Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 385/88
Datum
16.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Ulm wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Zugleich berichtigte der Senat die Urteilsformel und ersetzte "im besonders schweren Fall" durch "in nicht geringer Menge". Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung aufgrund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich auf die in den Revisionsrechtfertigungen vorgebrachten Beanstandungen; weitergehende, nicht gerügte Fehler bleiben unberücksichtigt.

3

Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel berichtigen und die dort verwendete rechtliche Qualifikation ersetzen, wenn die Feststellungen eine andere rechtliche Einordnung (z. B. ‚in nicht geringer Menge‘ statt ‚im besonders schweren Fall‘) tragen.

4

Trägt die Nachprüfung das Fehlen der Voraussetzungen für eine schwerere Gesetzesqualifikation, ist die Urteilsformel entsprechend der tatsächlichen rechtlichen Einordnung zu ändern.

5

Hat die Revision keinen Erfolg, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 15. März 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Verwaltungsangestellten Reinhard Alfons S██████████████████████, geboren am ███ in ██, 1942 in █, 2. die ██████████████████████ Iris █████ ████████, ███, geboren am ███ in ██, 1960 in █,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. März 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte „Einfuhr von Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall“ jeweils ersetzt durch die Worte „Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SchauenburgKuhnMaul
UlsamerGranderath
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