Strafbarkeit des Rechtsanwalts wegen Parteiverrats; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 386/53
- Datum
- 16.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt macht sich des Parteiverrats (§ 356 StGB) strafbar, wenn er in derselben Rechtssache zunächst eine Partei vertritt und später die entgegengesetzten Interessen der anderen Partei übernimmt.
Für die Strafbarkeit nach § 356 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Anwalt geheim zu haltende Mitteilungen verwertet; entscheidend ist die Übernahme entgegengesetzter Interessen in derselben Sache.
Die bloße Zustimmung der früheren Auftraggeberin zur Übernahme der gegnerischen Vertretung beseitigt grundsätzlich nicht die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Rechtsanwalts.
Bei der Strafzumessung dürfen vom Gesetz bereits berücksichtigte Allgemeininteressen (z. B. das öffentliche Interesse an der Sauberkeit der Rechtspflege) nicht erneut innerhalb des Strafrahmens straferschwerend gewertet werden.
Ein Beweisantrag kann gemäß § 244 Abs. 3 StPO als bedeutungslos zurückgewiesen werden, wenn das Tatgericht auf Grundlage der Akten oder feststehender Umstände überzeugt ist, dass die beantragte Tatsache für die Entscheidung ohne Einfluss bleibt.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. jur. Martin ███ ██ aus ███ i. B., geboren █████ ██ ███ in ████ bei ███, wegen Parteiverrats hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hérebner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Revision des Angeklagten wird im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Ansbach. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der seit 1950 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassen ist, reichte dort im September 1950 für Frau Klara ███ Scheidungsklage gegen ihren Ehemann Karl ███ ein.
Im Laufe des Rechtsstreits schloss er als Vertreter seiner Auftraggeberin am 28. Dezember 1950 mit Karl ██ einen notariellen Vertrag. In diesem Abkommen vereinbarten die Eheleute ██ für den Fall der Scheidung, dass das Personensorgerecht für die Kinder der Mutter zustehen sollte; diese habe sie dem Vater in jedem Monat für einen Tag zu überlassen; ferner versprachen sich die Eheleute, abfällige Bemerkungen übereinander zu unterlassen und sich in der Öffentlichkeit Achtung entgegenzubringen; bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Abkommens sollte eine Vertragsstrafe von 500 DM verwirkt sein.
Nach Scheidung der Ehe vertrat der Angeklagte Frau ███ noch einige Monate in Angelegenheiten gegen ihren Ehemann, bis sie ihm am 16. Oktober 1951 die Vollmacht entzog.
Am 26. März 1952 beantragte der Angeklagte nunmehr namens des Karl ███ gegen seine frühere Auftraggeberin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Frau ███ aufgegeben werden sollte, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag hinsichtlich der Kinder nachzukommen. An demselben Tage richtete er als Vertreter des Karl ███ an dessen geschiedene Ehefrau ein Schreiben, in dem er sie unter Hinweis auf die Vertragsbestimmungen aufforderte, Beleidigungen gegen ihren früheren Ehemann zurückzunehmen und die Kosten seiner Tätigkeit zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die jedoch nur zum Strafausspruch Erfolg haben kann.
I. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte den Eheleuten ███ in derselben Rechtssache Beistand geleistet hat, begegnet keinen Bedenken.
Er hatte als Beauftragter der Ehefrau das Abkommen vom 28. Dezember 1950 geschlossen und unterzeichnet. Auf diese Vereinbarung gründeten sich die Ansprüche, die er später mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Gunsten des Ehemannes geltend machte.
Ähnliches hat auch für das Mahnschreiben vom 26. März 1952 zu gelten. Es behandelte zwar Vorfälle, die sich erst nach der Scheidung ereignet hatten und deren selbständige Verfolgung an sich ohne Zusammenhang mit dem früheren Auftragsverhältnis möglich gewesen wäre. Der Angeklagte hat jedoch ausdrücklich auf die in dem Vertrag vom 28. Dezember 1950 seitens der Ehefrau übernommenen Pflichten verwiesen und ihr die Zuwiderhandlung hiergegen vorgehalten. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch insoweit dasselbe Rechtsverhältnis und derselbe Kreis sachlich-rechtlicher Belange in Betracht kamen.
II. Die Ansicht der Revision, das Verhalten des Angeklagten sei nicht pflichtwidrig gewesen, weil er nicht eine ihm anvertraute Angelegenheit preisgegeben habe, geht fehl.
Der Begriff der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB findet seine Erläuterung in § 31 Nr. 2 der Bayerischen Rechtsanwaltsordnung vom 6. November 1946 (BayGVBl. 1946, 371). Danach hat der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn er sie einer anderen Person in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse gewährt hat. Es ist nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 356 StGB, dass der Anwalt geheim zu haltende Mitteilungen seiner Partei zu deren Nachteil verwertet. Vielmehr genügt es, dass es sich um eine ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt übertragene Aufgabe handelt und dass er später das entgegengesetzte Interesse des anderen Teils in derselben Sache vertritt (RGSt 49, 342; BGH NJW 1953, 428).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe von beiden Ehegatten den Auftrag erhalten, in deren gleichgerichteten Interesse tätig zu werden, steht mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch und kann daher gemäß § 337 StPO keine Beachtung finden. Dasselbe gilt für die Behauptung, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er gegen die Interessen seiner früheren Auftraggeberin handelte.
Die etwaige Zustimmung der Frau ███ zur Übernahme der Vertretung des Ehemannes in der gegen sie gerichteten Rechtssache war bedeutungslos. Diese Auffassung wird – wie die Revision ausführt – nur „vereinzelt“ vertreten, entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte, des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. RGSt 53, 33; BGH NJW 1953, 428 und die dort angeführten Entscheidungen).
Die Frage, ob und inwieweit ein Irrtum des Angeklagten hierüber nach den Grundsätzen des § 59 StGB oder des Verbotsirrtums zu prüfen ist, bedarf keiner Erörterung. Denn das Landgericht stellt mit rechtlich unangreifbarer Begründung fest, der Angeklagte habe gewusst, dass das von ihm behauptete Einverständnis der Frau ███ die Pflichtwidrigkeit nicht beseitigte. Die von der Strafkammer insoweit angeführten Tatsachen, nämlich seine überdurchschnittliche Begabung, seine Pünktlichkeit im Probedienst, seine Eigenschaft als Volljurist, als Anwalt und als Ministerialrat waren geeignet, dem Gericht diese Überzeugung zu vermitteln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Tatrichter die weiteren von der Revision angeführten und möglicherweise zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat. Nur in diesem Falle läge ein Rechtsfehler vor, der von dem Revisionsgericht zu beachten wäre.
Das Landgericht durfte unter diesen Umständen den Beweisantrag des Beschwerdeführers darüber, dass Frau ███ ihre Zustimmung zu dem Tätigwerden des Angeklagten für Karl ███ erteilt habe, gemäß § 244 Abs. 3 StPO als bedeutungslos ablehnen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einen von den Feststellungen abweichenden Sachverhalt behauptet, kann er damit gemäß § 337 StPO in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
III. Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht wertet den Ton, in dem das Mahnschreiben vom 26. März 1952 gehalten ist, als besonders straferschwerend. Dieser Ton offenbare eine Einstellung des Angeklagten, die nicht nur gegen die im Interesse der Öffentlichkeit aufgestellten Anwaltsberufspflichten verstoße, sondern darüber hinaus auch in krassem Gegensatz zu dem stehe, was Anstand und Moral, auch nach der Anschauung der Allgemeinheit, verlangten.
Diese Wertung des Schreibens steht in unlösbarem Widerspruch zu dem von dem Landgericht an anderer Stelle mitgeteilten Inhalt. Der Angeklagte hat danach der Frau ███ in sachlicher Weise die Anwürfe vorgehalten, die sie ihrem früheren Ehemann nach dessen Behauptung gemacht haben sollte, und die Zurücknahme der Beleidigungen sowie die Zahlung seiner Kosten verlangt. Die Fassung des Briefes überschreitet nirgendwo das zur Interessenwahrnehmung notwendige Maß und enthält keinen persönlichen Angriff auf Frau ███. Das Schreiben wäre, wenn es von einem anderen als dem der Frau ███ gegenüber bereits gebundenen Anwalt abgesandt worden wäre, weder dem Ton noch dem Inhalt nach zu beanstanden gewesen.
Hinzu kommt, dass das Landgericht in unzulässiger Weise dem Tatbestand des Parteiverrats eigentümliche Merkmale zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Es führt aus, dass auch das öffentliche Interesse an der Sauberkeit der Rechtspflege und des Anwaltsstandes eine allzu milde Beurteilung verbiete. Dabei handelt es sich um Erwägungen, die bereits von dem Gesetzgeber bei Festlegung des Strafrahmens Berücksichtigung gefunden haben. Sie dürfen nicht nochmals bei der Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens straferschwerend gewertet werden.
Schließlich ist es zu beanstanden, dass das Landgericht den „besonders hohen Grad an Skrupellosigkeit“, den der Angeklagte bewiesen habe, straferschwerend würdigt. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht eine derart schwerwiegende Beurteilung.
Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Dem Senat erscheint es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
Im Übrigen ist die Revision nach dem Gesagten als unbegründet zu verwerfen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob es dem bisher unbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB bewilligen kann.
Hérebner
| Dr. Mantel | Heimann-Trosien | ||
| Dr. Peetz | Glanzmann |