Revision führt zur Aufhebung wegen Nichtaufgliederung von Taten vor/nach Vollendung des 14. Lebensjahrs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/82
- Datum
- 13.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn bei fortgesetzten sexuellen Handlungen das Opfer während der Tatzeit das 14. Lebensjahr vollendet, sind für die nach der Vollendung begangenen Taten nicht § 176, sondern § 175 StGB anzuwenden; das Gericht hat die Einzeltaten entsprechend aufzugliedern.
Unterbleibt die Aufgliederung nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 14. Lebensjahrs, führt dies zu einem Aufklärungs- und Feststellungsfehler, der die Strafzumessung und gegebenenfalls die Verurteilung betrifft und neue Feststellungen erforderlich macht.
Ein Rechtsfehler in der Abgrenzung der einschlägigen Taten kann den Schuldspruch als solchen unberührt lassen, macht aber die betroffenen Verurteilungen für eine Aufhebung und Neuentscheidung zugänglich, wenn der Schuldumfang in tatsächlicher Hinsicht nicht feststeht.
Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben, sind auch hiervon möglicherweise beeinflusste Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aufhebung Einfluss auf die Höhe der übrigen Strafen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 18. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 385/82
in der Strafsache gegen den Maler Friedrich ████ aus ████████, dort geboren am ███████ 1940, zur Zeit in Haft, wegen homosexueller Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten und – zu Nr. III auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 13. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. März 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1) in den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe,
2) im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
In den Fällen II 1 und II 2 haben die Jungen, mit denen der Angeklagte sich abgab, während der Tatzeit der fortgesetzten Handlungen das 14. Lebensjahr vollendet, so dass von da an nur noch § 175 StGB, nicht aber § 176 StGB verletzt war. Bei Wolfgang ███ (II 1) betrifft das einen Zeitraum von etwa 14 Monaten, bei Jörg ███████ (II 2) einen Zeitraum von etwa fünf Monaten. Da das Landgericht diesen Umstand anscheinend nicht erkannt hat, hat es im Urteil nicht aufgegliedert, welche Anzahl von Einzelfällen vor der Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde, welche danach, und hat diese Besonderheit auch sonst bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Urteil kann auf dem Verstoß beruhen, zumal die Strafen für die fortgesetzten Handlungen aus § 176 StGB zu entnehmen sind (§ 52 StGB).
Obwohl der Schuldspruch als solcher von dem Verstoß nicht berührt wird, kann die Verurteilung in den Fällen II 1 und II 2 insgesamt nicht bestehen bleiben, weil der Schuldumfang in tatsächlicher Hinsicht neuer Feststellung bedarf.
Im Fall II 3 ist das Alter von Wolf-Bernhard ███████ im Urteil nicht angegeben; der Senat kann nicht ausschließen, dass hier derselbe Rechtsfehler unterlaufen ist.
In den übrigen Fällen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die hier verhängten Einzelstrafen von der Verurteilung in den Fällen, in denen Aufhebung erfolgt, beeinflusst sind, werden auch diese Einzelstrafen aufgehoben. Bei der Gesamtstrafe versteht sich die Aufhebung von selbst.
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