Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrug/Bankrott – Aufhebung wegen Schadens- und Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 386/60
Datum
04.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und materielles Recht gegen eine Verurteilung u.a. wegen (fortgesetzten) Betrugs und Bankrotts. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, hob jedoch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in einem Komplex (Wechsel/Stundung) sowie wegen einfachen Bankrotts wegen unklarer bzw. unzureichender Feststellungen auf. Zudem beanstandete er in mehreren Betrugs-Einzelfällen das Fehlen eines Vermögensschadens bzw. nahm teils nur Versuch an, was den Strafausspruch beeinflussen konnte. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden beim Betrug durch Erlangung eines Darlehens setzt voraus, dass die gewährte Kreditvaluta nicht durch werthaltige Sicherheiten in entsprechender Höhe vollständig ausgeglichen ist.

2

Wird ein beantragtes Darlehen nicht in der erstrebten Höhe bewilligt, kann hinsichtlich des übersteigenden, nicht gewährten Betrages nur ein versuchter Betrug vorliegen.

3

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung erfordert einen Gesamtvorsatz, der die einzelnen Taten von vornherein in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst; ein bloßer einheitlicher Endzweck genügt nicht.

4

Ein Betrug durch Erlangung bloßer Stundung ist nur vollendet, wenn die Stundung die Vermögenslage des Gläubigers messbar verschlechtert, insbesondere die Forderung gerade infolge der Stundung an Wert verliert.

5

Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zum Umfang einer Buchführung und zu etwaigen Buchführungspflichten tragen eine Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nicht und führen zur Aufhebung von Schuld- und Strafausspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 24. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner und Möbelhändler Kurt ████ aus ███, geboren am 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Peetz, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Seibert, Bundesrichter Dr.,

Willms, Bundesrichter Dr.,

Hübner, Bundesrichter Dr.,

Fischer, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED],

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im Falle B III der Urteilsgründe und wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist,

b) im übrigen im gesamten Strafausspruch.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen versuchten Betrugs, betrügerischen Bankrotts und einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Sie hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen vernommen. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen war nicht geboten, da schon der vernommene Sachverständige keine Anhaltspunkte auch nur für verminderte Zurechnungsfähigkeit gefunden hatte und keine Umstände vorlagen, die den Gedanken an die Unrichtigkeit des Gutachtens hätten nahelegen können. Einer ausführlichen Begründung bedurfte die Nichtanwendung des § 51 StGB bei der gegebenen Sachlage nicht.

2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Strafkammer eine Reihe von Zeugen, die Verletzte waren, vereidigt hat. Die Vereidigung ist, auch wenn das Gericht nach seinem Ermessen davon absehen kann (§ 61 Nr. 2 StPO), die Regel. Eine Begründung für die Vereidigung braucht das Gericht, wie sich aus § 64 StPO ergibt, nicht zu geben. Aus der Nichtangabe von Gründen kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Strafkammer ihr Ermessen verkannt hat.

II. Die Sachbeschwerde:

1. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Finanzierungsinstitute (B I der Urteilsgründe).

Die Strafkammer hat mit Recht den Tatbestand des Betrugs darin gefunden, dass der Angeklagte die Finanzierungsinstitute (WKV, BKKB und Gefa) durch Vortäuschung von Warenverkäufen oder bereits vorgenommener Lieferungen oder auch durch Vortäuschen höherer Kaufpreise und geleisteter Anzahlungen bei abgeschlossenen Möbelverkäufen zur Gewährung von Darlehen veranlasst hat. Dass die Finanzierungsinstitute dadurch geschädigt wurden, bedarf insoweit keiner näheren Erörterung, als der Darlehensgewährung überhaupt keine Verkäufe zugrunde lagen. Denn eine wesentliche Sicherung der Institute bestand in der sicherungsweise Übereignung der verkauften Gegenstände. Solche waren bei der Vortäuschung von Warenverkäufen überhaupt nicht vorhanden. Eine Vermögensschädigung der Kreditinstitute entstand aber auch, soweit zwar den Darlehen ein Verkauf zugrunde lag, der Angeklagte aber, um ein höheres Darlehen zu erlangen, den Kaufpreis in den Darlehensanträgen höher angesetzt und eine Anzahlung angegeben hatte, die entweder überhaupt nicht oder nicht in der angegebenen Höhe von den Käufern geleistet worden war. Nach den Finanzierungsbestimmungen hatte der Käufer eine Anzahlung von durchschnittlich 1/4 bis 1/3 des Kaufpreises zu leisten und nur für den überschießenden Betrag wurde ein Darlehen gewährt. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, verloren die Möbel mit der Lieferung an die Käufer und mit der Ingebrauchnahme erheblich an Wert, so dass die Kreditinstitute nicht voll gesichert waren, wenn der Angeklagte durch Angabe höherer Kaufpreise und Anzahlungen erreichte, dass das Darlehen in Höhe des vollen Kaufpreises gewährt wurde.

Rechtliche Bedenken bestehen nur in folgenden Einzelfällen:

a) Nach den Feststellungen auf S. 25 des Urteils betrug der Kaufpreis der an Georg █████████ gelieferten Möbel 1630 DM. Im Darlehensantrag wurde der Kaufpreis mit 1430 DM, also niedriger angegeben, als er in Wirklichkeit war. Die im Antrag angegebene Anzahlung von 430 DM war zwar nicht geleistet. Dafür hatte ████████ aber, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, einen Wechsel über 600 DM gegeben. Es ist in diesem Falle nicht zu ersehen, wie der BKKB, die das beantragte Darlehen von 1000 DM gewährte, ein Schaden entstanden sein kann. Sie war durch Übereignung der gekauften und gelieferten Möbel voll gesichert. Dieser Einzelfall muss also ausscheiden.

b) Im Falle K (S. 24, 25 des Urteils) ist zwar ein überhöhter Kaufpreis und eine nicht geleistete Anzahlung im Darlehensantrag aufgeführt worden. Es wurde aber ein Darlehen nicht in der beantragten Höhe von 2300 DM, sondern nur in Höhe von 1500 DM gewährt. Hier liegt nur – was die Strafkammer anscheinend verkannt hat – versuchter Betrug vor.

c) Im Einzelfall Wilfried ██ ████ (S. 27 des Urteils) ergibt sich ebenfalls nicht, dass der BKKB ein Schaden entstehen konnte, da nicht ersichtlich ist, dass der Kaufpreis niedriger war, als im Darlehensantrag angegeben.

d) Auszuscheiden hat der Fall 29 a S. 31 des Urteils (Josef ████████████). Die im Antrag behauptete Anzahlung von 500 DM war zwar noch nicht geleistet, sie war aber vorgesehen. Jedenfalls trat eine Schädigung der BKKB nicht ein, da für das beantragte Darlehen von ca. 700 DM die gekauften Möbel (Preis 1312 DM) sicherungsweise übereignet wurden.

e) Im Falle Nr. 33 S. 33 des Urteils (Josef █████████████) wurden für ein Darlehen von 600 DM Möbel zum Preise von 1107,30 DM sicherungsweise übereignet. Ein Vermögensschaden des Finanzierungsinstituts ist auch hier offensichtlich nicht entstanden, auch wenn fälschlicherweise eine Anzahlung von 507,30 DM im Antrag angegeben war.

Der Wegfall oder im Falle b die andere rechtliche Würdigung (als versuchter Betrug) dieser Einzelfälle gefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Hingegen ist der Strafausspruch aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die genannten Einzelfälle für die Strafhöhe mitbestimmend waren.

Die Revision rügt allerdings noch, dass die Strafkammer ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung angenommen hat. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen zwar erhebliche rechtliche Bedenken. Die Strafkammer stellt darauf ab, dass der Angeklagte sich einen gewissen Gesamterfolg, nämlich die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs durch Erlangung von Darlehen vorgestellt habe, den er „durch fortlaufende einzelne Bemühungen um Darlehen“ zu verwirklichen getrachtet habe. Aber der außerhalb des strafrechtlichen Tatbestandes liegende einheitliche Endzweck mehrerer Einzelstraftaten vermag diese nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen. Der Gesamtvorsatz, der die einzelnen Straftaten als unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Tat erscheinen lässt (vgl. BGHSt 1, 315), muss diese selbst von vornherein in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen. Der festgestellte Sachverhalt spricht mehr dafür, dass der Angeklagte nur den unbestimmten Vorsatz hatte, bei sich bietender Gelegenheit die Darlehensanträge unrichtig abzufassen, um die Kreditgeschäfte voll zu finanzieren. Das würde für den Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Handlung nicht genügen.

Diese Bedenken zwingen jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert. Das gilt auch für die Verurteilung wegen der beiden anderen Fälle fortgesetzten Betrugs (B II und B III der Urteilsgründe).

Soweit die Strafkammer auf S. 64 des Urteils für den 22. Fall B II Nr. den Tatbestand der Urkundenfälschung angenommen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils klar, dass es sich dabei nur um ein Schreibversehen handelt und es Nr. 25 heißen muss.

2. Dass die Strafkammer in den in B II angeführten Fällen den Tatbestand des Betrugs zum Schaden der Kunden des Angeklagten gefunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen den Kaufpreis der Möbel vor der Lieferung von seinem Kunden bezahlen lassen, obwohl er sich bewusst war, dass er die Möbel später nicht mehr werde liefern können. Die Feststellungen, die die Strafkammer zu dem Vorbringen des Angeklagten trifft, der Textilkaufmann ██████████ habe ihm im Januar 1957 ein Darlehen von 50000 DM aus den Mitteln einer von ihm erwarteten Erbschaft zugesagt, sind weder in sich widersprüchlich noch stehen sie in Widerspruch mit anderen Feststellungen. Hiernach war die Aussicht, dass die Erbschaft ██████ anfallen würde, „weniger als gering“. Auch für den Angeklagten war es „äußerst unwahrscheinlich, dass er auf Grund des Versprechens wirklich 50000 DM oder überhaupt einen Betrag geliehen erhalten würde“. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte, mochte er auch eine geringe Hoffnung haben, das Darlehen zu bekommen, doch damit rechnete, von ███████ nichts zu erhalten; dass er also auch damit rechnete, von dieser Seite nicht die Möglichkeit zu erhalten, seine Verpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen.

Diese Feststellungen widersprechen nicht der allgemeinen Feststellung auf S. 37 des Urteils, dass der Angeklagte seinen Kunden die Liefermöglichkeit und seinen Lieferwillen vorgetäuscht habe.

3. In den Fällen der Begebung von Dreimonatsakzepten durch den Angeklagten (B III 1 der Urteilsgründe) bleibt es unklar, ob der Angeklagte in allen diesen Fällen nur die Stundung einer schon bestehenden Schuld erreicht hat oder ob wenigstens in einzelnen Fällen ein Eingehungsbetrug vorliegt. Für das erste spricht die Feststellung auf S. 47 des Urteils, dass die Gläubiger „bei Kenntnis der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten zur Verfallzeit der Wechsel“ sich umgehend um entsprechende Sicherung ihrer Forderung bemüht, allenfalls diese auch gerichtlich beigetrieben und vollstreckt hätten. Vollendeter Betrug würde aber in diesen Fällen nur dann gegeben sein, wenn sich die Vermögenslage der Gläubiger durch die in der Entgegennahme der Wechsel liegende Stundung verschlechtert hätte, wenn also ihre Forderung gerade durch die Stundung in ihrem Wert gemindert worden wäre (vgl. BGHSt 1, 262, 264; RGSt 16, 161, 164). Es genügt hierzu nicht die Feststellung, dass sie sich um Sicherung ihrer Forderung bemüht, auch gerichtliche Schritte unternommen hätten. Es wäre vielmehr die Feststellung erforderlich, dass diese Schritte wenigstens teilweise auch Erfolg gehabt hätten. Solche Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen, sie lassen sich auch nicht dem übrigen Sachverhalt entnehmen, aus dem sich vielmehr ergibt, dass sich das Geschäft des Angeklagten schon seit Ende Oktober 1956 in unaufhaltsamem Niedergang befand. Einzelne Wechsel wurden kurze Zeit vor dem Tag der Zahlungseinstellung – 28. März 1957 – begeben.

Schon diese Mängel in den Feststellungen, die auch bei den auf S. 47 des Urteils unter B III 2 aufgeführten Wechseln vorliegen, zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Betrugs, und zwar hinsichtlich aller unter B III der Urteilsgründe behandelten Einzelfälle, weil die Strafkammer hier sicher rechtsfehlerhaft auch die unter B III 2 a bis d aufgeführten Fälle mit in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat.

Zum Falle B III 2 der Urteilsgründe (Betrug zum Schaden der A(___)-Möbelwerke) ist noch zu bemerken, dass der Schaden durch die betrügerische Handlung des Angeklagten, soweit sie darin liegt, dass er durch Täuschung einen Scheck erlangte, nicht 1266,15 DM beträgt, sondern nur in Höhe des von dem Angeklagten erschwindelten Schecks (626,15 DM), den er nicht bestimmungsgemäß verwendete, entstanden sein kann. Ein Betrug hinsichtlich der Wechselforderung von 640 DM, deren Stundung der Angeklagte durch seine Täuschung ebenfalls erreichte, dürfte ausscheiden, da der Angeklagte schon am Tage der Fälligkeit des ersten Wechsels seine Zahlungen völlig einstellte, durch die weitere Stundung also kein Schaden entstanden sein kann. Inwieweit bei der Begebung des ersten Wechsels ein Betrug begangen wurde, wird die Strafkammer im Zusammenhang mit den unter B III 1 und 2 angeführten Fällen zu prüfen haben. Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass der Wechsel der ███ ███████████ über 640 DM, fällig am 28. Februar 1957, ebenso wie der Wechsel der Firma Helmut ████ über 361,55 DM außer unter B III 2 auch unter B III 1 also doppelt aufgeführt ist.

4. Betrügerischer Bankrott (B VI der Urteilsgründe).

Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte nach Zahlungseinstellung keine Zahlungen von einzelnen Kunden mehr entgegennehmen durfte. Das ist zwar unrichtig; sein Verfügungsrecht wurde erst durch die Konkurseröffnung beschränkt. Dieser unrichtige Ausgangspunkt gefährdet jedoch im Ergebnis den Schuldspruch nicht.

Der Angeklagte hatte nach Zahlungseinstellung seinem Kunden Ev(__) eine Scheinquittung über dessen Restschuld von 447 DM ausgestellt und ihm gesagt, wenn jemand komme, solle er sagen, der ganze Preis sei schon bezahlt. Er habe nur einen Vergleich, das dauere nicht lange, er dürfe noch Geld annehmen. Hierin, nicht erst in der einige Tage spiter erfolgten Entgegennahme eines Teilbetrages von 80 DM, liegt schon ein Verheimlichen eines Vermögensstückes im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Dass der Angeklagte damit den Zweck verfolgte, die Forderung gegen █████ seinen Gläubigern zu entziehen, dass er also in der Absicht handelte, diese zu benachteiligen, ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen. Besonderer Ausführungen bedurfte die Feststellung dieser Absicht nicht. Sie ergibt sich in der Tat, wie das Landgericht bezüglich der Einziehung des Teilbetrages von 80 DM bemerkt, „aus den Umständen“.

5. Einfacher Bankrott (B VII der Urteilsgründe).

Das Urteil kann insoweit nicht bestehenbleiben.

Die Urteilsgründe lassen den Umfang der Tat schon nach der äußeren Tatseite nicht mit Sicherheit erkennen. Auf S. 56 des Urteils wird ausgeführt, dass der Angeklagte geführt habe:

„ein Wareneingangsbuch für Altmaterial vom 1.7.52 bis 5.5.57, Januar 52 bis April 56, für das Kalenderjahr 1955, vom Mai 1956 bis Februar 57 u. Januar 1956 bis Februar 57.“

Diese Feststellung ist widersprüchlich. Wenn ein Wareneingangsbuch für Altmaterial vom 1. Juli 1952 bis zum Mai 1957 geführt wurde, wäre es nicht erforderlich, wiederholt die Führung dieses Buches in Zeiten anzugeben, die ohnehin fast ganz in jenen Zeitraum fallen. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob hier Schreibversehen vorliegen, oder das Landgericht von einem unrichtigen Tat- und Schuldumfang ausgegangen ist. Es lässt sich nicht ausschließen, dass möglicherweise noch andere Bücher als das Wareneingangsbuch für Altmaterial geführt wurden. Diese Unklarheit ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in diesem Punkte führen muss.

In der neuen Hauptverhandlung, in der der gesamte Sachverhalt zu diesem Punkte nochmals festgestellt werden muss, wird die Strafkammer auch erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Pflicht zur Führung von Handelsbüchern, was an sich nahe liegt, gekannt hat. Es kann daher im jetzigen Verfahren davon abgesehen werden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Nichtkenntnis der Buchführungspflicht ein Verbots- (oder Gebots-) Irrtum ist oder ob sie nicht als Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) anzusehen wäre. Es sei jedoch jetzt schon darauf hingewiesen, dass auch ein fahrlässiger Verstoß gegen die Buchführungspflicht nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO strafbar ist (hierzu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 2. August 1960, 1 StR 229/60).

6. Die Ausführungen der Strafkammer zu B IV und BV der Urteilsgründe lassen keinen Rechtsirrtum ersehen.

7. Da die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in einem Falle und wegen einfachen Bankrotts, ferner der Strafausspruch im Falle B I der Urteilsgründe, aufgehoben werden müssen, entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe und damit über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (vgl. § 76 StGB). Da möglicherweise die Strafhöhe bei den übrigen Einzelstrafen durch die jetzt aufgehobenen Verurteilungen beeinflusst war, erscheint es angebracht, den Strafausspruch auch bei den Verurteilungen aufzuheben, die an sich zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass geben.

In der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.

Justizangestellter,PeetzDr.Fischer
WillmsSeibertHübner
Revision: Betrug/Bankrott – Aufhebung wegen Schadens- und Feststellungsmängeln — Themis