Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fehlbewertung von Äußerungen als schwere Beleidigung (§213 StGB) — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 385/86
Datum
07.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger reichten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg ein, das den Angeklagten wegen Totschlags verurteilte. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht Äußerungen als schwere Beleidigung (§213 StGB) wertete, ohne den Bezug und Kontext der Worte hinreichend zu klären. Insbesondere könne die Bezeichnung als „primitiv/Primitivling“ allein und im Vergleich nicht ohne Weiteres als schwere Beleidigung eingestuft werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung, ob eine Äußerung eine schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB darstellt, ist der Bezug der Äußerung und ihr situativer Kontext zu ermitteln; eine pauschale Einstufung genügt nicht.

2

Die Bezeichnung „primitiv“ oder „Primitivling“ ist für sich genommen, auch in vergleichender Redeweise, regelmäßig nicht typischerweise geeignet, den Tatbestand der schweren Beleidigung des § 213 StGB zu erfüllen.

3

Bei der Einordnung einer Äußerung nach § 213 StGB ist ein objektiver Maßstab anzulegen; die bloße Wertung durch das Tatgericht bedarf einer nachvollziehbaren Prüfung der Umstände.

4

Fehlt die notwendige Feststellung zur Bezugnahme und Kontextualisierung einer herabsetzenden Äußerung, ist die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Prüfung der Straffrage geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 20. März 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 385/86 in der Strafsache gegen █████████████████ aus █████████, dort geboren am ██ 1960, zur Zeit in Haft, Karl-Heinz S. wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an der teilgenommenen Sitzung vom 7. Oktober 1986 mitgewirkt:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Maul, Foth,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C. – in der Verhandlung, Bundesanwalt C. – in der Verkündung –

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt C. (aus ████) als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████ als Vertreter der Nebenkläger,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

I. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden.

II. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an Dagmar F., seiner Verlobten, zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hat die Äußerung von Frau ████, der Angeklagte sei gegenüber Bernhard ████ „ein Primitivling“ oder „primitiv“, als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 erste Alternative StGB gewertet, ohne zu erwägen, worauf sich diese Charakterisierung bezogen haben könnte.

Es liegt nicht fern, dass damit nichts weiter als die Ausdrucksweise des Angeklagten angesprochen war, der kurz zuvor auf die Frage, was er nun vorhabe, geantwortet hatte, dies gehe Frau F. „einen Scheißdreck“ an, und der möglicherweise auch bei dem dann folgenden „heftigen Streit“ beleidigende Ausdrücke gebraucht hatte; hierfür spricht,

daß er kurz darauf Frau F. als „blöde Sau“ bezeichnete. Wäre das so, so könnte die Bezeichnung als „primitiv“ oder „Primitivling“ – auch im Vergleich zu einem anderen Mann – kaum als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB gewertet werden. Das würde übrigens auch die Einlassung des Angeklagten erklären, er habe an diese Äußerung während des dann folgenden Gerangels gar nicht mehr gedacht; es würde dafür sprechen, der Angeklagte habe diese Wertung nach dem Geschehenen selbst nicht als unangemessen empfunden.

Sollte die genannte Äußerung sich nicht auf die Ausdrucksweise des Angeklagten bezogen haben, so müsste das Landgericht sich darüber schlüssig werden, welcher sonstige Bezug ihr zukommen könnte. Für sich allein gesehen, hat die Bezeichnung „primitiv“ oder „Primitivling“ zu wenig Aussagekraft, gerade auch im vergleichenden Gebrauch, als dass sie ohne weiteres als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB eingestuft werden könnte. Diese Einstufung wird von einem objektiven Maßstab bestimmt (BGHSt 34, 37; BGH, Urteil vom 26. März 1986 – 3 StR 49/86).

Würde die genannte Äußerung aus dem Bereich des § 213 StGB herausfallen, so bliebe wenig Raum, die erste Alternative dieser Bestimmung dennoch anzuwenden; die anderen vom Landgericht hierfür herangezogenen Vorfälle würden diese Wertung schwerlich rechtfertigen.

Die Äußerung von Frau F. am Abend des 16. Juni 1985, sie wisse nun (im Hinblick auf das Verhältnis zum Angeklagten) doch nicht, was sie tun solle, wird vom Landgericht im Hinblick auf ihr Verhalten gerade am Mittag des 16. Juni 1985 zwar zu Recht als „völlig überraschend und unverständlich“

bezeichnet; das rechtfertigt es aber noch nicht, von einer schweren Beleidigung im Sinne von § 213 StGB zu sprechen. Gleiches gilt für die „handgreiflichen Vertraulichkeiten“ des Bernhard █████ am Morgen des 17. Juni 1985.

Die Sache bedarf daher zur Straffrage neuer Verhandlung.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnFoth
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