Revision verworfen: Keine sukzessive Mittäterschaft bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/84
- Datum
- 07.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Hinzutretender in Kenntnis und Billigung des von anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns als Mittäter in das tatbestandsmäßige Geschehen eingreift.
Die Zurechnung bereits verwirklichter, erfolgsqualifizierender Tatumstände an den Hinzutretenden setzt voraus, dass dieser selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet (in Person oder durch einen anderen).
Wenn für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges bereits alles Notwendige getan ist und das Eingreifen des Hinzutretenden auf den weiteren Ablauf ohne jeden Einfluss bleibt, kommt trotz Kenntnis und Billigung keine mittäterschaftliche Mitwirkung in Betracht.
Fehlt ein nachweisbarer kausaler Beitrag des Hinzutretenden zur Herbeiführung des erfolgsqualifizierenden Merkmals (z. B. Todesfolge), ist er hierfür nicht als Mittäter strafbar.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 1. Februar 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus ████████████, geboren am ███ ██ 1944 in ██, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Sachbezeichnung: ███ Robert jun. u. a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Foth, Dr. ███
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten ██████████ wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der später seinen Verletzungen erlegene █████ █████████ zu Tode kam, begann damit, dass der Mitangeklagte ███ jun. wahllos auf Kopf und Oberkörper des ███ einschlug. Er tat dies aus Wut über Beleidigungen, die ███████ Angehörigen seiner Familie seit Tagen zugefügt hatte. Nachdem ███ jun. von dem zu Boden gegangenen ███████ abgelassen hatte, griff sein ebenfalls mitangeklagter Vater ███ sen. in das Geschehen ein. Er versetzte dem bereits angeschlagenen █████████ Faustschläge ins Gesicht und trat ihn mehrmals in den Leib. █████ sen. ließ nun für kurze Zeit von ihm ab. Sodann verlangte er von ██████ dessen Wohnungsschlüssel heraus. Er wollte damit die Kinder seiner mit ████████ verheirateten Stieftochter Marianne und deren Sachen aus der Wohnung des ███ herausholen. █████ verweigerte ihm die Herausgabe der Schlüssel, rappelte sich auf und lief davon.
Der Angeklagte ███████████, der sich während der Zeit, in der die Mitangeklagten auf ███ einschlugen, abseits gehalten hatte, weil er die Auseinandersetzung zwischen den ██ und ███ als eine familiäre Angelegenheit ansah, griff nunmehr in das Geschehen ein und eilte zusammen mit ███ jun. dem fliehenden ███████ nach, um es seiner Freundin Marianne mit Hilfe der Wohnungsschlüssel zu ermöglichen, die Kinder und das Gepäck aus der Wohnung des ██ zu holen. Abwechselnd nahmen beide ████ in den „Polizeigriff“, um ihn zur Herausgabe der Schlüssel zu bewegen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug ███████████ ████ einmal mit der Faust ins Gesicht. ███ sen., der ebenfalls █████ nachgelaufen war, versetzte ihm noch einige kräftige Tritte ins Gesäß. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendungen gab ███ schließlich den Wohnungsschlüssel heraus. ███████████ ließ nun von ███ ab und entfernte sich; die Mitangeklagten schlugen noch einmal auf ██████ ein.
Wegen der ihm zugefügten schweren Verletzungen musste ███ stationär behandelt werden. Während dieser Behandlung trat eine Lungenentzündung auf, die zu seinem Tode führte. Die Schläge, die den Krankenhausaufenthalt des ████ notwendig machten, sind ihm von ███ sen. und ███ jun. zugefügt worden, bevor ███████ in die Auseinandersetzung eingriff. Ein eigener Beitrag des Angeklagten ██████████, der ursächlich für den tödlichen Ausgang der Misshandlung des ███ war, ist nicht nachweisbar.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Jugendkammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte ██████████ nicht (sukzessiver) Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge ist. Sie hat ihm zu Recht die den Tod des ███ verursachenden Tatbeiträge der Mitangeklagten nicht zugerechnet.
a) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Ob Kenntnis und Billigung und mittäterschaftliches Eingreifen dazu führen, dass dem Eingreifenden auch bereits verwirklichte Tatumstände zuzurechnen sind, ist umstritten (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533; BGH JZ 1981, 596; Küper JZ 1981, 568 m. w. N.; Samson in SK StGB § 25 Rdn. 48 m. w. N.). Eine solche Zurechnung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt
mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, Urt. vom 22. Oktober 1963 – 1 StR 352/63; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446).
b) Der Angeklagte █████████ hat keinen Tatbeitrag geleistet, der den Eintritt des erfolgsqualifizierenden Merkmals „Todesfolge“ gefördert hat. Als er in das Geschehen eingriff, hatten die beiden Mitangeklagten bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 226 StGB getan. Die Handlungen des Angeklagten ███████████ waren, wie das Tatgericht festgestellt hat, ohne Einfluss auf den späteren Tod des ██████. Bei dieser Sachlage ergibt sich für eine (sukzessive) Mittäterschaft des Angeklagten █████████ bei der von den Mitangeklagten begangenen Körperverletzung mit Todesfolge kein Anknüpfungspunkt.
3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten einen Rechtsfehler aufgedeckt.
| Maul | Herdegen | Schikora | |||
| Kuhn | Foth |