Revision: Tateinheit vs. Tatmehrheit bei versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/85
- Datum
- 15.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang aufeinanderfolgender Handlungen begründet für sich allein keine natürliche Handlungseinheit; es muss zudem ein gemeinsames subjektives Element (einheitlicher Tatwille oder gleichartiger Handlungswille bzw. einheitliches Ziel) vorliegen.
Wenn der Täter seinen ursprünglichen Sexualvorsatz aufgibt und danach ausschließlich die Absicht verfolgt, Körperverletzung herbeizuführen, liegen selbständige Taten (Tatmehrheit) vor.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB sind auch die der Tat folgenden Umständen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, doch kann die Annahme von Tateinheit die Gewichtung dieser Umstände beeinflussen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch wegen falscher rechtlicher Einordnung der Tatbestände ändern; dies kann zur Aufhebung der verhängten Einzel- und Gesamtstrafen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Axel ███ aus ████████, dort geboren am ████ 1956, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████████████ in der Verhandlung als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 1985 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung, der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist; mit den zugehörigen Feststellungen 2. aufgehoben im Ausspruch a) der wegen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verhängten Einzelstrafe, b) der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu II. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
II. Der Angeklagte hatte, um zum Geschlechtsverkehr zu kommen, zunächst die Hand der Geschädigten gewaltsam an sein Glied geführt, anschließend versucht, ihr den Schlüpfer auszuziehen, und, als die Geschädigte diesen mit beiden Händen festhielt, ihre rechte Hand festgehalten und mit der anderen Hand den Schlüpfer heruntergerissen. Dann brachte er sein noch nicht erigiertes Glied an ihre Schamlippen, worauf sie ihre Hand vor die Scheide schob. „Auf Grund seiner Erektionsschwierigkeiten verfolgte der Angeklagte die Absicht, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchzuführen, nicht weiter, begann aber nunmehr voller Wut, sie mit Schlägen zu traktieren“ (UA S. 7). Er versetzte der Frau mehrere Schläge mit der Faust und mit einem spontan aufgenommenen Holzprügel, bevor er, durch einen Anwohner gestört, davonlief.
Das Landgericht nimmt, ohne das näher zu begründen, zwischen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung Tateinheit an. Demgegenüber hält die Revision Tatmehrheit für gegeben, weil sich die Zielsetzung der Gewaltanwendung geändert, es also an einem einheitlichen Tatwillen gefehlt habe. Die Annahme von Tateinheit habe sich insofern zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, als ihm nur wegen der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung kein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB zugestanden worden sei.
Der Senat stimmt mit dem Beschwerdeführer – und dem Generalbundesanwalt darin überein, dass versuchte Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit stehen. Weder fallen die tatbestandlichen Handlungsweisen dieser Delikte – wenn auch nur teilweise – zusammen, noch liegt natürliche Handlungseinheit vor. Der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang aufeinanderfolgender Handlungen allein verbindet diese noch nicht zu natürlicher Handlungseinheit; die Handlungen müssen vielmehr durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sein, wobei offen bleiben kann, ob beide Taten auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückgehen müssen oder ob ein in beiden Fällen gleichartiger Handlungswille oder die Verfolgung eines einheitlichen Zieles ausreicht (BGH NJW 1984, 1568 m. w. N.). Keines dieser Momente lag hier vor. Die Absicht, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, verfolgte der Angeklagte nicht weiter; im Folgenden war es ihm nur noch um Körperverletzung zu tun. Deshalb handelt es sich um selbständige Taten.
Die Annahme von Tateinheit durch das Landgericht kann sich ausnahmsweise zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Zwar ist die Meinung der Revision nicht richtig, die gefährliche Körperverletzung könne bei der Prüfung eines minder schweren Falles der versuchten Vergewaltigung nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Delikte in Tateinheit, nicht, wenn sie in Tatmehrheit stehen; auch die der Tat folgenden Umstände sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGHSt 26, 97). Dennoch kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die gefährliche Körperverletzung durch die Annahme von Tateinheit größeres Gewicht erhalten hat, als dies bei Tatmehrheit der Fall gewesen wäre.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung der wegen versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
Dagegen schließt der Senat aus, dass der Rechtsfehler die wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Rentners Grothe festgesetzte Einzelstrafe beeinflusst hat. Die Zumessung dieser Einzelstrafe für sich ist nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht „das hohe Alter des Verletzten“ (82 Jahre), den der Angeklagte mit Faustschlägen und Fußtritten misshandelt hatte, strafschärfend wertet, so begegnet das nicht den Bedenken, die den Bundesgerichtshof dazu veranlasst haben, bei Tötungsdelikten eine Wertabstufung des menschlichen Lebens nach dem Alter des Opfers für unzulässig zu erklären (Urt. vom 15. Februar 1984 – 2 StR 347/83).
| Maul | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |