Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch im Notzuchtverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 386/51
- Datum
- 18.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils in sich widerspruchsfrei sind und keine rechtlich wesentlichen Fehler der Beweiswürdigung vorliegen.
Tatsächliche Umstände dürfen in der Revisionsbegründung nur berücksichtigt werden, soweit sie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sind; sonst bleiben sie unberücksichtigt.
Die Würdigung psychologischer Wirkungen von Verhalten durch das Urteil verstößt nur dann gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung, wenn sie mit allgemein anerkannten Erfahrungssätzen unvereinbar ist.
Ein Freispruch kann gerechtfertigt sein, wenn trotz Feststellung äußerer Gewaltumstände die richterliche Überzeugung vom inneren Tatbestand nicht in vollem Umfang gewonnen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zivilnersehilfen Konrad ████████ geboren am ████████ 1927 in ██, wegen Notzucht, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Meetz Bundesrichter Dantel Bundesrichter Geier Bundesrichter Dr. Claußmann Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Angeklagten ist in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich eines Verbrechens der Notzucht nach § 177 StGB schuldig gemacht zu haben.
Er soll am Abend des 12. Januar 1951 die Arbeiterin Brunhilde █████ auf dem Weg zu ihrer Wohnung in ██ durch Androhung des außerhelichen Beischlafs Gewalt angewandt haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es den inneren Tatbestand der Notzucht nicht als nachgewiesen erachtete.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich hiergegen wendet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Gründe
Es kann ihr nicht zugegeben werden, dass die Wiederaufnahme rechtsirrig zu hoch angesetzt worden sei, wenn an das 27. Lebensjahr des zu seinem Schwurzeugnis aussagenden Gewährsmanns die richterliche Überzeugung gestellt wurde. Wie die Urteilsgründe zeigen, hat sie den Angeklagten nicht etwa deshalb freigesprochen, weil sie die „äußeren Tatumstände des Irrtums“ nicht ausschließen konnte oder weil eine „von niemandem anzweifelbare Gewaltsamkeit“ anzustreben war, sondern weil sie bei sorgfältiger Prüfung und Abwägung der Beweistatsachen des Falles nicht die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hatte.
Die Feststellungen des Urteils sind in sich widerspruchsfrei. Dasjenige tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung, das nicht aus dem Urteil entnehmbar ist, muss unberücksichtigt bleiben.
Es spricht nichts dafür, dass die Strafkammer, die eine Gewaltanwendung ausdrücklich feststellt und die Umstände der Gewaltanwendung beschreibt, die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes nicht berücksichtigt hätte.
Die Würdigung der psychologischen Wirkung, die das Verhalten der Brunhilde █████ auf den angetrunkenen Angeklagten gehabt haben kann, lässt nirgends einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Der Schluss, die Äußerung des Angeklagten „Sei ruhig, sonst tut Dir jemand weh“ spreche dafür, dass er nicht an die ernstliche Absicht der ███ geglaubt habe, ist denkgesetzlich nicht unmöglich.
Ebensowenig ist der Urteilsausspruch, der das Verhalten des Angeklagten nach der Tat als Beweis seiner Schuld wertet, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung zu entnehmen.
Die Revision war daher mit der Maßgabe des § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Dr. Dantel | Claußmann | |||
| Meetz | Dr. Geier |