Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 386/61
Datum
24.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt wurde wegen mehrfacher Untreue verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein. Die Staatsanwaltschaft beanstandete Fehler bei der Strafzumessung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht unzulässige strafmildernde Umstände und unzureichende Feststellungen zum Prozessverhalten berücksichtigt hatte. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Privatleben des Täters ist bei der Strafzumessung nur zu berücksichtigen, wenn es in tatsächlicher und kausaler Beziehung zur Tat steht.

2

Die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens ist strafmildernd; bloße Überzahlungen, die nicht als ernsthafte Bemühungen um Wiedergutmachung erkennbar sind, begründen kein zusätzliches Milderungsmerkmal.

3

Wer das Prozessverhalten als Strafzumessungsgrund heranzieht, muss konkrete Feststellungen treffen, aus denen sich die auf das innere Verhältnis des Täters zur Tat gerichteten Schlussfolgerungen ergeben; pauschale oder allgemein gehaltene Formulierungen genügen nicht.

4

Bei der erneuten Entscheidung ist zu prüfen, ob ein Berufsverbot nach § 42 l StGB zu verhängen ist; dem steht nicht entgegen, dass dem Täter ein berufsständisches Ehrengerichtsverfahren mit Ausschluss drohen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 15. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Johann Josef ███ aus Bad ██, geboren am █████ in ██, ███ ████, wegen Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15. November 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat sich als Rechtsanwalt in insgesamt 14 Fällen an Geldbeträgen vergriffen, die er für Mandanten entgegengenommen hatte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue zu acht Monaten Gefängnis und viertausend DM Geldstrafe verurteilt, in weiteren Fällen freigesprochen. Es hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur im Strafausspruch an.

I. Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet. Daß das Landgericht rechtsirrig eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (s. BGHSt 1, 313, 315), beschwert den Angeklagten nicht.

II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zunächst, daß gewisse Umstände bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen worden seien; diese Umstände seien durchweg den Akten zu entnehmen gewesen und das Landgericht habe sie in der Hauptverhandlung erörtern müssen. Inwieweit dies geschehen sei, lasse sich nicht abschließend sagen. Auf dieses Vorbringen kann die Sachrüge nicht gestützt werden; denn diese kann nur an Tatsachen anknüpfen, die sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergeben. Soweit der Angeklagte über einfaches Leugnen hinaus nach dem Inhalt der Urteilsgründe bewußt unwahre Angaben gemacht hat, brauchte die Strafkammer daraus keinen für den Angeklagten ungünstigen Schluß zu ziehen (vgl. BGHSt 1, 103, 105; BGH LM Nr. 6 und 37 zu § 267 Abs. 3 StPO).

Dagegen begegnen die Ausführungen zu den Umständen, die das Landgericht strafmildernd gewertet hat, teilweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Die Strafkammer hat unter anderem berücksichtigt, daß das jahrelange Liebesverhältnis mit einer ledigen Angestellten für den verheirateten Angeklagten eine große seelische Belastung dargestellt habe. Hier hat die Strafkammer ersichtlich nicht beachtet, daß das Privatleben des Angeklagten für die Strafzumessung nur dann von Bedeutung ist, wenn es zur Tat in Beziehung steht (BGHSt 5, 124, 192). Eine solche Beziehung ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Es wird allerdings als möglich bezeichnet, daß die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Angeklagten zu den Straftaten Anlaß gaben, mit dadurch bedingt wurden, daß der Angeklagte durch dieses uneheliche Liebesverhältnis hohe Unkosten hatte. Doch wäre darin in aller Regel wohl nur ein Umstand zu sehen, der strafschärfend Berücksichtigung finden könnte.

2. Die Tatsache, daß der Angeklagte den angerichteten Schaden in den meisten Fällen wiedergutgemacht hat, hat das Landgericht mit Recht strafmildernd berücksichtigt. Es führt hierbei weiter an, daß der Angeklagte oft sogar Überzahlung geleistet habe, weil er sich widerspruchslos verurteilen ließ. Ursache hierfür, so fährt es fort, sei nicht nur der Umstand gewesen, daß der Angeklagte den Überblick verlor, sondern auch seine wiederholt auftretende Resignation, die vielfach zu seiner Inaktivität führte. Diese Darlegungen erwecken den Anschein, als habe das Landgericht in der so motivierten Überzahlung einen weiteren strafmildernden Umstand gesehen, obwohl sich daraus für das Bemühen des Angeklagten um Wiedergutmachung zusätzlich nichts ergeben konnte.

3. Das Landgericht sagt schließlich, daß es vom Angeklagten, der seine Unsicherheit zunächst durch forisches Auftreten zu verbergen suchte, während der achtjährigen Verhandlungsdauer „keinen ungünstigen Eindruck“ gewonnen habe. Zwar wird aus dieser Wendung nicht zu entnehmen sein, daß die Strafkammer das Prozeßverhalten des Angeklagten um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt hat (s. dazu BGHSt 1, 105). Doch hätte das Landgericht angesichts der im Verhältnis zu den Verfehlungen des Angeklagten ungewöhnlich milden Freiheitsstrafe Anlaß gehabt, sich deutlicher über die Schlüsse auszusprechen, die es aus dem Prozeßverhalten des Angeklagten auf seine innere Einstellung zur Tat gezogen hat, statt sich mit einer so allgemein gehaltenen Wendung zu begnügen. Doch bedarf es insofern einer abschließenden Erörterung nicht, da schon die unter 1. und 2. behandelten Mängel die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig machen.

Auf die neue Verhandlung wird das Landgericht auch die Frage eines etwaigen Berufsverbots erneut zu prüfen haben. Es wird dabei beachten müssen, daß es einer Maßnahme nach § 42 l StGB nicht entgegensteht, wenn der Täter einem Berufsstand angehört, aus dem er durch ein ehrengerichtliches Verfahren ausgeschlossen werden kann (vgl. auch das in MDR 1952, 530 auszugsweise veröffentlichte Urteil des Senats vom 27.5.1952 1 StR 735/51).

SeibertFischerSanders
WillmsMai
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