Revision gegen Urteil wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/88
- Datum
- 16.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung aufgrund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich auf die in den Revisionsrechtfertigungen vorgebrachten Beanstandungen; weitergehende, nicht gerügte Fehler bleiben unberücksichtigt.
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel berichtigen und die dort verwendete rechtliche Qualifikation ersetzen, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Einordnung (z. B. ‚in nicht geringer Menge‘ statt ‚im besonders schweren Fall‘) tragen.
Trägt die Nachprüfung das Fehlen der Voraussetzungen für eine schwerere Gesetzesqualifikation, ist die Urteilsformel entsprechend der tatsächlichen rechtlichen Einordnung zu ändern.
Hat die Revision keinen Erfolg, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 15. März 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Verwaltungsangestellten Reinhard Alfons S██████████████████████, geboren am ███ in ██, 1942 in █, 2. die ██████████████████████ Iris █████ ████████, ███, geboren am ███ in ██, 1960 in █,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. August 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. März 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte „Einfuhr von Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall“ jeweils ersetzt durch die Worte „Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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