden dürfen, dass es sich bei dem Wohnort des Zeugen möglicherweise um einen kleinen Ort handelt, in dem er unschwer hätte ermittelt werden können, zumal dann, wenn bekannt ist, dass er sich in Deutschland aufgehalten haben soll. Zudem handelt es sich offenbar auch um den Geburtsort des Angeklagten, der deshalb darüber hätte befragt werden müssen, ob er die Auffindbarkeit des Zeugen durch nähere Angaben hätte erleichtern können.
Den Ausführungen auf Seite 13 UA ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer derartige Überlegungen und Nachforschungen angestellt hat. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal es sich um einen Alibizeugen handeln soll, dessen Aussage für die Beweisführung eine gewisse Bedeutung hätte haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 1971 – 2 StR 2/71; BGH, Urteil vom **2. Dezember 1975 – 1 StR 715/75).“
Dem stimmt der Senat zu.
Durch den Verfahrensmangel sind die Verurteilung des Angeklagten ███ im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie der Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe betroffen. Sie waren deshalb aufzuheben. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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