Treffer
BGH Urteil

Arzt im Kneippkurheim: Keine 'Stellung in der Anstalt' i.S.v. §174 Nr.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 385/63
Datum
29.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Arzt wurde wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt; der BGH hob die Verurteilung auf und sprach ihn frei. Das Gericht hielt ein Kneippkurheim grundsätzlich für eine Anstalt für Kranke, betonte jedoch, dass bloße ärztliche Verordnung von Kuranwendungen und räumliche Nähe keine "Stellung in der Anstalt" begründen. Erforderlich ist ein unmittelbares rechtliches oder tatsächliches Verhältnis zur Anstalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein privates Kneippkurheim kann eine Anstalt für Kranke im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB sein, wenn ausschließlich Kranke aufgenommen werden und Kuranwendungen von ausgebildetem Personal auf ärztliche Anordnung durchgeführt werden.

2

Die besondere Schutzfunktion des § 174 Nr. 2 StGB folgt aus der für die Insassen bestehenden Abhängigkeit von der Fürsorge der Anstaltsmitarbeiter.

3

Als "Stellung in der Anstalt" genügt nicht die bloße räumliche Nähe der Arztpraxis oder die einmalige/vertraglose Erstellung von Kurplänen; erforderlich ist ein unmittelbares rechtliches oder tatsächliches Verhältnis zur Anstalt, das über reine Behandlungsaufträge hinausgeht.

4

Die gewerberechtliche Konzession als Privatkrankenanstalt ist für die strafrechtliche Einordnung als "Anstalt für Kranke" nicht maßgeblich; der strafrechtliche Begriff bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Schutzvorschrift.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 14. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Heinrich ███ aus ██, geboren █████████ 1920 in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gsior als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

a) Ein privates Kneippkurheim kann eine Anstalt für Kranke jedenfalls dann sein, wenn nur Kranke aufgenommen werden und die Kurbehandlung auf ärztliche Verordnung von ausgebildetem Personal ausgeführt wird. b) Der Arzt, der die von einem Versorgungsträger in einem solchen Heim untergebrachten Kranken außerhalb des Heims auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger ärztlich betreut und ihnen die Kuranwendungen verordnet, hat damit noch keine Stellung in der Anstalt.

BGH, Urteil vom 29. Oktober 1963 – 1 StR 385/63 – LG Kempten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 14. Mai 1963 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird auch im Falle ███ vom Vorwurf der Unzucht mit Abhängigen freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revisionsangriffe richten sich in erster Linie gegen die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat eine Stellung in einer Anstalt für Kranke gehabt habe. Sie sind begründet.

1.) ████████ der Ansicht der Revision war allerdings █ ██ █████ eine Anstalt für Kranke im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB. In dem Kurheim wurden medizinische Bäder und Kneipp’sche Wasseranwendungen auf ärztliche Verordnung verabreicht. Aufgenommen wurden damals in das Heim nur Kranke, die den Inhabern, den Eheleuten ███, von der Landesversicherungsanstalt Würzburg (= LVA) zugewiesen wurden.

Es ist zwar nicht zu übersehen, dass sich der Betrieb eines solchen Kurheims erheblich von einem allgemeinen Krankenhaus unterscheidet, das unter der Leitung eines Arztes steht, der zugleich Weisungsbefugnisse gegenüber dem übrigen Personal hat. Es mag auch sein, dass in das Kneippkurheim im Gegensatz zu einem Krankenhaus durchweg nur leicht Erkrankte eingewiesen wurden, die keiner besonderen Pflege bedurften. Auf solche Unterschiede kann es aber für die Frage der Anwendbarkeit des § 174 Nr. 2 StGB nicht entscheidend ankommen. Maßgebend ist, dass in das Kurheim ebenso wie in ein Krankenhaus nur Kranke aufgenommen wurden, die auf ärztliche Anordnung zu Kurzwecken nach einem bestimmten Heilverfahren behandelt wurden. Diese Kranken waren für die Zeit der Kur ihrem gewohnten Lebenskreis entrissen und als Insassen des Kurheims auf die Fürsorge der darin beschäftigten Personen angewiesen, von denen sie damit in erheblichem Grade abhängig waren. Solche Abhängigkeit ist aber der wesentliche Grund für den den Anstaltsinsassen in § 174 Nr. 2 StGB gewährten Strafschutz (vgl. BGH GA 1955, 388; ferner StGB E 1962, Begründung zu § 2175).

Ob das Kneippkurheim auch gewerberechtlich als Privatkrankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung konzessioniert war, kann dahingestellt bleiben. Der strafrechtliche Begriff der „Anstalt für Kranke“ ergibt sich allein aus dem Sinn und Zweck der Strafvorschrift.

2.) Wenn hiernach auch dem Landgericht darin zuzustimmen ist, dass es sich bei dem Kneippkurheim ████ um eine Anstalt für Kranke im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB handelte, so könnte der Angeklagte als Täter doch nur unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass er eine Stellung „in der Anstalt“ bekleidete und vermöge dieser „Stellung in der Anstalt“ mit den einzelnen Patienten in Berührung und Verbindung gekommen wäre. Nach den Feststellungen ist dies jedoch nicht der Fall.

Zwar übte der Angeklagte seine Praxis als „Arzt für Naturheilverfahren (Kneipp)“ in demselben Hause aus, in dem das Kurheim ████ betrieben wurde. Jeder in dem Heim neu eintretende Patient hatte sich bei ihm zur Untersuchung und zur Aufstellung des Kurplans für die ersten acht Tage zu melden. Im Abstand von jeweils einer Woche kamen die Kranken erneut in seine Sprechstunde, wo er die etwa erforderliche Nachuntersuchung vornahm und den weiteren Kurplan verordnete. Er stand jedoch mit den Inhabern des Kurheims in keinem Vertragsverhältnis. Seine Praxisräume hatte er von der Hauseigentümerin, der Stadt ██, gemietet. Die Kranken wurden ihm von der LVA überwiesen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Untersuchung der Kranken und die Aufstellung des Kurplans. Irgendwelche anderen Befugnisse gegenüber den Inhabern und dem Personal des Kurheims hatte er nicht. Insbesondere hatte er mit der Ausführung der Kuranwendungen nichts mehr zu tun. Er beaufsichtigte sie nicht und betrat die Räume des Kurheims, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, nur in Ausnahmefällen, etwa wenn er bei ernstlicher Erkrankung eines Kurgastes besonders gerufen wurde.

Dadurch, dass die Patienten des Kurheims gehalten waren, gerade den Angeklagten zur Aufstellung des Kurplans aufzusuchen, erlangte dieser noch keine Stellung in der Anstalt. Denn sie wandten sich nicht an ihn, weil er der Leiter der Anstalt gewesen wäre oder sonst in ihr ärztlich etwas zu bestimmen gehabt hätte, sondern weil die LVA sie ihm zur Behandlung bzw. Aufstellung eines Kurplans zugewiesen hatte. Mag für die Überweisung auch die örtliche Nähe seiner Praxisräume zum Kurheim eine Rolle gespielt haben, so war diese doch für seine Tätigkeit ohne maßgebliche Bedeutung: Er hätte sie auch in einem anderen Gebäude ausüben können, wie die LVA auch einen anderen im Ort wohnenden Arzt mit der Aufstellung der Kurpläne für die einzelnen Kranken hätte betrauen können. Wenn man auch die Worte „Stellung in einer Anstalt“ nicht rein räumlich zu verstehen braucht, so muss doch dafür ein unmittelbares rechtliches oder tatsächliches Verhältnis zu der Anstalt selbst gefordert werden, das über bloße ärztliche Kuranordnungen, die auf Verlangen eines anderen oder der Patienten oder der Versicherungsanstalt getroffen werden, hinausgeht. Das Verhältnis des Angeklagten zu den Patienten des Kurheims unterschied sich von dem Verhältnis zu seinen in anderen Pensionen untergebrachten Privatpatienten nur dadurch, dass er im ersten Falle seine Vergütung nicht vom Patienten, sondern von der LVA erhielt. Dass die LVA die ihm überwiesenen Kranken auch dem Kneippkurheim ████ zur Aufnahme zugewiesen hatte, verschaffte dem Angeklagten keine Stellung in dieser Anstalt.

Das angefochtene Urteil muss daher schon mangels des äußeren Tatbestandes des § 174 Nr. 2 StGB in seinem verurteilenden Teil aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 467 StPO; es besteht kein Anlass, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da seine Tat eine große Unsittlichkeit in sich schloss (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

Berichtigung:

1.) Schreibfehler in dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1963 gegen Dr. ███ – 1 StR 385/63 –.

Auf Seite 3 unter 2.) muss es nicht heißen: „Wenn hierin auch dem Landgericht o.o.o.“, sondern „Wenn hiernach auch dem Landgericht ...“.

2.) Um Berichtigung der übersandten Urteilsabdrucke wird gebeten.

Karlsruhe, den 29. November 1963 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

GeierDr. WilmsMai
SeibertFischer
Arzt im Kneippkurheim: Keine 'Stellung in der Anstalt' i.S.v. §174 Nr.2 StGB — Themis